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BGH urteilt heute, dass Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist

Das Urteil des BGH vom 25.01.2012 (AZ. VIII ZR 95/11) bezieht sich auf eine Rechtslage, die vor dem 10.06.2011 galt und dürfte für die heutige Rechtslage nicht zu übertragen sein.

Sehen Sie hierzu auch den Beitrag des Kollegen Rätze!

In der Pressemitteilung des BGH heißt es u.a. wie folgt:

“Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen.

Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war. “

Das Urteil verwundert, insbesondere im Hinblick auf die Musterwiderrufsbelehrung, die als Gestaltungshinweis 4 eine ladungsfähige Anschrift verlangt.

Die Angabe eines Postfaches ist nach hM mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht gleichzusetzen (so auch BVerwG, Urteil v. 13.04.1999 – Az: 1 C 24/97)

Unter dem 09.01.2006 (Az: 12 U 740/05) hatte das OLG Koblenz auch entsprechend die Ansicht vertreten, dass nach Inkrafttreten der BGB-InfoVO eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung zu verwenden sei und eine Postfachadresse diese Voraussetzung nicht erfüllen würde. (Quelle: elbelaw.de)

Warten wir die Veröffentlichung der Urteilsbegründung ab, vielleicht bringt diese Licht ins Dunkel!

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