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Scharfe Anforderungen an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten!

Das BAG entschied am 23. März 2011 (10 AZR 562/09), dass hinsichtlich des Widerrufs einer Bestellung zum Beauftragten für Datenschutz weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig diese Aufgaben durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen wichtigen Grund für den Widerruf nach §§ 626 BGB, § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG darstellen.

Die Klägerin war seit 1992 bestellt als Datenschutzbeauftragte der beiden Beklagten, der Konzernmutter und einer 100%igen Tochtergesellschaft. Im Jahre 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Daher wurde die Bestellung der Klägerin gegenüber widerrufen und eine Teilkündigung dieser Aufgabe ausgesprochen. Die Klägerin wandte sich gegen diese Maßnahmen, hatte aber in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das BAG hingegen gab der Klägerin Recht und führte dazu aus:

“Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich die Beklagten nicht berufen.”

Zur Pressemitteilung des BAG

Unter welchen Vorraussetzungen kann ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen werden?

Eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen oder wenn entsprechend § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Betriebsinhaber die weitere Ausübung des Amtes durch den Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Dazu müssten schon erhebliche Pflichtverstöße gegen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorliegen. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise ein nachträglich festgestellter Mangel der Fachkunde oder Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht. Auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt einen Widerrufsgrund dar.

Die Abberufung muss dabei immer mit einer Teilkündigung der zusätzlichen arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Bestellung als Datenschutzbeauftragter einhergehen. (siehe dazu BAG, Urteil vom 13. 3. 2007 – 9 AZR 612/ 05)

Der Datenschutzbeauftragte genießt auch besonderen Kündigungsschutz.

Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Der Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten besteht also gemäß § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter fort.

Eine schöne zusammenfassende Übersicht zur Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb bietet die IHK Braunschweig an.

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