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Neue Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Am 30. Juli 2010 ist das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BGBl. I 977) in Kraft getreten.

Der Darlehensgeber kann mit Verwendung des Musters davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster ist wie die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung dem EGBGB als Anhang angefügt und hat dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Die Gerichte können die Muster nicht mehr – wie in der Vergangenheit geschehen – als den BGB-Vorgaben widersprechend ansehen.

Beachten Sie hierzu auch Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen), § 6 EGBGB:

§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.

(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.

Kommentare (4)

Hallo,

danke für den ausführlichen Beitrag.
Habe ich richtig verstanden, dass diese Musterwiderrufserklärung zum 30.07.2010 gültig wurde?
Welche Bedeutung hat eine frühere Verwendung, also Verwendung dieses Musters vor Gültigkeit?

Ist diese dann ungültig?

Viele Grüße
Rene

Carola Sieling

Hallo,

mittlerweile gibt es schon wieder eine neue Fassung des Widerrufsrechtes.
http://www.kanzlei-sieling.de/2014-01-30/achtung-wichtige-aenderungen-fuer-shops-ab-sommer-2014/

Hallo,

danke für den Hinweis.

Aber was genau tritt ein, wenn zwischen dem 11.06.2010 – 30.07.2010 das Widerrufsmuster vom 29.07.2010 mit Gültigkeit ab 30.07.2010 verwendet wurde.

Wurde dann ein Gesetzestext mit zukünftiger Gültigkeit in einem Zeitraum verwendet, wo es überhaupt kein offizielles Muster gab und wäre dieser somit ungültig?

VG
Rene

Carola Sieling

Dann haben Sie in dem Zeitraum 11.6. bis 30.07 nicht korrekt über die Widerrufsfrist belehrt.

Kommentar zu Rene

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