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BGH zur Prüfungspflicht eines Plattformbetreibers in Bezug auf user generated content

Der BGH (Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) hat im Rahmen einer Entscheidung zu den Verwertungsrechten einer Stiftung der auf ihrem Gelände gefertigten Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten entschieden, dass der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos auf REchtsverletzungen Dritter nur überprüfen muss, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann.

Daran fehlte es hier jedoch, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Der Senat folgte danach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten “Internet I bis III” (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” ( I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist.

In Bezug auf die Verwertungsrechte wurde ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bejaht, soweit die Fotos der Kulturgüter auf dem Grundstück der jeweiligen Eigentümer der Kulturgüter gefertigt wurde.

Zur Pressemitteilung des BGH

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