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Wie zeichnet man abmahnsicher Preise im Internet aus?

Der gute Jurist beginnt mit dem Satz: “Das kommt darauf an!”

Es ist nämlich zu unterscheiden, an wen sich das Angebot richtet.
Wenn ein Händler in einem Internetshop Waren an Endverbraucher verkauft, spricht man vom klassischen B2C-Shop (Business to Consumer). Es gibt daneben aber noch andere Handlungsformen.
So ist der Vertrieb von Unternehmern an andere Unternehmer klassifiziert als B2B-Shop (Business to Business).

Diese Unterscheidung ist für Händler von großer Bedeutung, so gibt es doch unterschiedliche Regeln einzuhalten. Der B2C-Shop unterliegt klaren gesetzlichen Vorschriften, an die sich der Händler zwingend zu halten hat, da sonst wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Als Beispiel sei hier die Preisangabenverordnung (PangV) genannt. Wichtig ist hier die Beschränkung auf den B2C-Bereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV).

Ist die Preiswerbung ausschließlich an Unternehmer gerichtet, müssen die strengen Vorgaben der PAngV nicht beachtet werden.

Gemäß § 1 Abs.1 S.1 PAngV hat nur der Unternehmer, der seine Waren Endverbrauchern anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Zudem verlangt § 1 Abs. 2 PAngV den Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Preisangaben müssen zudem dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Allerdings wird gegen die PAngV bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass zusätzlich zu dem Preis Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten anfallen. Es kann ausreichen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV verlangten Bezeichnungen jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

Achtung:
Aber auch wenn ein Unternehmer seine Waren eigentlich nur an andere Unternehmer anbietet, muss dieser Vorsicht walten lassen, denn wer nicht eindeutig darauf hinweist, dass er nur mit anderen Händlern Verträge abschließt, muss sich ebenfalls an diese Verordnung halten.

Diese Verpflichtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Händler mit Verbrauchern keine Verträge schließt und daher die PAngV nicht zur Anwendung kommt und kann also sowohl bei B2B und B2C bestehen (BGH, Urteil vom 29.04.2010/ I ZR 99/08).

Die Frage, an wen sich ein Angebot oder eine Werbung richtet, ist nämlich aus der Sicht des Adressaten, d.h. auf die Sicht des Besuchers der Website zu sehen. Es kommt nicht auf die Absicht an, an wen sie sich aus Sicht des Verkäufers richten sollte. Wenn, wie bei Internetangeboten, diese für jeden zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass diese sich auch an Verbraucher richten. Es sei denn es wird eindeutig hervorgehoben, wenn dem nicht so ist. Ein bloßer Hinweis in den AGB halte ich ebenfalls nicht für ausreichend.
Wenn sich der Unternehmer von vornherein an den allgemeinen Verkehr richtet, hat er sein Angebot anhand der Vorschriften der PAngV zu gestalten. Wenn die Werbung nicht den Endpreis iSd des § 1 I 1 PAngV enthält, wird bereits der Zweck der Verordnung beeinträchtigt, da der Verbraucher so nicht mehr ordentlich die Preise untereinander vergleichen kann.

Allerdings muss nicht jede Zuwiderhandlung gegen die PangV gleich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß im Sinne einer unlauteren geschäftlichen Handlung darstellen (§§ 3, 4 Nr.11 UWG) , der einen anderen Mitbewerber dazu berechtigt, diesen mit einer Abmahnung zu ahnden (BGH, Urteil vom 29.04.2010/ I ZR 99/08).

Es bedarf vielmehr im jeden Einzelfall die Feststellung, dass die falsche Preisangabe zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Ein Bagatellverstoß reicht hierfür nicht aus (BGH, Urteil vom 04.10.2007/I ZR 182/05). Die Vergleichsmöglichkeiten müssen danach für den Verbraucher erheblich erschwert werden.

Eine im Internet dargestellte Werbung ist auch als irreführend gemäß § 5a II UWG (Irreführung durch Unterlassen) anzusehen, wenn der Preis ohne Umsatzsteuer angegeben wurde, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es handele sich um den Endpreis. Hierzu reicht nämlich aus, dass die Werbung dazu geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, dadurch dass deren Preise durch die Falschauszeichnung ungünstig aussehen (BGH, Urteil vom 29.04.2010/ I ZR 99/08).

Mein Tipp:
Lassen Sie Ihr Internetangebot daraufhin überprüfen, ob es sich objektiv nach außen an Verbraucher oder an Unternehmer richtet und passen Sie Ihre Preisauszeichnung bzw. das Webangebot auf Ihre Bedürfnisse an!

Kommentare (1)

das ist wirklich ein sehr interessanter Artikel!
Dankeschön!

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