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Abmahnung ohne Vollmacht wirksam?

Seit jeher ist die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines Anwalts im Falle einer Abmahnung ein Streitpunkt. Um jegliche Angriffe auf die Abmahnung diesbezüglich zu vermeiden, sollte eine Originalvollmacht beigefügt.

Rechtlicher Streitpunkt ist § 174 BGB. Das OLG Düsseldorf z.B. ist der Ansicht, dass die Vorlage einer Originalvollmacht notwendig sei. Andere Oberlandesgerichte, z.B. das OLG Köln und das OLG Karlsruhe vertreten jedoch die Ansicht eine wirksame Abmahnung liege auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht vor. Eine Abmahnung sei eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.

Das OLG Celle hat in diesem Zusammenhang unter dem 2.9.2010 eine ergänzende Entscheidung (Az. 13 U 34/10) getroffen, und zwar sei es treuwidrig, wenn man die Abmahnung mangels Vollmacht zurückweise und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung abgebe. § 174 BGB sei nach Ansicht des OLG Celle auch nicht einschlägig, weil die Abmahnung auf einen Unterlassungsvertrag gerichtet sei. (so auch schon das OLG Hamburg)

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