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Vertragsschluss per E-Mail durch Schweigen?

Das OLG Düsseldorf (Beschl. vom 26.03.2009 – I-7 U 28/08) hat eine auf den ersten Blick merkwürdige Rechtsansicht geäußert. Danach sei ein konkludenter Maklervertrag geschlossen worden, in dem der Immobilienmakler die ihm nach Telefonaten übermittelte E-Mail-Adresse genutzt hat, um ein Verkaufsexposé zu übersenden mit dem entsprechenden Hinweis auf die anfallenden Maklergebühren. Der spätere Käufer bestreitet mit Nichtwissen den Zugang der E-Mail, da er die E-Mail-Adresse nicht nutze und war der Ansicht, aus diesem Grunde keine Maklerprovision zahlen zu müssen.

Das OLG ist der Ansicht, dass, wenn jemand eine E-Mail Adresse im rechtsgeschäftlichen Verkehr nennt, damit gerechnet werden muss, dass diese auch genutzt wird. Hier kann der Empfänger sich nicht auf Unkenntnis berufen, weil er den E-Mail Account nicht nutzt. Dies stünde einer Zugangsvereitelung gleich.

Der Lohnanspruch des Maklers entsteht also nicht durch Schweigen auf die nicht eingesehene E-Mail, sondern weil er die Willenserklärung des Maklers hätte kennen können und der Käufer danach die Dienste des Maklers weiter in Anspruch genommen hat.

Im Übrigen hätte der Käufer hier auch nachträglich in sein Postfach schauen können. Für den Fall, dass die E-Mail tatsächlich nicht angekommen wäre, wäre er hier unter Umständen von der Zahlung frei geworden, weil der Makler den Zugang der Willenserklärung per Mail hätte beweisen müssen.

TIPP:
Nach alldem kann natürlich nur angeraten werden, wenn eine E-Mail im rechtsgeschäftlichen Verkehr genannt wird, den E-Mail Account auch regelmäßig anzurufen, weil man sich nicht auf die Nichtnutzung des E-Mail Accounts berufen kann.

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