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Google Analytics jetzt rechtmäßig?

Ich hatte Anfang des Jahres u.a. ein Interview für das Online IT-Security Magazin ELEXPRESS.de gegeben und auf die datenschutzrechtliche Diskussion im Zusammenhang mit dem Einsatz von Google Analytics auf Internetseiten hingewiesen. Durch Beschluss hatte die oberste Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Ende 2009 darauf hingewiesen, dass

“die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. (…)”

Nun berichtet die Internetworld, dass Google nachgebessert hat und einen Browser-Plug-In entwickelt, der das Logging der IP-Adresse durch Google Analytics unterbindet. Leider steht das Browser Plug-In derzeit nicht für alle gängigen Browser zur Verfügung.

Aber auch der Webseitenbetreiber kann durch Erweiterung des Google-Analytics-Codes die IP-Adresse der User bei der Datenerfassung zum Teil unkenntlich machen.

Webseitenbetreiber, sie sich im Einklang mit den deutschen Datenschutzvorschriften im Internet bewegen ist angeraten, den Code deshalb abzuändern. Und so geht’s. Entsprechend sollte auch die Datenschutzerklärung ergänzt werden.

Kommentare (2)

Ob dies wirklich genügt, um den möglichen Problemen in Sachen Datenschutz zu genügen? Ich habe meine Zweifel, dass die Installation eines Browser-Plugins hier genügen kann. Es wäre allerdings erfreulich, wenn deutsche Webmaster mehr Sicherheit hätten und es zeigt den guten Willen von Google…

Da haben Sie Recht! Es ist jedenfalls eine datenschutzkonformere Lösung. Im Hinblick auf § 15 Abs. 3 TMG ist Google Analytics bei fehlendem Hinweis auf das Widerspruchsrecht immernoch problematisch.

“Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.”

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