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Neues Batteriegesetz zum 1.12.2009 – Registrierungspflicht ab 1.12.09 bis 28.02.10

Am 1. 12.2009 tritt das Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Es ersetzt die seit 1998 geltende Batterieordnung, und regelt die abfallwirtschaftliche Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren.

Durch das BattG werden zukünftig, wie auch schon durch die Batterieverordnung, weiterhin die Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Altbatterien und Altakkumulatoren grundsätzlich auf die Hersteller, Importeure und Vertreiber übertragen.

Die Rücknahmeverpflichtung von Händlern erfährt dabei aber die auch jetzt geltenden Beschränkungen

– auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder – geführt hat,
– auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen,
– auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (hier ist das Elektrogesetz einschlägig).

Auch die wichtige Hinweispflicht der Vertreiber bleibt bestehen. Das BattG sieht in diesem Sinn noch eine Definition für den Vertreiber vor, der „gewerblich Batterien an den Endnutzer abgeben“ muss.

Erstmals werden jedoch auch aufgrund der europäischen Altbatterienrichtlinie verbindliche Sammelziele für handelsübliche Altbatterien und Beschränkungen für die Verwendung von Batterien mit Cadmium und Quecksilber vorgesehen.

Des Weiteren wird es zukünftig ein staatliches Herstellerregister geben.
So dürfen Hersteller und Importeure Batterien und Akkumulatoren nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.

Als wichtige Neuregelung taucht im BattG eine dem ElektroG ähnliche Herstellerfiktion (Geltung ab 01.03.2010) auf.

Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller.

Das hat die Folge, dass für sie die gleichen Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller gelten.
Für diese Herstellerfiktion muss der Händler Kenntnis haben, billigend in Kauf nehmen oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennen, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.