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Urheberrecht: Materialien für Unterricht und Forschung

Gem. § 52 a UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen bereits veröffentlichter Werke, Werke geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitschriften & Co. für einen bestimmten Adressatenkreis zulässig.

Hierzu gibt es eine sehr anschauliche Übersicht der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg, die für alle Lehrenden an Schulen, Hochschulen etc. von Interesse sein dürfte.

Aber Achtung: § 137 k UrhG