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Keine Akteneinsicht der Musikindustrie bei Filesharing

Mit Beschluss v. 12.03.2008 (Az.: 5 Qs 19/08) hat das Landgericht München I über die verwehrte Akteneinsicht im Falle einer Strafanzeige wegen möglicher Urheberverletzung im Rahmen des Filesharing zu entscheiden.

Das Urteil ist ein großer Schritt weg von der Instrumentalisierung des Staates durch die Massenabmahner. Genau diese Instrumentalisierung wurde auch in der Urteilsbegründung nicht nur zwischen den Zeilen kritisiert, dort heisst es nämlich:

“Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Antragstellerin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberrechtsverstoß begangen haben oder nicht.”

weiter heisst es:

“In Betracht kommt überdies eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses (“WLAN”) durch außenstehende Dritte. Eine zivilrechtliche Haftung des Anschlussinhabers ist damit nicht offenkundig sondern im Gegenteil fraglich.”

Schutzwürdige Interessen des Beschuldigten sind zu beachten, zumal zunächst die Unschuldsvermutung gilt.

“Es ist zwar zutreffend, daß sich die Tauschbörsenanbieter der von der Anzeigerstatterin hergestellten pornographischen Filme (s.o.) gemäß § 184 StGB strafbar machen können. Dies vermag jedoch keine Akteneinsichtsrechte der Filmherstellerin zu begründen.”