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BGH: Inverssuche muss widersprochen werden

Der BGH hat am 5.07.2007 (Az. III ZR 316/06) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen die sog. Inverssuche zulässig ist.

Der Auskunftsdienst eines Teilnehmernetzbetreibers bietet die sogenannte Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist.

Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass es keiner ausdrücklichen Einwilligung des Anschlussinhabers bedarf, damit die Daten herausgegeben werden können, sondern vielmehr ein Widerspruch gegen die sog. Inverssuche zu erfolgen hat. Der Teilnehmernetzbetrieber muss zuvor lediglich einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Nach § 47 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) kann ein Auskunftsdienstunternehmen von einem Teilnehmernetzbetreiber verlangen, dass dieser unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die für die Erteilung der Auskünfte erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Der Datenschutz für die Inverssuche ist unter anderem in § 105 Abs. 3 TKG geregelt.

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