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Flucht in die Verjährung

Der Bundesrat hat am 08.07.2005 ein Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Das Gesetz passierte das Bundeskabinett bereits am 13.04.2005. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.

Zur Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.

Dieses Gesetz betrifft die strafrechtliche Verjährung, also ob die Tat noch strafrechtlich verfolgt werden kann.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Opfer einer Straftat aufmerksam machen. Bei Vermögensschäden kann der Geschädigte aufgrund der Verjährung seine Ansprüche oftmals nicht durchsetzen, denn unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung ist die zivilrechtliche.

Aufgrund eines Falles bin ich der Meinung, dass die Täter, die sich ihrer Strafe durch Flucht entziehen auch nicht durch die zivilrechtlichen – nunmehr sehr kurzen – Verjährungsvorschriften (Regelmäßig 3 Jahre) geschützt werden dürfen.

In einem ebay- Betrugsfall hat der Geschädigte mich nach 2 Jahren nach seinen Ansprüchen gefragt. Ein Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden und ein Anruf bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ergab, dass nach dem Täter derzeit gefahndet wird. Nun kann man nur hoffen, dass die Ermittlungsbehörden den Täter demnächst fassen…

Eine schöne Übersicht zu der Thematik der Verjährung findet man bei Wikipedia.

Kommentare (1)

Carola Ernesti

Nachtrag:

Nur damit es nicht zu Verwirrung kommt: das o.g. strafrechtliche Verfahren ist bereits abgeschlossen.

Kommentar zu Carola Ernesti

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