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OLG Hamburg: Kein Auskunftsrecht gegen Access Provider

Trotz des Verdachts illegaler Kopien von Musikstücken und deren möglicher Verbreitung über einen FTP-Server müssen Zugangsprovider nicht die Daten ihres Kunden, wie Name und Anschrift, mitteilen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg am 28.04.2005 (Az.: 5 U 156/04) entschieden und damit eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 308 O 264/04) kassiert. Es scheidet demnach sowohl eine direkte als auch analoge Anwendung des § 101a) UrhG aus.

Zur Entscheidung des OLG Hamburg via JurPC.

Das OLG Hamburg hat die Rechtsprechung des OLG Frankfurt vom 25.01.2005 bestätigt.

§ 101 a) UrhG:
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.

(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.

(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.

Kommentare (2)

Und ich dachte immer, Access Provider und Internet Service Provider waeren unterschiedlich zu beurteilen 🙂

Carola Ernesti

Gut aufgepasst! Das Urteil bezieht sich auf einen Access Provider. Eine Leistung des ISP kann jedoch auch der Zugang sein. Dennoch habe ich den Header verbessert, der sich ja auf das Urteil bezieht. Danke! 😉

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