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Zum Erschöpfungsgrundsatz

Der BGH hat am 03.03.2005 (Az.: I ZR 133/02) entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast derjenige trägt, der sich auf die Erschöpfung gem. § 17 Abs. 2 UrhG beruft. Außerdem gilt nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Vermutung des § 1006 BGB auch im Rahmen des UrhG. § 1006 BGB spricht die Vermutung aus, dass der Besitzer einer Sache auch der Eigentümer ist.

Nach § 17 Abs. Abs. 2 UrhG ist die unentgeltliche Weiterverbreitung zulässig, wenn das Original oder das Vervielfältigungsstück einmal mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht wurde. Der Urheber profitiert also grundsätzlich nur einmal vom Verkauf seines Werkstücks.

Diese Beweislast gilt dann wohl auch für den Erschöpfungsgrundsatz im Falle der Verbreitung von Software gem. § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG.
(so bereits das LG München, Urteil v. 12.02.1998 – 29 U 5911/97 (rechtskräftig))

Kommentare (1)

[…] te der Verkäufer zwar ein exklusives Vertriebsrecht für die Karten, aber der Gedanke des Erschöpfungsgrundsatzes aus dem UrhG sollte meines Erachtens auch in das BGB übertragen werden. [Der Erschö […]

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