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Domainstreit um schmidt.de

Der Fernsehsender Sat.1 muss die bislang für die Harald-Schmidt-Show genutzte Internetadresse “schmidt.de” an einen Berliner Webdesigner namens Schmidt abgeben. Dieser hat laut LG Hannover (9 O 117/04) das “bessere” Recht an der Domain.

Zur Pressemitteilung des LG Hannover.

§ 12 BGB – Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Kommentare (2)

schmidt.de – Pressemitteilung des LG Hannover

Urteil im Streit um Internetdomain “schmidt.de”

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat in dem Verfahren eines Webdesigners mit dem Namen Schmidt (vertreten durch RA Ralf Mbius, Hannov…

[…] muss, sind über die Kanzlei Dr. Bahr erhältlich. Siehe auch Artikel vom 22.04.2005 bei IT-Blawg.

Posted by Carola Ernesti
on Dienstag, Mai 3rd, 2005 a […]

Kommentar zu IT-Blawg » Blog Archive » schmidt.de II

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