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Urheberschutzfähigkeit von Webseiten

In der letzen Zeit kommen immer mehr Entscheidungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit von Webseiten nach dem Urhebergesetz (UrhG) auf, die sich auf den ersten Blick widersprechen. Die folgende Darstellung soll helfen Licht ins Dunkle zu bringen:

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2004 (Az: 4 U 51 / 04) folgende wichtige Grundsätze festgehalten:

Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.

Kurz: Einzelne Grafiken sind nur dann nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG schutzfähig, wenn Sie eine gewisse Schöpfungshöhe haben (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle.

Kurz: Auch die Gesamtgestaltung einer Webseite kann gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 4, Abs. 2 UrhG schutzfähig sein.

Das LG München I (Az: 7 O 1888/04) hatte sich am 11.11.2004 ebenfalls mit der Webseite in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt und die Urheberrechtsfähigkeit in diesem Fall bejaht. Auch hier ist eine gewisse Schöpfungshöhe maßgebend für die Beurteilung geswesen, so dass das Urteil nicht im Widerspruch zum o.g. steht. Anders ein Kommentar des Handelsblattes.
Das LG München geht in diesem Fall von einem schutzfähigen Werk als Computerprogramm (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs.1 Nr.6, 2. Alt. UrhG) aus.

Kurz: Eine Schutzfähigkeit gem. §§ 2 Abs. 1 Ziffer 6 und Ziffer 1, 69 UrhG kann ebenfalls in Frage kommen.

OLG Frankfurt a.M. hat am 22.03.2005 (11 U 64/2004) entschieden, dass das bloße Umsetzen in Html-Code keine persönlich geistige Schöpfung sei. Mangels Programmierleistung komme deswegen auch eine urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm nicht in Betracht.

Kurz: kein Schutz der gesamten Webseite als Computerprogramm gem. §§ 2 Abs. 1 Ziffer1, Abs. 2, 69 UrhG.

Fazit:
Es kommt also immer auf den Einzelfall an, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt oder nicht. Verschiedene Bestandteile, wie Grafiken und Logos sind schutzrechtsfähig. Auch die Gesamtgestaltung einer Webseite und der Source Code sind grundsätzlich schutzrechtsfähig.
Umstritten ist nach dem o.g. lediglich, ob es sich bei einer HTML – Seite um ein schutzfähiges Computerprogramm handelt.

Technisch gesehen ist HTML keine Programmiersprache, sondern eine Interpretersprache (Beschreibungssprache), weswegen ich der Ansicht bin, dass html-code kein im Sinne des UrheberG geschützes Computerprogramm sein kann.
Codes in Script- und (echten) Programmiersprachen hingegen können auch in Form einer Webseite schutzfähige Computerprogramme sein. Vorausgesetzt, sie sind von einer gewissen Schöpfungshöhe, was einfache Strukturen und solche Ausgaben wie “Hello World” ausschließen sollen.

Kommentare (1)

Auf der NETLAW-L Mailingliste hat es in den vergangenen Jahren immer mal wieder heftige Dikussionen zu diesem Thema gegeben, wobei ich persoenlich nicht sehe, warum HTML-Konstrukte nicht auch “Computersoftware” sein koennen …

http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0205&L=netlaw-l&P=R22909&I=3&m=12680
http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0205&L=netlaw-l&P=R24338&I=3&m=12680
http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0205&L=netlaw-l&P=R24390&I=3&m=12680
http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0205&L=netlaw-l&P=R25901&I=3&m=12680
http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0205&L=netlaw-l&P=R26158&I=3&m=12680

Man denke bitte auch an Programmiersprachen wie z.B. PROLOG und HASKELL.

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