Wettbewerbs- und Kartellrecht

IT-Brunch – „Wirtschaftsinformationen und Akquise im Internet – Internetmarketing und Recht”

Das Internet hat die Geschäftswelt verändert wie kaum ein anderes Medium zuvor. Galt früher die Regel: “die Großen fressen die Kleinen”, spielt die Größe eines Unternehmens im Internet keine Rolle – hier gilt vielmehr: “die Schnellen überholen die Langsamen”. Das Internet ermöglicht es, unabhängig vom Standort, ihre Pro-dukte und Dienstleistungen mit einem relativ kleinen Werbebudget überregional erfolgreich anzubieten. Gegenstand dieser Veranstaltung ist die Vermittlung der rechtlichen Möglichkeiten des Internetmarketings. Was ist erlaubt und wann werden Grenzen überschritten?

Schwerpunkte

- Neuerungen des UWG seit 1.1.2009
- die „Schwarze Liste“
- BGH zu Google Adwords, Metatags & Co.
- Markenrecht, Markenschutz und -anmeldung
- Namensrecht
- Telefonmarketing
- Faxwerbung
- Lockvogelangebote
- professionelles E-Mail Marketing und Newsletter
- Datenschutz, Umgang mit Kundendaten, Adresshandel
- Grundsätze eines zulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten
- Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Datenschutzverletzungen

Referentin
Carola Sieling, Kanzlei Sieling (Paderborn und Hamburg), Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte der FH Flensburg, www.kanzlei-sieling.de

Agenda
09:00 Uhr: Get together und Vorstellungsrunde
09:30 Uhr: Workshop – Teil 1: Wettbewerbsrecht
10:30 Uhr: Frühstücksbuffet
11:00 Uhr: Workshop – Teil 2: Marketing
12:30 Uhr: Brunchbuffet
13:30 Uhr: Workshop – Teil 3: Datenschutz, IT-Haftung
15:00 Uhr: Veranstaltungsende

Datum: 18.03.2008
Uhrzeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Ort: Hotel Aspethera, Am Busdorf 7, 33098 Paderborn
Inklusive: Handout, Teilnahmezertifikat, Getränke, reichhaltiges Buffet, Kaffee

Kosten: EUR 199,– zzgl. MwSt.

Anmeldung unter XING.
Veranstaltungsflyer

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Feb 2009

Impressum: Telefonnummer erforderlich?

MIR berichtet über die kürzlich gefallene Entscheidung des EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – Az. C-298/07, in der der EuGH über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss
eines Vertrags mitteilen muss.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Auslegung unter gemeinschaftsrechtlicher Würdigung folgender Klausel (§ 5 Abs.1 Ziffer 2 TMG):

§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. 2007 I S. 179) sieht vor:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft ge-
macht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen einge-
zahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Nach der Entscheidung ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich.

Tenor:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Nov 2008

Streitwerte bei Unterlassungsansprüchen wegen Spam

Eine schöne Übersicht habe ich heute in der Rafa-Z zu dem Thema Streitwerte gelesen. Dabei handelt es sich eine Leserzuschrift: zur Ermittlung des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen Den ganzen Beitrag lesen »

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Jun 2008

Internet-TV Beitrag zum Thema Wettbewerbsrecht und Abmahnungen

Für welchen Fall droht Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Was ist zu beachten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Welche Möglichkeiten haben Sie, auf eine Abmahnung zu reagieren und – nicht zuletzt: wann haben Sie die Kosten einer Abmahnung zu tragen?

All diese Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen eines Internet-TV Beitrages zu dem Thema Wettbewerbsrecht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Apr 2008

Internet-TV Beitrag zum Domainrecht

Die Firma RLS Jakobsmeyer in Paderborn geht mit einem lokalen Internet-TV Format online.

Unter der Adresse:
www.hochstift-live.de/tv sind die ersten Berichte und Interviews zu den Themen Wirtschaft, Sport, Musik und Angebote abrufbar.

Zu sehen sind unter anderem Interviews mit heimischen Bands, Berichte über die Brakeler Gewerbeschau sowie IT-Rechts-Tipps u.v.m.

Das Portal fungiert als Ergänzung zum bekannten www.hochstift-live.de Hauptportal.

Über das Portal finden Sie auch meinen Beitrag zum Domainrecht. Thema ist das Domainrecht im Allgemeinen sowie gerichtliche Schutzmöglichkeiten und Herausgabeverlangen von Domainnamen und die Problematik des Domaingrabbings.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Apr 2008

Präsentation: Fairer Wettbewerb

Im Business-Frühstück am 4.9.2007 in Paderborn (Hotel Aspethera) und im Business-Dinner in Bielefeld (Daily Inn) am 6.9.2007 vorgetragen:

Die Präsentation “Fairer Wettbewerb” soll Ihnen einen ersten Überblick über das brisante Thema Abmahnungen geben und worauf bei Erhalt einer Abmahnung zu achten ist.

Eine Checkliste zeigt Ihnen, worauf es im Wesentlichen bei einer Abmahnung ankommt und welche Informationen Ihr Rechtsanwalt benötigt, um tätig zu werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Sep 2007

Business Frühstück in Paderborn

Das Direkt Marketing Center Bielefeld veranstaltet Morgen, den 4.09.2007 ein Business Frühstück in Paderborn, Hotel Aspethera, 10:00 -13:00 Uhr.

Ich werde dort einen Vortrag zu den Grundlagen und Besonderheiten des Wettbewerbsrecht im Internet halten und darstellen, wie man im Falle einer Abmahnung reagieren sollte!

Es sind noch 5 Plätze frei! Anmelden können Sie sich direkt beim Direct Marketing Center der Deutschen Post in Bielefeld.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Sep 2007

Faxspamming trotz Zahlendreher

Das Amtgericht Gießen hat am 01.03.2006 (Az.: 43 C 411 / 06) entschieden, dass der Abgemahnte die Abmahnkosten infolge eines unerwünschten Werbefaxes auch dann zu erstatten hat, wenn das Werbefax lediglich infolge eines Zahlendrehers abgesandt wurde.

Aus dem Wortlaut der Entscheidung:

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte das Werbefax tatsächlich unbeabsichtigt an die Klägerin versandt hat. Denn auch der von ihm in Anspruch genommene Zahlendreher in der Faxnummer entlastet ihn nicht. Denn ein Zahlendreher beim Wählen einer Faxnummer ist ein typischer Fall von Fahrlässigkeit, für die der Beklagte ebenso wie für vorsätzliches Eingeben der Faxnummer der Klägerin haftet, § 276 BGB.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Mrz 2006

Abmahnfalle: AGB

Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt zur Abmahnung, z.B. durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine. Deswegen sollten Unternehmer Ihre AGB auf ihre Zulässigkeit überprüfen lassen. Das BGB und die Rechtsprechung lassen Unternehmern gerade gegenüber Verbrauchern kaum Gestaltungsspielraum.

Der BGH hat deswegen in seiner Entscheidung vom 21.09.2005 (Az. VIII ZR 284/04) verbraucherschutzfreundlich entschieden, dass folgende Ersatzlieferungsklausel in den AGB eines Internethops gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist:

Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen
einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …

Zum BGH-Urteil

Zum Wikipedia Eintrag über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort für Besserwisser nachzulesen:

Der Plural ist AGB (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und nicht, wie oft falsch geschrieben wird AGB’s oder AGBs

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 10. Jan 2006

EVB-IT: Ein Überblick

Die öffentliche Hand ist im Rahmen der Beschaffung von Leistungen oder Waren ab einem bestimmten Schwellenwert an das Vergaberecht gebunden.

Wenn die öffentliche Hand IT-Leistungen einkauft, dann wickelt sie das auf der Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sowie aufgrund der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) ab. Es sind grundsätzlich die EVB-IT in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit die EVB-IT Regelungsbereiche der bislang geltenden BVB nicht abdecken, sind die BVB weiterhin anzuwenden. Im Einzelnen hat das Bundesministerium des Innern eine Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt. Dabei gibt das Vertrags-Repertoire Lösungen für fast alle möglichen Vertragsgestaltungen her, wie z.B. Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Wartungsverträge sowie Kombinationen aus den vorgenannten.

Die EVB-IT samt zugehöriger Formblätter sind von allen öffentlichen Auftraggebern, insbesondere allen Bundes- und Landesbehörden gemäß § 55 BHO, LHO zu beachten.

§ 55 BHO Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

Das Bundesministerium des Innern, und zwar die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung stellt die Verträge zur Verfügung.

Die IHK Hannover bietet eine vergaberechtliche Entscheidungssammlung an.

Der Kollege RA Thomas Feil bietet einige leicht verständliche Kurzdarstellungen zum öffentlichen (IT) – Vergabewesen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 7. Dez 2005

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