Vertragsrecht

31.03.09 – 02.04.09: Forderungs- und Risikomanagement Tage

Vom 31.03 bis zum 02.04. finden die Forderungs- und Risikomanagment Tage in Hamburg, Köln und München statt.

Ich werde in Hamburg und Köln zu dem folgenden Thema referieren:

Rechtliche Fallstricke vermeiden: Vertragsgestaltung, Forderungsabsicherung und Mahnprozess
Vertragliche Regelungen und Absicherung der Kundenbeziehungen
Europäischer Mahnbescheid
Anwaltliches Mahnschreiben als Einstieg in das (gerichtliche) Mahnverfahren
Begleitung bei der Zwangsvollstreckung

Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen:

Forderungsmanagement
Finanzen
Accounting / Debitoren
Risk Management / Scoring

Besonders im Fokus stehen dabei Unternehmen die kostenpflichtige Waren oder Dienstleistungen anbieten und eine Bezahlung auf Kredit einräumen (Rechnung, Kreditkarte, Bankeinzug etc.). Insbesondere für: Distanzhandel (Versand- und Onlinehandel), Groß- und Einzelhandel, Telekommunikationsunternehmen, Energieversorger und Stadtwerke, Finanzdienstleister, Tourismus, Medien und Verlage.

Das Programm.
Zur Anmeldung!

E-Commerce, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 29. Mrz 2009

IT-Brunch – „Wirtschaftsinformationen und Akquise im Internet – Internetmarketing und Recht”

Das Internet hat die Geschäftswelt verändert wie kaum ein anderes Medium zuvor. Galt früher die Regel: “die Großen fressen die Kleinen”, spielt die Größe eines Unternehmens im Internet keine Rolle – hier gilt vielmehr: “die Schnellen überholen die Langsamen”. Das Internet ermöglicht es, unabhängig vom Standort, ihre Pro-dukte und Dienstleistungen mit einem relativ kleinen Werbebudget überregional erfolgreich anzubieten. Gegenstand dieser Veranstaltung ist die Vermittlung der rechtlichen Möglichkeiten des Internetmarketings. Was ist erlaubt und wann werden Grenzen überschritten?

Schwerpunkte

- Neuerungen des UWG seit 1.1.2009
- die „Schwarze Liste“
- BGH zu Google Adwords, Metatags & Co.
- Markenrecht, Markenschutz und -anmeldung
- Namensrecht
- Telefonmarketing
- Faxwerbung
- Lockvogelangebote
- professionelles E-Mail Marketing und Newsletter
- Datenschutz, Umgang mit Kundendaten, Adresshandel
- Grundsätze eines zulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten
- Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Datenschutzverletzungen

Referentin
Carola Sieling, Kanzlei Sieling (Paderborn und Hamburg), Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte der FH Flensburg, www.kanzlei-sieling.de

Agenda
09:00 Uhr: Get together und Vorstellungsrunde
09:30 Uhr: Workshop – Teil 1: Wettbewerbsrecht
10:30 Uhr: Frühstücksbuffet
11:00 Uhr: Workshop – Teil 2: Marketing
12:30 Uhr: Brunchbuffet
13:30 Uhr: Workshop – Teil 3: Datenschutz, IT-Haftung
15:00 Uhr: Veranstaltungsende

Datum: 18.03.2008
Uhrzeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Ort: Hotel Aspethera, Am Busdorf 7, 33098 Paderborn
Inklusive: Handout, Teilnahmezertifikat, Getränke, reichhaltiges Buffet, Kaffee

Kosten: EUR 199,– zzgl. MwSt.

Anmeldung unter XING.
Veranstaltungsflyer

Allgemeine Rechtsinformationen, Datenschutz, E-Commerce, Schutzrechte / IP, Telekommunikation, Vertragsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Feb 2009

Rechtswahl – Musterklauseln

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Broschüre “Law – Made in Germany” die Vorteile deutschen Rechts und die Wahl eines Gerichtsstandes in Deutschland übersichtlich und zweisprachig dargestellt. Grundsätzlich gilt, dass deutsches Recht dann Anwendung findet, wenn es keine Auslandsberührung gibt. In Fällen mit Auslandsberührung, z.B. Verträge mit Firmen, die im Ausland ansässig sind, ist eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zu empfehlen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt deswegen die Vereinbarung folgender Klauseln:

Schiedsklausel
„Alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages,einschließlich der Auslegung und Durchführung dieser Klausel ergebenden Streitigkeiten der
Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch drei Schiedsrichter abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht soll in … (Ort einsetzen) tagen.Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 1025ff. ZPO.“

Choosing German law (standard clauses)
When you opt for German law, the following contractual clauses are available to make your choice oflaw part ofyour agreement:
Arbitration
‘Where any disputes arise under or in connection with the construction or performance of this Agreement, including the construction or performance of this clause, and said disputes cannot be settled amicably, a panel of three (3) arbitrators shall finally and conclusively decide on said disputes,to the exclusion of
proceedings before the ordinary courts of justice. All disputes arising out of or in connection with the present contract which cannot be settled amicably shall be finally decided by three arbitrators.The arbitral tribunal shall convene in … (please insert place).The proceedings shall be governed by sections 1025 et seq. ZPO (German Code on Civil Procedure).’

Rechtswahlklausel
„Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.“

Choice of law clause
‘German substantive law shall apply to this Agreement.’


Gerichtsstandswahl

„Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand … (Ort einsetzen) vereinbart.“

Legal venue clause
‘The Regional Court of … (insert city) shall have jurisdiction to adjudicate any and all disputes rising out ofthis Agreement, unless mandatory statutory provisions require otherwise.’

Mein Tipp:
Da für internationale Warenlieferverträge bei deutscher Rechtswahl das UN-Kaufrecht gilt, sollte man, um beim deutschen Kaufrecht zu bleiben die Rechtswahlklausel wie folgt ergänzen:

„Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.“

Choice of law clause
‘German substantive law shall apply to this Agreement; United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall be excluded’

E-Commerce, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 1. Feb 2009

Impressum: Telefonnummer erforderlich?

MIR berichtet über die kürzlich gefallene Entscheidung des EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – Az. C-298/07, in der der EuGH über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss
eines Vertrags mitteilen muss.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Auslegung unter gemeinschaftsrechtlicher Würdigung folgender Klausel (§ 5 Abs.1 Ziffer 2 TMG):

§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. 2007 I S. 179) sieht vor:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft ge-
macht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen einge-
zahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Nach der Entscheidung ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich.

Tenor:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Allgemeine Rechtsinformationen, E-Commerce, Telekommunikation, Vertragsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Nov 2008

Hoeren Skript: Stand September 2008

Das neue Skript Internetrecht wird im Laufe der neuen Woche ins Netz gestellt.

Mit Stand September 2008 wurden vielfältige Änderungen integriert, unter vielem (!)
anderen:
- mehr als 200 neue Urteile und 100 neue Aufsätze
- die Umsetzung der Ecorcement-Richtlinie zum 1.9.2008 und erste Urteile
- das neue Werberecht
- geplante Änderungen zur Telefonwerbung, der Gesetzesentwurf vom Juni 2008
zum Fernabsatz und der Richtlinienentwurf über general consumer rights
- die geplanten Änderungen zum Scoring und Adresshandel.

Das Skript (Umfang ca. 600 Seiten) steht kostenfrei zum Download bereit.

E-Commerce, Schutzrechte / IP, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Okt 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 5 – AGB

Teil 5 – AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den rechtlichen Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehung. Das Risiko unwirksamer AGB besteht darin, dass es bei Verstößen bei der gesetzlichen Regelung bleibt. Anstelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Den mit AGB verfolgten Zweck seine rechtliche Position zu stärken geht damit ins Leere. Gleichzeitig erhöhen Sie Ihre Haftung unnötig und müssen wirtschaftliche Verluste in Kauf nehmen, die Sie durch die Benutzung gültiger AGB vermieden hätten. Sie können in AGB Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen etc. zu Ihren Gunsten regeln. Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt zugleich zur Abmahnung, z.B. durch Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine oder Konkurrenten. Deswegen sollten Unternehmer Ihre AGB auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen lassen. Das BGB und die Rechtsprechung lassen Unternehmern gerade gegenüber Verbrauchern kaum Gestaltungsspielraum, so dass sich unzulässige AGB im Hinblick auf die Abmahnbarkeit nicht lohnen. Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen z.B. derartig genau formuliert sein, dass der Verbraucher ohne weiteres den genauen Liefertermin errechnen kann. Formulierungen wie “in der Regel 3 Tage Lieferfrist” seien deshalb nach der Ansicht des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 3.4.2007, Az. 5 W 73/07) bei Verträgen über das Internet unwirksam.

Nutzen Sie Chancen eines professionellen Online-Auftritts, unterschätzen Sie gleichzeitig aber nicht die damit verbundenen Risiken.

E-Commerce, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 24. Jul 2008

Tarifregister

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt gem. § 6 TVG ein Tarifregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge eingetragen werden.

Das Bundesministerium stellt online das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zur Verfügung. (Stand 1.7.2007).

Das Tarifregister für NRW enthält nicht nur sämtliche Tarifverträge, die im Land Nordrhein-Westfalen gültig sind (Veröffentlicht vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW), sondern gibt auch einen kurzen verständlichen Überblick über das Tarifrecht.

Allgemeine Rechtsinformationen, Arbeitsrecht, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Aug 2007

UN-Kaufrecht

Das Institute for International Business & Law in Braunschweig stellt den Text des UN-Kaufrechts in 7 (!) Sprachen zum Vergleich zur Verfügung.

via JIPS

Allgemeine Rechtsinformationen, E-Commerce, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 13. Jul 2007

Präsentation: Arbeitnehmerdatenschutz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ein Dank geht an die Barmer Ersatzkasse in Brilon für die Veranstaltung der Barmer Gespräche 2007.

Themen meines Vortrags waren u.a. der Arbeitnehmerdatenschutz, insbesondere die umstrittene Internet- und E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz sowie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, seine Folgen und Anwendungsmöglichkeiten auf Arbeitsverhältnisse.

Arbeitsrecht, Datenschutz, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 14. Feb 2007

Buchempfehlung: Autokauf, Leasing & Reparatur

Passend zum Sommerurlaub ist das Manuskript für unser Buch fertiggestellt!

Das Buch soll ab November 2006 im Buchladen Ihres Vertrauens erhältlich sein. Der Ratgeber zum Thema “Autokauf, Leasing & Reparatur” enthält u.a. nützliche Tipps für den Umgang mit Online-Autobörsen und Internetgeschäften.

Viel Spaß beim Lesen wünschen die Autoren: Silvia Benz und Carola Sieling

Allgemeine Rechtsinformationen, Vertragsrecht » | 2 Kommentare »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Aug 2006

Page 1 of 512345»

Weitere Beiträge in den Archiven

Zum Seitenbeginn