Schutzrechte / IP

IT-Brunch – „Wirtschaftsinformationen und Akquise im Internet – Internetmarketing und Recht”

Das Internet hat die Geschäftswelt verändert wie kaum ein anderes Medium zuvor. Galt früher die Regel: “die Großen fressen die Kleinen”, spielt die Größe eines Unternehmens im Internet keine Rolle – hier gilt vielmehr: “die Schnellen überholen die Langsamen”. Das Internet ermöglicht es, unabhängig vom Standort, ihre Pro-dukte und Dienstleistungen mit einem relativ kleinen Werbebudget überregional erfolgreich anzubieten. Gegenstand dieser Veranstaltung ist die Vermittlung der rechtlichen Möglichkeiten des Internetmarketings. Was ist erlaubt und wann werden Grenzen überschritten?

Schwerpunkte

- Neuerungen des UWG seit 1.1.2009
- die „Schwarze Liste“
- BGH zu Google Adwords, Metatags & Co.
- Markenrecht, Markenschutz und -anmeldung
- Namensrecht
- Telefonmarketing
- Faxwerbung
- Lockvogelangebote
- professionelles E-Mail Marketing und Newsletter
- Datenschutz, Umgang mit Kundendaten, Adresshandel
- Grundsätze eines zulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten
- Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Datenschutzverletzungen

Referentin
Carola Sieling, Kanzlei Sieling (Paderborn und Hamburg), Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte der FH Flensburg, www.kanzlei-sieling.de

Agenda
09:00 Uhr: Get together und Vorstellungsrunde
09:30 Uhr: Workshop – Teil 1: Wettbewerbsrecht
10:30 Uhr: Frühstücksbuffet
11:00 Uhr: Workshop – Teil 2: Marketing
12:30 Uhr: Brunchbuffet
13:30 Uhr: Workshop – Teil 3: Datenschutz, IT-Haftung
15:00 Uhr: Veranstaltungsende

Datum: 18.03.2008
Uhrzeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Ort: Hotel Aspethera, Am Busdorf 7, 33098 Paderborn
Inklusive: Handout, Teilnahmezertifikat, Getränke, reichhaltiges Buffet, Kaffee

Kosten: EUR 199,– zzgl. MwSt.

Anmeldung unter XING.
Veranstaltungsflyer

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Feb 2009

Urheberrecht: Materialien für Unterricht und Forschung

Gem. § 52 a UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen bereits veröffentlichter Werke, Werke geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitschriften & Co. für einen bestimmten Adressatenkreis zulässig.

Hierzu gibt es eine sehr anschauliche Übersicht der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, Baden-Württemberg, die für alle Lehrenden an Schulen, Hochschulen etc. von Interesse sein dürfte.

Aber Achtung: § 137 k UrhG

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Jan 2009

Hoeren Skript: Stand September 2008

Das neue Skript Internetrecht wird im Laufe der neuen Woche ins Netz gestellt.

Mit Stand September 2008 wurden vielfältige Änderungen integriert, unter vielem (!)
anderen:
- mehr als 200 neue Urteile und 100 neue Aufsätze
- die Umsetzung der Ecorcement-Richtlinie zum 1.9.2008 und erste Urteile
- das neue Werberecht
- geplante Änderungen zur Telefonwerbung, der Gesetzesentwurf vom Juni 2008
zum Fernabsatz und der Richtlinienentwurf über general consumer rights
- die geplanten Änderungen zum Scoring und Adresshandel.

Das Skript (Umfang ca. 600 Seiten) steht kostenfrei zum Download bereit.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Okt 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 3 – Urheberrecht

Teil 3 – Urheberrecht
Bei der Webseitengestaltung müssen Sie sich bei der Übernahme von Texten und Bildern immer über die Rechte der Urheber Gedanken machen. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen Sie nicht einmal Veränderungen an dem urheberrechtlich geschützten Werk vornehmen. Eine Bearbeitung eines bestehendes Werkes ist nämlich vom geschützten Originalwerk abhängig. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des geschützten Ursprungswerkes benötigt. Nach Auffassung des Landgerichts München I  (Urteil vom 10. Januar 2007 –  21 O 20028/05) verletzt das Setzen von Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website die Rechte eines Urhebers. Während ein einfacher Link zulässig ist, setze das “Framing” die Zustimmung des Urhebers voraus.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Jul 2008

Internet-TV Beitrag zum Urheberrecht

Dürfen Bilder aus dem Internet ohne weiteres bearbeitet werden? Wer vergibt Nutzungsrechte und Lizenzen? Was muss bei der Verwendung von Bildern, Fotografien und Musik beachtet werden? Was kann ich als Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen unternehmen?

All diese Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen eines Internet-TV Beitrages.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 30. Jun 2008

Abmahnanwälte – ade!?

Im Rahmen von sog. Filesharing und P2P (peer-to-peer) Netzwerken werden täglich unzählbar viele Musik-Dateien, Filme und andere urheberrechtlich geschützte Werke ausgetauscht. Dies ist allerdings kein Kavaliersdelikt, sondern verstößt gegen die Urheberrechte der Künstler und die Verwertungsrechte der Industrie.

Eine Abmahnung flattert dann ohne weitere Vorankündigung in die Briefkästen der Telefonanschlussinhaber, von deren Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Meistens sind dies seitenlange, bereits vorformulierte Standardschreiben in denen lediglich einzelne, auf den Einzelfall bezogene Daten eingefügt werden. Diese enthalten dann meistens eine ein bereits vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine Vertragsstrafe und ein Schuldanerkenntnis sowie die Verpflichtung, die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte zu zahlen.

Die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser wird in den meisten Abmahnungen zu hoch angesetzt, um die Kosten in die Höhe zu treiben. Auffällig ist insbesondere, dass der Schadensersatz für die Auftraggeber, z.B. der Urheber wesentlich geringer ist, als die Kosten der Abmahnung selbst.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag, nachdem dies bereits zuvor mehrfach gefordert wurde, am 14.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG verabschiedet, wonach die zu erstattenden Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100,00 EUR begrenzt wurde. Dies soll allerdings nur in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Nach der Zustimmung des Bundestags muss nun noch der Bundesrat sein Einverständnis zum Gesetzentwurf geben. Das wird voraussichtlich Ende Mai 2008 der Fall sein, so dass das Gesetz schon im Sommer 2008 in Kraft treten könnte.

Mein Tipp: Unterzeichnen Sie – selbst, wenn Sie den Verstoß tatsächlich begangen habe sollten – in keinem Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung. Da Urheberrechtsverletzungen auch strafrechtlich relevant sind, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin einschalten.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Mai 2008

Internet-TV Beitrag zum Domainrecht

Die Firma RLS Jakobsmeyer in Paderborn geht mit einem lokalen Internet-TV Format online.

Unter der Adresse:
www.hochstift-live.de/tv sind die ersten Berichte und Interviews zu den Themen Wirtschaft, Sport, Musik und Angebote abrufbar.

Zu sehen sind unter anderem Interviews mit heimischen Bands, Berichte über die Brakeler Gewerbeschau sowie IT-Rechts-Tipps u.v.m.

Das Portal fungiert als Ergänzung zum bekannten www.hochstift-live.de Hauptportal.

Über das Portal finden Sie auch meinen Beitrag zum Domainrecht. Thema ist das Domainrecht im Allgemeinen sowie gerichtliche Schutzmöglichkeiten und Herausgabeverlangen von Domainnamen und die Problematik des Domaingrabbings.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Apr 2008

Vortrag zum Thema Hausdurchsuchung

Der Kollege Vetter hielt einen Vortrag zum Thema Durchsuchung auf dem 23rd Chaos Communication Congress in Berlin.

Ein lustiger Schwank aus dem Leben eines Strafverteidigers mit wichtigen Informationen für die Betroffenen. Kurz: dos und donts im Falle einer Hausdurchsuchung.

Wer mehr über Gefahr im Verzug und Verdacht auf Raubkopieren bei unbeschrifteten DVDs wissen will oder wie man noch schnell die Wohnung seiner Freundin “aufräumen” kann, die Polizisten zum Kopieren in den Tabakladen schicken kann oder warum im Sommer um 4 Uhr die Nacht vorbei ist, sollte sich den verständlichen und juristisch fundierten Vortrag zu Gemüte führen!

Zum Video.

Weitere Informationen und die dazugehörige Powerpoint Präsentation via einfach-persönlich.de.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 5. Jan 2007

Google Adwords und Anwaltswerbung

Das Langericht München I hat Rechtsanwälten die Anzeigenschaltung über den Dienst “Google Adwords” verboten, dies berichtete heute Golem.de.

“In dem konkreten Fall habe eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht konzentrierte Kanzlei für ihre Dienstleistungen geworben, indem sie bei der Google-Suche nach einem bestimmten Kapitalanlage-Fonds mit einem Werbelink namens “Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger” auftauchte.”

Der betroffene Fondsanbieter machte wegen behaupteter Markenrechtsverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I Unterlassungsansprüche geltend.

Die Richter sahen in der Verwendung des Fondsnamens keinen markenrechtlichen Verstoß, allerdings ist die Werbung laut Gericht deswegen unzulässig, “da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt.”

§ 43b BRAO besagt:

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

“Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war nämlich eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.”

Die Frage stellt sich mir, wer eigentlich mit diesem Urteil geschützt werden soll?

Ursprünglich soll § 43 b) BRAO vor KollegInnen in der Rechtsanwaltschaft schützen, die sich in nicht standesgerechter Art und Weise Mandate verschaffen. (Standardsituation: Anwalt übergibt seine Visitenkarte bei Verkehrsunfall) In diesem Fall scheint mir jedoch das Informationsrecht des Bürgers eingeschränkt, der die Darstellung und den kritischen Beitrag der Rechtsanwälte zu dem Fonds unter Umständen auch über die normale google Suche gefunden hätte.

Hilfreiche rechtliche Informationen in Zusammenhang mit Google Adwords und Markenrecht finden Sie beim Kollegen Richard.

Wie funktioniert Google Adwords?

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Nov 2006

Urheberrecht im Internet – Bearbeitungen

Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG.

§ 3 UrhG:
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

§ 23 UrhG:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Danach kann durch die Bearbeitung eines Werkes ein neues schutzrechtsfähiges Werk entstehen.
Da eine Bearbeitung ein bestehendes Werk voraussetzt, das bearbeitet wird, ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des geschützten Ursprungswerkes benötigt.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Mrz 2006

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