IT-Blawg

Wie zeichnet man abmahnsicher Preise im Internet aus?

Der gute Jurist beginnt mit dem Satz: “Das kommt darauf an!”

Es ist nämlich zu unterscheiden, an wen sich das Angebot richtet.
Wenn ein Händler in einem Internetshop Waren an Endverbraucher verkauft, spricht man vom klassischen B2C-Shop (Business to Consumer). Es gibt daneben aber noch andere Handlungsformen.
So ist der Vertrieb von Unternehmern an andere Unternehmer klassifiziert als B2B-Shop (Business to Business).

Diese Unterscheidung ist für Händler von großer Bedeutung, so gibt es doch unterschiedliche Regeln einzuhalten. Der B2C-Shop unterliegt klaren gesetzlichen Vorschriften, an die sich der Händler zwingend zu halten hat, da sonst wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Als Beispiel sei hier die Preisangabenverordnung (PangV) genannt. Wichtig ist hier die Beschränkung auf den B2C-Bereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV).

Ist die Preiswerbung ausschließlich an Unternehmer gerichtet, müssen die strengen Vorgaben der PAngV nicht beachtet werden.

Gemäß § 1 Abs.1 S.1 PAngV hat nur der Unternehmer, der seine Waren Endverbrauchern anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Zudem verlangt § 1 Abs. 2 PAngV den Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Preisangaben müssen zudem dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Allerdings wird gegen die PAngV bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass zusätzlich zu dem Preis Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten anfallen. Es kann ausreichen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV verlangten Bezeichnungen jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

Achtung:
Aber auch wenn ein Unternehmer seine Waren eigentlich nur an andere Unternehmer anbietet, muss dieser Vorsicht walten lassen, denn wer nicht eindeutig darauf hinweist, dass er nur mit anderen Händlern Verträge abschließt, muss sich ebenfalls an diese Verordnung halten.

Diese Verpflichtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Händler mit Verbrauchern keine Verträge schließt und daher die PAngV nicht zur Anwendung kommt und kann also sowohl bei B2B und B2C bestehen (BGH, Urteil vom 29.04.2010/ I ZR 99/08).

Die Frage, an wen sich ein Angebot oder eine Werbung richtet, ist nämlich aus der Sicht des Adressaten, d.h. auf die Sicht des Besuchers der Website zu sehen. Es kommt nicht auf die Absicht an, an wen sie sich aus Sicht des Verkäufers richten sollte. Wenn, wie bei Internetangeboten, diese für jeden zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass diese sich auch an Verbraucher richten. Es sei denn es wird eindeutig hervorgehoben, wenn dem nicht so ist. Ein bloßer Hinweis in den AGB halte ich ebenfalls nicht für ausreichend.
Wenn sich der Unternehmer von vornherein an den allgemeinen Verkehr richtet, hat er sein Angebot anhand der Vorschriften der PAngV zu gestalten. Wenn die Werbung nicht den Endpreis iSd des § 1 I 1 PAngV enthält, wird bereits der Zweck der Verordnung beeinträchtigt, da der Verbraucher so nicht mehr ordentlich die Preise untereinander vergleichen kann.

Allerdings muss nicht jede Zuwiderhandlung gegen die PangV gleich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß im Sinne einer unlauteren geschäftlichen Handlung darstellen (§§ 3, 4 Nr.11 UWG) , der einen anderen Mitbewerber dazu berechtigt, diesen mit einer Abmahnung zu ahnden (BGH, Urteil vom 29.04.2010/ I ZR 99/08).

Es bedarf vielmehr im jeden Einzelfall die Feststellung, dass die falsche Preisangabe zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Ein Bagatellverstoß reicht hierfür nicht aus (BGH, Urteil vom 04.10.2007/I ZR 182/05). Die Vergleichsmöglichkeiten müssen danach für den Verbraucher erheblich erschwert werden.

Eine im Internet dargestellte Werbung ist auch als irreführend gemäß § 5a II UWG (Irreführung durch Unterlassen) anzusehen, wenn der Preis ohne Umsatzsteuer angegeben wurde, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es handele sich um den Endpreis. Hierzu reicht nämlich aus, dass die Werbung dazu geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, dadurch dass deren Preise durch die Falschauszeichnung ungünstig aussehen (BGH, Urteil vom 29.04.2010/ I ZR 99/08).

Mein Tipp:
Lassen Sie Ihr Internetangebot daraufhin überprüfen, ob es sich objektiv nach außen an Verbraucher oder an Unternehmer richtet und passen Sie Ihre Preisauszeichnung bzw. das Webangebot auf Ihre Bedürfnisse an!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 17. Nov 2010

BITKOM-Leitfaden zum Weiterverkauf „gebrauchter“ Softwarelizenzen

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat am 11.11.2010 einen neuen Leitfaden kostenlos zum download zur Verfügung gestellt und zeigt auf, was beim Handel mit sog. Gebrauchtsoftware berücksichtigt werden muss.

Der Leitfaden berücksichtigt dabei die in letzter Vergangenheit zu diesem Thema ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.

zum Leitfaden:
http://www.bitkom.org/files/documents/Leitfaden_Gebrauchsoftware.pdf

Rechtsprechungsübersicht zu diesem Thema:

BGH – Half Life 2 – Zur Personalisierung von Software – 11.02.2010 (I ZR 178/08)
OLG Düsseldorf – Kein isolierter Gebrauchthandel vorinstallierter Software – 29.06.2009 (I-20 U 247/08)
OLG Frankfurt/M. – Nutzungsrecht durch Erwerb von gebrauchten Product Keys – 12.05.2009 (11 W 15/09)
OLG München – Kein zustimmungsfreier Gebrauchtsoftwarehandel selbst bei Originaldatenträger – 03.07.2008 (6 U 2759/07)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Nov 2010

Kanzlei Sieling überzeugt mit dem 2. Platz beim 5. Soldan Kanzlei-Gründerpreis

Als Kanzlei mit Gründungsdatum in 2006 hat Frau Sieling (Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte; www.kanzlei-sieling.de) an der Ausschreibung des 5. Soldan Kanzlei-Gründerpreises 2010 teilgenommen und den 2. Platz für ihr Gründungskonzept als Kanzlei mit dem Schwerpunkt IT-Recht (Beratung und Vertretung von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Sachen IT-Recht, insbesondere auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes, des Wettbewerbsrechtes, der Vertragsgestaltung und des E-Commerce; lokal an den IT-Standorten Paderborn und Hamburg sowie überregional über das  Internet) und dem damit einhergehenden wirtschaftlichen Erfolg verliehen bekommen.

Die Preisverleihung fand am Freitag, den 5.11.2010 in Düsseldorf statt. Der Preis wurde vom Vizepräsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Hansjörg Staehle überreicht. Ausgezeichnet wurden die überzeugendsten Kanzlei-Gründungskonzepte. Die Gründungsidee war einerseits, die Kombination von Recht und  IT sowie andererseits, die Nachfrage der Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben, zu kombinieren. Dabei fand die die Niederlassung am Standort Paderborn ganz bewusst statt, da die IT-Firmendichte in 2006 aufgrund der technischen Ausrichtung der Universität Paderborn im Verhältnis zur Einwohnerzahl im Vergleich sehr hoch war und es noch keinen „wirklich“ auf das IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt gab. Bis heute ist Frau Sieling in Paderborn die einzige Fachanwältin für IT-Recht.

Aufgrund des bundesweiten Erfolges und der Mandantenstruktur ist zusätzlich eine Zweigstelle am attraktiven IT- und Start-Up Standort Hamburg im Jahre 2008 eröffnet worden. Die Laudatio des Herrn Prof. Dr. Hommerich hob die Leidenschaft für das Thema IT-Recht, die Konsequenz im Handeln und die klare Ansprache definierter Zielgruppen besonders hervor.

Im Turnus von zwei Jahren wird von der Hans Soldan GmbH gemeinsam mit  dem Deutschen Anwaltverein (DAV) / Forum Junge Anwaltschaft, der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Frankfurter Allgemeinen  Zeitung (FAZ) der “Soldan Kanzleigründerpreis” bundesweit ausgeschrieben, um vorbildliche Gründungen zu prämieren. Der Soldan Kanzlei-Gründerpreis richtet sich auf innovative Gründungsideen, die auf genauer Analyse basieren, auf in sich stimmigen Konzepten, Konsequenz in der Umsetzung und nicht zuletzt auch auf dem Nachweis wirtschaftlichen Erfolges im heiß umkämpften Markt für Rechtsdienstleistungen.

Soldan Pressemitteilung

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Nov 2010

Vortrag – Ärzte im Web

Web

Carola Sieling und Heiko Appelbaum wollen Ärzte für das Internet fit machen.
Foto: Nadja Stach

“Ärzte im Web” ist eine Informationsveranstaltung des MZG
Das Internet spielt auch im medizinischen Bereich eine immer größere Rolle. Einige Ärztinnen und Ärzte präsentieren sich bereits auf einer eigenen Webseite und auch Patienten haben die Möglichkeit, medizinische Leistungen in Portalen zu bewerten. Dabei herrscht auf vielen Seiten eine große Unsicherheit, was erlaubt ist und wo man sich auf rechtlich bedenkliche Wege begibt.
Zum Thema “Ärzte im Web” bieten das Medizinische Zentrum für Gesundheit (MZG) Bad Lippspringe und die Rechtsanwaltskanzlei Sieling aus Paderborn am 9. November in Bad Lippspringe eine Informationsveranstaltung für Ärztinnen und Ärzte an.

Wir beleuchten Rechte und Pflichten von Ärzten mit eigener Internetseite. Außerdem erläutern wir anhand von Praxisbeispielen die am weitesten verbreiteten Fallstricke bei medizinischen Internet-Auftritten sowie bei Vergleichs- und Bewertungsportalen und behandelt den Umgang mit daraus resultierenden Abmahnungen.

Heiko Appelbaum, Leiter der Abteilung Unternehmenskommunikation und Marketing im MZG, referiert über den inhaltlichen Aufbau einer Internetseite im medizinischen Kontext und erläutert die am weitesten verbreiteten Bewertungskanäle im Internet.

Die Veranstaltung (Teilnahmegebühr: 50,- Euro) findet am 9. November von 18.00-19.30 Uhr im Lippe-Institut in Bad Lippspringe am Arminiuspark statt; sie ist begrenzt auf 20 Teilnehmer; eine vorherige Anmeldung ist erforderlich.

Kontakt für die Anmeldung: MZG Bad Lippspringe; Tel.: 05252/95-1038; E-Mail: h.appelbaum@medizinisches-zentrum.de

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 13. Okt 2010

Vortrag: Rechtliche Aspekte im E-Commerce

Rechtliche Aspekte im E-Commerce
WFG – Veranstaltungsreihe „Know-how für Unternehmen“

Worauf ist bei der Erstellung eines Online-Shops in jedem Falle zu achten? Wann kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Käufer zustande? Welche Besonderheiten gelten für Lieferung und Zahlung? Wie kann man Abmahnungen verhindern?

Wertvolle Tipps über Domainrecht, AGB, Verbraucherschutz und Widerrufsrecht und vieles mehr bietet der Vortrag zum Thema „Rechtliche Aspekte im E-Commerce“ in der Veranstaltungsreihe „Know-how für Unternehmen“ der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Paderborn. Er findet am Mittwoch, 3.11.10 um 18 Uhr im Technologiepark 13 in Paderborn statt. Carola Sieling, Fachanwältin für IT-Recht erläutert die Chancen und Risiken des Internets für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen.

Die Kosten für die Teilnahme betragen 10 €. Aus organisatorischen Gründen bitten wir um eine verbindliche Anmeldung bis eine Woche vor der Veranstaltung bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Paderborn per E-Mail über info@wfg-pb.de oder telefonisch unter 05251-1609050.

Flyer der Veranstaltung:

http://www.technologiepark-paderborn.de/downloads/Know-how%20Flyer%202010-2011.pdf

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Okt 2010

Skript zum Internetrecht: Alle Jahre wieder….

bzw. alle 6 Monate wieder das sagenhafte und kostenlose Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni zu Münster).

Ab Montag (11.10) steht das Skriptum Internetrecht in neuer Fassung zur Verfügung. Für die Neufassung wurde alle Ausführungen zum anwendbaren Recht grundlegend überarbeitet (aufgrund der neuen Rom-I- und Rom-II-Verordnungen). Überarbeitet wurden auch die Teile zum Strafrecht/Strafverfahrensrecht sowie zum Datenschutzrecht.

Hinzu kamen Themen wie Zugangserschwerungsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, De-Mail (überarbeitete Version), Verlängerung der Schutzfristen für Leistungsschutzberechtigte,Verbraucherschutz im Internet, nebst neuer Musterwiderrufsbelehrung, Leistungsschutzrecht für Verleger, neue BGH-Rechtsprechung (Halzband, Chefkoch, WLAN, Thumbnails) und Abofallen im Internet. Mehr als 100 Urteile wurden integriert und aktuelle Literaraturbelege nachgetragen.

Das Skript steht kostenlos zum Abruf bereit

www.uni-muenster.de/jura.itm/Hoeren

Rubrik Materialien.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Okt 2010

AG Hamburg: Filesharing und Haftung des Anschlussinhabers

Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Fall zum Thema Filesharing hat das AG Hamburg (Az. 36A C 198/10) im Rahmen eines gerichtlichen Hinweises mitgeteilt, dass dem Urteil des BGH vom 12.05.1010 (Az. I ZR 121/08) entgegen der Behauptung der Klägerin nicht zu entnehmen sei, dass es eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers gebe, sondern lediglich eine Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers als Störer.

Weiterhin führte das AG Hamburg aus, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen sein könnte, wenn neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat und sein WLAN Anschluss ausreichend gesichert wäre. Allerdings oblägen (anders als etwa das LG Mannheim) dem Anschlussinhaber Prüfpflichten, wenn er seinen Anschluss – minderjährigen und/oder volljährigen Dritten – zur Verfügung stellen würde.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 27. Sep 2010

Abmahnung ohne Vollmacht wirksam?

Seit jeher ist die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines Anwalts im Falle einer Abmahnung ein Streitpunkt. Um jegliche Angriffe auf die Abmahnung diesbezüglich zu vermeiden, sollte eine Originalvollmacht beigefügt.

Rechtlicher Streitpunkt ist § 174 BGB. Das OLG Düsseldorf z.B. ist der Ansicht, dass die Vorlage einer Originalvollmacht notwendig sei. Andere Oberlandesgerichte, z.B. das OLG Köln und das OLG Karlsruhe vertreten jedoch die Ansicht eine wirksame Abmahnung liege auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht vor. Eine Abmahnung sei eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.

Das OLG Celle hat in diesem Zusammenhang unter dem 2.9.2010 eine ergänzende Entscheidung (Az. 13 U 34/10) getroffen, und zwar sei es treuwidrig, wenn man die Abmahnung mangels Vollmacht zurückweise und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung abgebe. § 174 BGB sei nach Ansicht des OLG Celle auch nicht einschlägig, weil die Abmahnung auf einen Unterlassungsvertrag gerichtet sei. (so auch schon das OLG Hamburg)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 20. Sep 2010

neues Stellenangebot ab 1.12.2010

Referendare/Referendarinnen mit Schwerpunkt IT-Recht/Vertragsrecht/Wettbewerbsrecht gesucht

Einstieg: ab 1.12.2010
Standort: Paderborn

Wir suchen zur Unterstützung der Rechtsanwälte einen motivierten Referendar / eine motivierte Referendarin für unseren Standort in Paderborn. Wir bieten einer angehenden Kollegin/einem angehenden Kollegen die Möglichkeit eine Station (Anwalts- oder Wahlstation) mit Schwerpunkt Zivilrecht und IT-Recht zu absolvieren.

Zur Stellenausschreibung

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Sep 2010

Kanzleibroschüre

Wollen Sie mehr über uns und unsere Tätigkeitsgebiete erfahren? Was fällt eigentlich alles unter IT-Recht und was bieten wir unseren Mandanten darüber hinaus an Dienstleistungen an?

Mehr dazu erfahren Sie in unserer Kanzleibroschüre, die wir Ihnen gern zum download (pdf) bereitstellen!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Sep 2010

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