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EVB-IT Systemlieferung: Nutzerhinweise und Mustervertrag veröffentlicht

Auf den Seiten des Beauftragten der Bundesregierung Informationstechnik stehen seit kurzem zu den “Ergänzenden Vertragsbestimmungen für die Beschaffung von IT-Leistungen”, kurz EVB-IT, neue Arbeitshilfen zum Abruf bereit.

Das Angebot wurde um Nutzungshinweise und ein ausgefülltes Vertragsformular zu den EVB-Systemlieferung ergänzt.

Für die Beschaffung von IT-Leistungen stehen der öffentlichen Hand verschiedene Musterverträge zur Verfügung (EVB-IT und BVB). Diese stehen ebenfalls für jedermann mit Nutzungshinweisen zum download zur Verfügung.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Jul 2011

Verminderte Anforderungen an die elektronische Rechnungsstelllung ab 1.7.2011

Jahrelang wurde gepredigt, dass eine auf dem elektronischem Wege übermittelte Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG enthalten muss bzw. das EDI-Verfahren verwendet werden muss. Das war jedoch nicht nur unpraktikabel für, insbesondere für KMUs, sondern hat sich im Laufe der Zeit auch nicht durchgesetzt. Der Gesetzgeber hat nun diese Schieflage entsprechend der EU-Richtlinie ausgebessert und die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur aufgehoben, welches nun durch ein firmeninternes Kontrollsystem ersetzt werden kann.

Die Gesetzesänderung wird vermutlich den Bundesrat in der Sitzung am 8. Juli passieren. (TOP 3)

Sehr anschaulich und empfehlenswert dazu die FAQ des t3n.

Folgende Änderungen sind im Umsatzsteuergesetz vorgenommen worden:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember
1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.“

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt
werden.“

4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf
Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.“

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 4. Jul 2011

Abmahnung von einem Verbraucherschutzverein erhalten?

Ansprüche auf Unterlassung stehen im nicht nur Mibewerbern zu, sondern auch Vereinen und Verbänden nach dem UKlaG.

Sie sollten jedoch die Berechtigung zur Abmahnung regelmäßig prüfen.

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG.

In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Wer in die Liste eingetragen ist, darf also abmahnen. Wer einmal eingetragen ist, bliebt jedoch unter Umständen nicht immer zur Abmahnung berechtigt. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der Liste, so kann auch die Überprüfung durch das BMJ aufgefordert werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 26. Jun 2011

kino.to-streaming = Abmahnung wg. Urheberrechtsverletzung?

kino.to wurde geschlossen

Unter anderem angesichts der Schließung der Seite kino.to haben (ehemalige) Nutzer von Streaming-Angeboten nun zu befürchten, dass Abmahnungen der Rechteinhaber und Strafanzeigen ins Haus flattern.

Auf der Seite kino.to heißt es wortwörtlich:

“Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:

Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.

Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.

Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.”

Dass das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material in Form von Streaming unzulässig ist, hatte bereits das LG Hamburg mit Urteil vom 21.02.2007 – 308 O 791/06 festgestellt. Dort ging es um die Bereitstellung von Musik.

Wie steht es jedoch mit der Haftung der Nutzer von Streaming-Angeboten?

Dreh- und Angelpunkt ist hier die Bewertung der Handlung als Vervielfältigung im Sinne von §§ 15 Abs.1 Nr. 1, 16 UrhG. Sollten die Nutzer die Streaming-Angebote mithilfe von Software “mitgeschnitten” haben, so stellte das LG Berlin ( 16 O 494/09) dazu im Januar 2011 fest,

dass der Nutzer des Dienstes (Anmerkung: flatster) (…) als Hersteller der Kopien anzusehen ist, wie sich aus den Gründen des Urteils des BGH vom 22.4.2009, GRUR 2009, 854 – Internet-Videorekorder, ergibt.

Gerichtlich nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob das bloße Streaming bereits eine Vervielfältigungshandlung darstellt und ob es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Ungeachtet der Frage, ob nach § 16 UrhG eine sog. “körperliche Fixierung” stattfinden muss und ob die Zwischenspeicherung eine solche darstellt oder ob der Gedanke des § 69 c Nr. 1 UrhG übertragbar ist, der beinhaltet, dass auch die kurzfristige Übernahme in den Arbeitsspeicher eine rechtlich relevante Vervielfältigungshandlung darstellt, stellt doch § 44 a UrhG meines Erachtens im Ergebnis fest, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, welche flüchtig oder begleitend sind, als Vervielfältigungshandlung zulässig sind.

Dass es einer unterschiedlichen Beurteilung beim Streaming bedarf, hat auch die GEMA festgestellt und unterscheidet zumindest bei den Vergütungstarifen für Musik zwischen on-demand Angeboten mit (VR-OD 2) und ohne Download (VR-OD 3). Diese betreffen natürlich nur den Anbieter – nicht den Nutzer.

TIPP:
Sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich ist eine Ahndung der Nutzer von Streaming-Angeboten keinesfalls glasklar. So stellt es jedoch der Geschäftsführer der GVU, Dr. Matthias Leonardy, am 11.06.2011 dar und behauptet beim Streaming handele es sich aus rechtlicher Sicht um eine Kopie. Der Gang zu einem spezialisiertem Rechtsanwalt im Falle einer Abmahnung dürfte sich also lohnen.

Schutzrechte / IP, Strafrecht » | 1 Kommentar »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 13. Jun 2011

kostenloser Vortrag: rechtliche Aspekte im Social Media Marketing



Die Wirtschaftsjunioren Paderborn Höxter laden am 24.05.2011 zum Thema “Mehr Umsatz mit Social Media” ein!

Meine Wenigkeit wird dazu einen Überblick bieten, welche Aspekte aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind vielfältig – von Lauterkeitsregeln und Verbraucherschutzvorschriften bis hin zum Datenschutzrecht und stellen somit erheblich rechtliche Anforderungen an Unternehmen, die die moderne Kommunikation mit ihren Kunden suchen. Welche Maßnahmen sind bei der Nutzung von Social Media Marketing insbesondere zu ergreifen?

Anmeldung: bis zum 20. Mai 2011 per E-Mail an info@wj-pb-hx.de
Kontakt für Rückfragen: Frau Hermesmeier, Leiterin Arbeitskreis Internationales, eh@hermesmeier.info

Update: Präsentation zum kostenlosen download über unseren Facebook Account!

Datenschutz, E-Commerce, Schutzrechte / IP » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 16. Mai 2011

OLG München: Keine Nachvergütung für Schöpferin des Tatort-Vorspanns

Das OLG München hat am 10.02.2011 (Az. 29 U 2749/10) entschieden, dass der Miturheberin des Tatort-Vorspanns kein Nachvergütungsanspruch zusteht. Die Klägerin empfand es als ein besonderes Missverhältnis, dass sie seinerzeit (vor 40 Jahren) eine Pauschalvergütung in Höhe von 2500,00 DM erhalten habe.

Gem. § 32 a UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, vormals in dem „Bestsellerparagraphen“ des § 36 UrhG a.F. geregelt).

Nach Ansicht des Gerichtes muss der Vorspann aber auch einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, darstellen. Dies wurde von dem Gericht verneint.

Zur Pressemitteilung der bayrischen Justiz.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.04.2008, 308 O 450/07) hat Maßstäbe zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses aufgestellt.

Tipp:

Um sicher zu stellen, dass man als Miturheber bzw. Urheber eines Werkes bei Übertragung der Nutzungsrechte auch am Erfolg eines Gesamtwerkes monetär beteiligt wird, sollte der Urheber dies vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbaren. Pauschalvergütungen sind zwar oft ein Indiz für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, jedoch ist gerade bei untergeordneten Beiträgen zu einem Gesamtwerk die Gefahr groß, dass § 32 a doch keine Anwendung findet.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Apr 2011

kostenloses E-Book “Datenschutz in Redaktionen”

Der Leitfaden „Datenschutz in Redaktionen“ des Deutschen Presserats ist in einer überarbeiteten zweiten Auflage erschienen und steht zum kostenlosen download zur Verfügung.

In der Pressemitteilung des Deutschen Presserates heißt es:
“Der Leitfaden bietet auf 61 Seiten eine Hilfestellung für den Umgang mit persönlichen Daten im Redaktionsalltag. Neben grundsätzlichen Erläuterungen zu Datenschutz und Datensicherheit wurden die einschlägigen Regelungen des Pressekodex, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags zusammengestellt und kommentiert. Antworten auf häufig gestellte Fragen, ein Glossar und ausführliche Textauszüge komplettieren die neue Broschüre.”

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Apr 2011

Was muss beim Verkauf über Handelsplattformen beachtet werden?

Der Verkäufer trägt umfassende Prüfungspflichten bei Verkauf und Präsentation seiner Ware über Verkaufsplattformen!

Als Verkäufer bei Online-Handelsplattformen muss man sich auch solche Rechtsverstöße zurechnen lassen, die die Handelsplattform selbst begeht. Als Anbieter muss man daher dringend aus allen Blickwinkeln heraus seine Angebote überprüfen.

So entschied das OLG Hamm am 20.05.2010 (Az. 4 U 225/09 – via MIR), dass der an der Internet-Handelsplattformen teilnehmende Verkäufer wettbewerbsrechtlich verschuldensunabhängig haftet, wenn die Handelsplattform bei der mobilen Darstellung die gesetzlichen Pflichtangaben nicht anzeigt und der Betreiber die Angebote für den Abruf durch mobile Endgeräte automatisch optimierte. Das OLG Hamm stellte ausdrücklich fest, dass der Verkäufer verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung seiner Angebote über mobile Endgeräte zu überprüfen.

Gegenstand des entschiedenen Falles war der Verkauf von Waren über Handelsplattformen wie z.B. eBay über ein iPhone bzw. einen iPod Touch. In der mobilen Darstellung der Apple-Geräte wurden die gesetzlichen Pflichtangaben (wie Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung und Preisangaben) nicht angezeigt. Dass Handelsplattform und Verkäufer in der normalen Darstellung diese Daten an sich korrekt aufführt war nicht ausreichend. Der Verkäufer muss sich die fehlende Anzeige zurechnen lassen, da allein ein objektiv-rechtswidriges Verhalten ausreicht.

Dies entspricht auch das LG Köln vom 06.08.2009 (Az. 31 O 33/09), in welchem ein Verkäufer zur Unterlassung verpflichtet wurde, weil bei der Angebotsdarstellung über wap.ebay.de die vorgeschrieben Informationen nicht angezeigt wurden.

TIPP
Als Verkäufer sollte man daher seine Angebote auf allen Plattformen unter jedem Gesichtspunkt überprüfen. Dazu gehört auch, dass die mobilen Anzeigen über verschiedene Smartphones und insbesondere Apple-Geräte überprüft werden. Die gesetzlichen Informationspflichten müssen in jeder erdenklichen Möglichkeit zum Kauf eingehalten sein. Die Verantwortung dafür kann nicht auf die Betreiber der Plattformen abgegeben werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Apr 2011

Scharfe Anforderungen an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten!

Das BAG entschied am 23. März 2011 (10 AZR 562/09), dass hinsichtlich des Widerrufs einer Bestellung zum Beauftragten für Datenschutz weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig diese Aufgaben durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen wichtigen Grund für den Widerruf nach §§ 626 BGB, § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG darstellen.

Die Klägerin war seit 1992 bestellt als Datenschutzbeauftragte der beiden Beklagten, der Konzernmutter und einer 100%igen Tochtergesellschaft. Im Jahre 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Daher wurde die Bestellung der Klägerin gegenüber widerrufen und eine Teilkündigung dieser Aufgabe ausgesprochen. Die Klägerin wandte sich gegen diese Maßnahmen, hatte aber in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das BAG hingegen gab der Klägerin Recht und führte dazu aus:

“Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich die Beklagten nicht berufen.”

Zur Pressemitteilung des BAG

Unter welchen Vorraussetzungen kann ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen werden?

Eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen oder wenn entsprechend § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Betriebsinhaber die weitere Ausübung des Amtes durch den Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Dazu müssten schon erhebliche Pflichtverstöße gegen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorliegen. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise ein nachträglich festgestellter Mangel der Fachkunde oder Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht. Auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt einen Widerrufsgrund dar.

Die Abberufung muss dabei immer mit einer Teilkündigung der zusätzlichen arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Bestellung als Datenschutzbeauftragter einhergehen. (siehe dazu BAG, Urteil vom 13. 3. 2007 – 9 AZR 612/ 05)

Der Datenschutzbeauftragte genießt auch besonderen Kündigungsschutz.

Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Der Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten besteht also gemäß § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter fort.

Eine schöne zusammenfassende Übersicht zur Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb bietet die IHK Braunschweig an.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 5. Apr 2011

LG Berlin zu Datenschutzhinweisen bei social Plugins

Das Landgericht Berlin hat am 14.03.2011 (Az. 91 O 95/11) eine einstweilige Verfügung eines Internetshopbetreibers und Wettbewerbers mit der Begründung zurück gewiesen, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine “marktverhaltende Regel” handele, welches jedoch Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers gewesen wäre.

Danach ist der Besucher einer Seite u.a. über Art, Umfang und Zweck der erhobenen persohenbezogenen Daten zu unterrichten.

Der Antragsgegner hatte den “Gefällt-mir-Button” der Plattform facebook im Rahmen seines Onlineshops integriert und in seiner Datenschutzerklärung nicht darauf hingewiesen.

Dieser Button bewirkt, dass Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, selbst wenn der Button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist von Seiten Facebook unklar.

Nach erfolgter Abmahnung und nicht abgegebener strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Nichtsdestotrotz handelt es sich mE um einen klaren Datenschutzverstoß, der unter Umständen zumindest von den zuständigen Aufsichtsbehörden geahndet werden kann.

Zum Beschluss.

Interessant in diesem Zusammenhang auch das Muster einer Datenschutzerklärung bei Verwendung des “Like-Buttons” in deutscher als auch in englischer Fassung bei den Kollegen Schwenke & Dramburg.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 29. Mrz 2011

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