Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht betrifft die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
Wir nehmen sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerrechte wahr.
TARIFREGISTER
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt gem. § 6 TVG ein Tarifregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge eingetragen werden.
Das Bundesministerium stellt online das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zur Verfügung. (Stand 1.7.2007).
Das Tarifregister für NRW enthält nicht nur sämtliche Tarifverträge, die im Land Nordrhein-Westfalen gültig sind (Veröffentlicht vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW), sondern gibt auch einen kurzen verständlichen Überblick über das Tarifrecht.
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund privater Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung begründen kann und es nicht in jedem Fall einer vorherigen Abmahnung bedarf.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Leitsatz der Entscheidung:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (”ausschweifend”) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Grundsätzlich hat das BAG in dieser Entscheidung festgestellt, dass wenn es im Arbeitsverhältnis keine Regelung darüber gibt, ob das Internet auch privat genutzt werden darf, dass davon auszugehen ist, dass die private Nutzung untersagt ist.
