Vertragsrecht

EVB-IT Systemlieferung: Nutzerhinweise und Mustervertrag veröffentlicht

Auf den Seiten des Beauftragten der Bundesregierung Informationstechnik stehen seit kurzem zu den “Ergänzenden Vertragsbestimmungen für die Beschaffung von IT-Leistungen”, kurz EVB-IT, neue Arbeitshilfen zum Abruf bereit.

Das Angebot wurde um Nutzungshinweise und ein ausgefülltes Vertragsformular zu den EVB-Systemlieferung ergänzt.

Für die Beschaffung von IT-Leistungen stehen der öffentlichen Hand verschiedene Musterverträge zur Verfügung (EVB-IT und BVB). Diese stehen ebenfalls für jedermann mit Nutzungshinweisen zum download zur Verfügung.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Jul 2011

Neue Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Am 30. Juli 2010 ist das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BGBl. I 977) in Kraft getreten.

Der Darlehensgeber kann mit Verwendung des Musters davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster ist wie die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung dem EGBGB als Anhang angefügt und hat dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Die Gerichte können die Muster nicht mehr – wie in der Vergangenheit geschehen – als den BGB-Vorgaben widersprechend ansehen.

Beachten Sie hierzu auch Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen), § 6 EGBGB:

§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.

(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2010

BGH: Händler muss bei Widerruf auch die Versandkostenpauschale erstatten

Nicht ganz so überraschend entschied der BGH mit Urteil vom 07. Juli 2010 (VIII ZR 268/07) (Pressemitteilung des BGH), dass ein Verkäufer im Fernabsatzgeschäft den Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, stellte ihren Kunden eine Versandkostenpauschale von 4,95 € in Rechnung und erstattete diese nicht nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten in Anspruch.

Die Kosten der Zusendung der Waren dürfe laut BGH dem Verbraucher nicht auferlegt bzw. müsse zurückgewährt werden, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Die Begründung hierfür liegt in der Fernabsatz-Richtlinie des EuGH, welche das Ziel verfolgt den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der BGH hatte zuvor den Fall beim EUGH zur Prüfung vorgelegt, der entsprechend der Ansicht war, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher beim Widerruf wegen Verstoßes gegen Art. 6 Fernabsatz-Richtlinie, nicht auferlegt werden dürfen. (Volltext der Entscheidung des EUGH vom 15.04.2010)

Auszug au der Richtlinie 97/7/EG:

Artikel 6
Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(…)

TIPP: Sollten Sie Händler sein, dann sind Sie dazu verpflichtet, nach Widerruf auch die vom Käufer bezahlten Kosten für den Versand zu erstatten. Etwas anderes gilt natürlich für die Kosten der Rücksendung. Diese können bei entsprechender Belehrung gem. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Käufer auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Jul 2010

Vertragsschluss per E-Mail durch Schweigen?

Das OLG Düsseldorf (Beschl. vom 26.03.2009 – I-7 U 28/08) hat eine auf den ersten Blick merkwürdige Rechtsansicht geäußert. Danach sei ein konkludenter Maklervertrag geschlossen worden, in dem der Immobilienmakler die ihm nach Telefonaten übermittelte E-Mail-Adresse genutzt hat, um ein Verkaufsexposé zu übersenden mit dem entsprechenden Hinweis auf die anfallenden Maklergebühren. Der spätere Käufer bestreitet mit Nichtwissen den Zugang der E-Mail, da er die E-Mail-Adresse nicht nutze und war der Ansicht, aus diesem Grunde keine Maklerprovision zahlen zu müssen.

Das OLG ist der Ansicht, dass, wenn jemand eine E-Mail Adresse im rechtsgeschäftlichen Verkehr nennt, damit gerechnet werden muss, dass diese auch genutzt wird. Hier kann der Empfänger sich nicht auf Unkenntnis berufen, weil er den E-Mail Account nicht nutzt. Dies stünde einer Zugangsvereitelung gleich.

Der Lohnanspruch des Maklers entsteht also nicht durch Schweigen auf die nicht eingesehene E-Mail, sondern weil er die Willenserklärung des Maklers hätte kennen können und der Käufer danach die Dienste des Maklers weiter in Anspruch genommen hat.

Im Übrigen hätte der Käufer hier auch nachträglich in sein Postfach schauen können. Für den Fall, dass die E-Mail tatsächlich nicht angekommen wäre, wäre er hier unter Umständen von der Zahlung frei geworden, weil der Makler den Zugang der Willenserklärung per Mail hätte beweisen müssen.

TIPP:
Nach alldem kann natürlich nur angeraten werden, wenn eine E-Mail im rechtsgeschäftlichen Verkehr genannt wird, den E-Mail Account auch regelmäßig anzurufen, weil man sich nicht auf die Nichtnutzung des E-Mail Accounts berufen kann.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Jun 2010

31.03.09 – 02.04.09: Forderungs- und Risikomanagement Tage

Vom 31.03 bis zum 02.04. finden die Forderungs- und Risikomanagment Tage in Hamburg, Köln und München statt.

Ich werde in Hamburg und Köln zu dem folgenden Thema referieren:

Rechtliche Fallstricke vermeiden: Vertragsgestaltung, Forderungsabsicherung und Mahnprozess
Vertragliche Regelungen und Absicherung der Kundenbeziehungen
Europäischer Mahnbescheid
Anwaltliches Mahnschreiben als Einstieg in das (gerichtliche) Mahnverfahren
Begleitung bei der Zwangsvollstreckung

Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen:

Forderungsmanagement
Finanzen
Accounting / Debitoren
Risk Management / Scoring

Besonders im Fokus stehen dabei Unternehmen die kostenpflichtige Waren oder Dienstleistungen anbieten und eine Bezahlung auf Kredit einräumen (Rechnung, Kreditkarte, Bankeinzug etc.). Insbesondere für: Distanzhandel (Versand- und Onlinehandel), Groß- und Einzelhandel, Telekommunikationsunternehmen, Energieversorger und Stadtwerke, Finanzdienstleister, Tourismus, Medien und Verlage.

Das Programm.
Zur Anmeldung!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 29. Mrz 2009

IT-Brunch – „Wirtschaftsinformationen und Akquise im Internet – Internetmarketing und Recht”

Das Internet hat die Geschäftswelt verändert wie kaum ein anderes Medium zuvor. Galt früher die Regel: “die Großen fressen die Kleinen”, spielt die Größe eines Unternehmens im Internet keine Rolle – hier gilt vielmehr: “die Schnellen überholen die Langsamen”. Das Internet ermöglicht es, unabhängig vom Standort, ihre Pro-dukte und Dienstleistungen mit einem relativ kleinen Werbebudget überregional erfolgreich anzubieten. Gegenstand dieser Veranstaltung ist die Vermittlung der rechtlichen Möglichkeiten des Internetmarketings. Was ist erlaubt und wann werden Grenzen überschritten?

Schwerpunkte

- Neuerungen des UWG seit 1.1.2009
- die „Schwarze Liste“
- BGH zu Google Adwords, Metatags & Co.
- Markenrecht, Markenschutz und -anmeldung
- Namensrecht
- Telefonmarketing
- Faxwerbung
- Lockvogelangebote
- professionelles E-Mail Marketing und Newsletter
- Datenschutz, Umgang mit Kundendaten, Adresshandel
- Grundsätze eines zulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten
- Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Datenschutzverletzungen

Referentin
Carola Sieling, Kanzlei Sieling (Paderborn und Hamburg), Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte der FH Flensburg, www.kanzlei-sieling.de

Agenda
09:00 Uhr: Get together und Vorstellungsrunde
09:30 Uhr: Workshop – Teil 1: Wettbewerbsrecht
10:30 Uhr: Frühstücksbuffet
11:00 Uhr: Workshop – Teil 2: Marketing
12:30 Uhr: Brunchbuffet
13:30 Uhr: Workshop – Teil 3: Datenschutz, IT-Haftung
15:00 Uhr: Veranstaltungsende

Datum: 18.03.2008
Uhrzeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Ort: Hotel Aspethera, Am Busdorf 7, 33098 Paderborn
Inklusive: Handout, Teilnahmezertifikat, Getränke, reichhaltiges Buffet, Kaffee

Kosten: EUR 199,– zzgl. MwSt.

Anmeldung unter XING.
Veranstaltungsflyer

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Feb 2009

Rechtswahl – Musterklauseln

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Broschüre “Law – Made in Germany” die Vorteile deutschen Rechts und die Wahl eines Gerichtsstandes in Deutschland übersichtlich und zweisprachig dargestellt. Grundsätzlich gilt, dass deutsches Recht dann Anwendung findet, wenn es keine Auslandsberührung gibt. In Fällen mit Auslandsberührung, z.B. Verträge mit Firmen, die im Ausland ansässig sind, ist eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zu empfehlen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt deswegen die Vereinbarung folgender Klauseln:

Schiedsklausel
„Alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages,einschließlich der Auslegung und Durchführung dieser Klausel ergebenden Streitigkeiten der
Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch drei Schiedsrichter abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht soll in … (Ort einsetzen) tagen.Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 1025ff. ZPO.“

Choosing German law (standard clauses)
When you opt for German law, the following contractual clauses are available to make your choice oflaw part ofyour agreement:
Arbitration
‘Where any disputes arise under or in connection with the construction or performance of this Agreement, including the construction or performance of this clause, and said disputes cannot be settled amicably, a panel of three (3) arbitrators shall finally and conclusively decide on said disputes,to the exclusion of
proceedings before the ordinary courts of justice. All disputes arising out of or in connection with the present contract which cannot be settled amicably shall be finally decided by three arbitrators.The arbitral tribunal shall convene in … (please insert place).The proceedings shall be governed by sections 1025 et seq. ZPO (German Code on Civil Procedure).’

Rechtswahlklausel
„Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.“

Choice of law clause
‘German substantive law shall apply to this Agreement.’


Gerichtsstandswahl

„Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand … (Ort einsetzen) vereinbart.“

Legal venue clause
‘The Regional Court of … (insert city) shall have jurisdiction to adjudicate any and all disputes rising out ofthis Agreement, unless mandatory statutory provisions require otherwise.’

Mein Tipp:
Da für internationale Warenlieferverträge bei deutscher Rechtswahl das UN-Kaufrecht gilt, sollte man, um beim deutschen Kaufrecht zu bleiben die Rechtswahlklausel wie folgt ergänzen:

„Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.“

Choice of law clause
‘German substantive law shall apply to this Agreement; United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall be excluded’

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 1. Feb 2009

Impressum: Telefonnummer erforderlich?

MIR berichtet über die kürzlich gefallene Entscheidung des EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – Az. C-298/07, in der der EuGH über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss
eines Vertrags mitteilen muss.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Auslegung unter gemeinschaftsrechtlicher Würdigung folgender Klausel (§ 5 Abs.1 Ziffer 2 TMG):

§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. 2007 I S. 179) sieht vor:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft ge-
macht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen einge-
zahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

Nach der Entscheidung ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich.

Tenor:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Nov 2008

Hoeren Skript: Stand September 2008

Das neue Skript Internetrecht wird im Laufe der neuen Woche ins Netz gestellt.

Mit Stand September 2008 wurden vielfältige Änderungen integriert, unter vielem (!)
anderen:
- mehr als 200 neue Urteile und 100 neue Aufsätze
- die Umsetzung der Ecorcement-Richtlinie zum 1.9.2008 und erste Urteile
- das neue Werberecht
- geplante Änderungen zur Telefonwerbung, der Gesetzesentwurf vom Juni 2008
zum Fernabsatz und der Richtlinienentwurf über general consumer rights
- die geplanten Änderungen zum Scoring und Adresshandel.

Das Skript (Umfang ca. 600 Seiten) steht kostenfrei zum Download bereit.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Okt 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 5 – AGB

Teil 5 – AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den rechtlichen Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehung. Das Risiko unwirksamer AGB besteht darin, dass es bei Verstößen bei der gesetzlichen Regelung bleibt. Anstelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Den mit AGB verfolgten Zweck seine rechtliche Position zu stärken geht damit ins Leere. Gleichzeitig erhöhen Sie Ihre Haftung unnötig und müssen wirtschaftliche Verluste in Kauf nehmen, die Sie durch die Benutzung gültiger AGB vermieden hätten. Sie können in AGB Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen etc. zu Ihren Gunsten regeln. Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt zugleich zur Abmahnung, z.B. durch Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine oder Konkurrenten. Deswegen sollten Unternehmer Ihre AGB auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen lassen. Das BGB und die Rechtsprechung lassen Unternehmern gerade gegenüber Verbrauchern kaum Gestaltungsspielraum, so dass sich unzulässige AGB im Hinblick auf die Abmahnbarkeit nicht lohnen. Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen z.B. derartig genau formuliert sein, dass der Verbraucher ohne weiteres den genauen Liefertermin errechnen kann. Formulierungen wie “in der Regel 3 Tage Lieferfrist” seien deshalb nach der Ansicht des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 3.4.2007, Az. 5 W 73/07) bei Verträgen über das Internet unwirksam.

Nutzen Sie Chancen eines professionellen Online-Auftritts, unterschätzen Sie gleichzeitig aber nicht die damit verbundenen Risiken.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 24. Jul 2008

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