Schutzrechte / IP

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Das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf dient der Forschung und Lehre sowie der Informationsvermittlung auf den Feldern des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wirtschaftsrechts.

Viel Spaß bei der Lektüre!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Jan 2012

BGH zur Haftung des Admin-C

Der BGH hat unter dem 9.11.2011 ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Störerhaftung des Admin-C getroffen.

Eine geforderte erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich aber laut BGH noch nicht aus der Stellung des als Admin-C an sich, da sein Aufgabenbereich sich laut dem Domainvertrag meist auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.

Hat sich aber der Admin-C gegenüber dem Inhaber des Domainnamens bereit erklärt, für alle Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen und lässt der Inhaber freiwerdende Domains lediglich automatisch und ohne Prüfung ermitteln und dann registrieren, dann besteht eine erhöhte Gefahr, dass die Domainregisstrierung Rechte Dritter verletzt.

Nach Ansicht des BGH hat der Admin-C dann die Pflicht, die automatisch registrierten Domainnamen dahingehend zu überprüfen, ob Rechtsverletzungen Dritter auszuschließen sind. Ansonsten kann er haftbar gemacht werden.

Zur Pressemitteilung des BGH
Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 (noch nicht verfügbar).

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 7. Dez 2011

BGH zu Google Vorschaubildern II

Am 19.10.2011 hat der BGH (Az. I ZR 140/10) erneut entschieden, dass Google keine Urheberrechtsverletzung bei der Anzeige von sog. Thumbnails (Vorschaubildern) im Rahmen der Google Bildsuche begeht.

Die Richter haben entschieden, dass eine mutmaßliche Einwilligung zur Abbildung durch Google vorliegt, wenn der Urheber ohne Schutzvorkehrungen zu treffen Dritten das Recht erteilt, dass seine Fotos im Internet erscheinen. Dabei kommt es auch nicht an, ob wiederum Dritte diese Fotos widerrechtlich im Internet übernehmen und dadurch weitere Vorschaubilder generiert werden.

Für weiterer Informationen lesen Sie bitte die Pressemitteilung des BGH.

Der Fall liegt ein bisschen anders als der aus dem Jahre 2010, über den wir ebenfalls berichtet hatten, da hatte der BGH bereits über einen Sachverhalt zu Vorschaubildern zu entscheiden. Hier hatte jedoch der Urheber selbst die Fotos und ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Suchmaschine die Bilder nicht indexiert, in das Netz gestellt.

Die Ergebnisse sind sicherlich vom Ergebnis her richtig, jedoch besteht auch die Gefahr, dass Dritte ohne entsprechende Nutzungsrechte Fotos anderer Urheber im Internet erstmals veröffentlichen.
Schlussfolgernd dürfte jedoch dann eine Urheberrechtsverletzung durch Google mangels mutmaßlicher Einwilligung des Urhebers vorliegen. Warten wir ab, welchen Schlenker die Rechtsprechung in dieser Fallkonstellation finden wird!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 20. Okt 2011

Kanzlei Sieling im Interview bei domain-recht.de

Wir bedanken uns herzlich für die Anfrage zur Stellungnahme des Kollegen Daniel Dingeldey (www.domain-recht.de) zu dem Beschluss der ICANN generische Top Level Domains einzuführen.

Hier geht es zum Kurz-Interview.

Hilfreiche Informationen dazu bietet – wie immer auch – heise.de

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2011

kino.to-streaming = Abmahnung wg. Urheberrechtsverletzung?

kino.to wurde geschlossen

Unter anderem angesichts der Schließung der Seite kino.to haben (ehemalige) Nutzer von Streaming-Angeboten nun zu befürchten, dass Abmahnungen der Rechteinhaber und Strafanzeigen ins Haus flattern.

Auf der Seite kino.to heißt es wortwörtlich:

“Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:

Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.

Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.

Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.”

Dass das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material in Form von Streaming unzulässig ist, hatte bereits das LG Hamburg mit Urteil vom 21.02.2007 – 308 O 791/06 festgestellt. Dort ging es um die Bereitstellung von Musik.

Wie steht es jedoch mit der Haftung der Nutzer von Streaming-Angeboten?

Dreh- und Angelpunkt ist hier die Bewertung der Handlung als Vervielfältigung im Sinne von §§ 15 Abs.1 Nr. 1, 16 UrhG. Sollten die Nutzer die Streaming-Angebote mithilfe von Software “mitgeschnitten” haben, so stellte das LG Berlin ( 16 O 494/09) dazu im Januar 2011 fest,

dass der Nutzer des Dienstes (Anmerkung: flatster) (…) als Hersteller der Kopien anzusehen ist, wie sich aus den Gründen des Urteils des BGH vom 22.4.2009, GRUR 2009, 854 – Internet-Videorekorder, ergibt.

Gerichtlich nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob das bloße Streaming bereits eine Vervielfältigungshandlung darstellt und ob es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Ungeachtet der Frage, ob nach § 16 UrhG eine sog. “körperliche Fixierung” stattfinden muss und ob die Zwischenspeicherung eine solche darstellt oder ob der Gedanke des § 69 c Nr. 1 UrhG übertragbar ist, der beinhaltet, dass auch die kurzfristige Übernahme in den Arbeitsspeicher eine rechtlich relevante Vervielfältigungshandlung darstellt, stellt doch § 44 a UrhG meines Erachtens im Ergebnis fest, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, welche flüchtig oder begleitend sind, als Vervielfältigungshandlung zulässig sind.

Dass es einer unterschiedlichen Beurteilung beim Streaming bedarf, hat auch die GEMA festgestellt und unterscheidet zumindest bei den Vergütungstarifen für Musik zwischen on-demand Angeboten mit (VR-OD 2) und ohne Download (VR-OD 3). Diese betreffen natürlich nur den Anbieter – nicht den Nutzer.

TIPP:
Sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich ist eine Ahndung der Nutzer von Streaming-Angeboten keinesfalls glasklar. So stellt es jedoch der Geschäftsführer der GVU, Dr. Matthias Leonardy, am 11.06.2011 dar und behauptet beim Streaming handele es sich aus rechtlicher Sicht um eine Kopie. Der Gang zu einem spezialisiertem Rechtsanwalt im Falle einer Abmahnung dürfte sich also lohnen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 13. Jun 2011

kostenloser Vortrag: rechtliche Aspekte im Social Media Marketing



Die Wirtschaftsjunioren Paderborn Höxter laden am 24.05.2011 zum Thema “Mehr Umsatz mit Social Media” ein!

Meine Wenigkeit wird dazu einen Überblick bieten, welche Aspekte aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind vielfältig – von Lauterkeitsregeln und Verbraucherschutzvorschriften bis hin zum Datenschutzrecht und stellen somit erheblich rechtliche Anforderungen an Unternehmen, die die moderne Kommunikation mit ihren Kunden suchen. Welche Maßnahmen sind bei der Nutzung von Social Media Marketing insbesondere zu ergreifen?

Anmeldung: bis zum 20. Mai 2011 per E-Mail an info@wj-pb-hx.de
Kontakt für Rückfragen: Frau Hermesmeier, Leiterin Arbeitskreis Internationales, eh@hermesmeier.info

Update: Präsentation zum kostenlosen download über unseren Facebook Account!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 16. Mai 2011

OLG München: Keine Nachvergütung für Schöpferin des Tatort-Vorspanns

Das OLG München hat am 10.02.2011 (Az. 29 U 2749/10) entschieden, dass der Miturheberin des Tatort-Vorspanns kein Nachvergütungsanspruch zusteht. Die Klägerin empfand es als ein besonderes Missverhältnis, dass sie seinerzeit (vor 40 Jahren) eine Pauschalvergütung in Höhe von 2500,00 DM erhalten habe.

Gem. § 32 a UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, vormals in dem „Bestsellerparagraphen“ des § 36 UrhG a.F. geregelt).

Nach Ansicht des Gerichtes muss der Vorspann aber auch einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, darstellen. Dies wurde von dem Gericht verneint.

Zur Pressemitteilung der bayrischen Justiz.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.04.2008, 308 O 450/07) hat Maßstäbe zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses aufgestellt.

Tipp:

Um sicher zu stellen, dass man als Miturheber bzw. Urheber eines Werkes bei Übertragung der Nutzungsrechte auch am Erfolg eines Gesamtwerkes monetär beteiligt wird, sollte der Urheber dies vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbaren. Pauschalvergütungen sind zwar oft ein Indiz für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, jedoch ist gerade bei untergeordneten Beiträgen zu einem Gesamtwerk die Gefahr groß, dass § 32 a doch keine Anwendung findet.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Apr 2011

LG Bielefeld zu Amazon Marketplace und Urheberrecht

Der Amazon Marketplace ist schon oft Zielscheibe von Abmahnungen durch Konkurrenten gewesen. Das Landgericht Bielefeld (4 O 587/10) hat sich am 15.11.2010 zu der Problematik von Urheberrechtsverstößen dazu geäußert.

Die Klägerin stritt um das Recht zur Veröffentlichung von Fotos auf der Internetplattform Amazon im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Die Klägerin handelt mit diversen Produkten über die Plattform Amazon – genau so wie der Beklagte. Die Klägerin hat für ihr Verkaufsangebot ein Produktfoto des Verfügungsklägers verwandt, welches ihr beim Einstellen des Produktes von Amazon vorgeschlagen wurde.

Der Beklagte sendete daraufhin an Amazon eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Produktdarstellung der Klägerin seine Rechte als Autor und Fotograf verletze.

Amazon teilte dies sodann der Klägerin mit. Das Angebot der Klägerin wurde durch Amazon vom Marketplace entfernt.

Gegen die Aussage, dass das Angebot die Rechte des Beklagten verletzt wandte sich die Klägerin mit einer einstweiligen Verfügung – jedoch vergebens.

In den Teilnahmebedingungen von Amazon heißt es zwar unter anderem:

“Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen Amazon einen vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Onlineangebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings) einschließlich eines Rechts, diese Inhalte in Printmedien, Online auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.”

Das Landgericht Bielefeld hat jedoch Ansprüche der Verfügungsklägerin aus § 97 Abs.1 UrhG sowie aus § 8 Abs.1, Abs.3, §2 Abs.1 Nr. 3 UWG verneint.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 10. Jan 2011

BGH zur Prüfungspflicht eines Plattformbetreibers in Bezug auf user generated content

Der BGH (Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) hat im Rahmen einer Entscheidung zu den Verwertungsrechten einer Stiftung der auf ihrem Gelände gefertigten Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten entschieden, dass der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos auf REchtsverletzungen Dritter nur überprüfen muss, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann.

Daran fehlte es hier jedoch, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Der Senat folgte danach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten “Internet I bis III” (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” ( I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist.

In Bezug auf die Verwertungsrechte wurde ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bejaht, soweit die Fotos der Kulturgüter auf dem Grundstück der jeweiligen Eigentümer der Kulturgüter gefertigt wurde.

Zur Pressemitteilung des BGH

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 17. Dez 2010

BITKOM-Leitfaden zum Weiterverkauf „gebrauchter“ Softwarelizenzen

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat am 11.11.2010 einen neuen Leitfaden kostenlos zum download zur Verfügung gestellt und zeigt auf, was beim Handel mit sog. Gebrauchtsoftware berücksichtigt werden muss.

Der Leitfaden berücksichtigt dabei die in letzter Vergangenheit zu diesem Thema ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.

zum Leitfaden:
http://www.bitkom.org/files/documents/Leitfaden_Gebrauchsoftware.pdf

Rechtsprechungsübersicht zu diesem Thema:

BGH – Half Life 2 – Zur Personalisierung von Software – 11.02.2010 (I ZR 178/08)
OLG Düsseldorf – Kein isolierter Gebrauchthandel vorinstallierter Software – 29.06.2009 (I-20 U 247/08)
OLG Frankfurt/M. – Nutzungsrecht durch Erwerb von gebrauchten Product Keys – 12.05.2009 (11 W 15/09)
OLG München – Kein zustimmungsfreier Gebrauchtsoftwarehandel selbst bei Originaldatenträger – 03.07.2008 (6 U 2759/07)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Nov 2010

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