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BGH urteilt heute, dass Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist

Das Urteil des BGH vom 25.01.2012 (AZ. VIII ZR 95/11) bezieht sich auf eine Rechtslage, die vor dem 10.06.2011 galt und dürfte für die heutige Rechtslage nicht zu übertragen sein.

Sehen Sie hierzu auch den Beitrag des Kollegen Rätze!

In der Pressemitteilung des BGH heißt es u.a. wie folgt:

“Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen.

Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war. ”

Das Urteil verwundert, insbesondere im Hinblick auf die Musterwiderrufsbelehrung, die als Gestaltungshinweis 4 eine ladungsfähige Anschrift verlangt.

Die Angabe eines Postfaches ist nach hM mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht gleichzusetzen (so auch BVerwG, Urteil v. 13.04.1999 – Az: 1 C 24/97)

Unter dem 09.01.2006 (Az: 12 U 740/05) hatte das OLG Koblenz auch entsprechend die Ansicht vertreten, dass nach Inkrafttreten der BGB-InfoVO eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung zu verwenden sei und eine Postfachadresse diese Voraussetzung nicht erfüllen würde. (Quelle: elbelaw.de)

Warten wir die Veröffentlichung der Urteilsbegründung ab, vielleicht bringt diese Licht ins Dunkel!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jan 2012

Google Analytics ohne Weiteres einsetzbar?

Die Medien stürzen sich seit Kurzem auf die Aussage des Hamburger Datenschutzbeauftragten, dass Google Analytics nun datenschutzkonform einsetzbar sei und bejubeln das Ergebnis.

Jedoch gilt diese Aussage nicht ohne Weiteres!

Ich empfehle zur Lektüre und zum datenschutzkonformen Einsatz den guten Artikel des Kollegen Störing vom 27.09.2011!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Okt 2011

Erleichterung im europaweitem Online-Handel

Die Verbraucherrechtrichtlinie hat den Europarat hat am 10.10.2011 passiert. Die Mitgliedstaaten haben nun 2 Jahre Zeit diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Durch die Entscheidung zur Vollharmonisierung darf der deutsche Gesetzgeber keine bzw. nur wenige abweichenden Vorschriften erlassen.

Die einzelnen Reglungen können wie gewohnt übersichtlich beim Kollegen Föhlisch nachgelesen werden.

FAZIT:

Ab Mitte 2013 werden umfangreiche Änderungen in Sachen Informationspflichten und Widerrufsrecht auf die Online-Händler zukommen, dafür wird der europaweite Handel jedoch vereinfacht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Okt 2011

Neue Pflichten für Onlineshops mit Spielzeugsortiment!



Seit dem 20.07.2011 sind aufgrund der europäischen Richtlinie 2009/48/EG neue Kennzeichnungspflichten zu beachten! Die Umsetzung der Richtlinie zur Sicherheit von Spielzeug findet sich in der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

Bitte beachten Sie, dass keine Übergangsfristen gesetzt worden sind!

Einen ersten und guten Überblick erhalten Sie auch im Shopbetreiber-blog vom Kollegen Rätze.

Nützliche Hinweise finden sich auch in der Broschüre der Europäischen Kommission.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Sep 2011

Neue Widerrufsbelehrung ab 4.8.2011

Seit dem 4.8.2011 gelten neue Bedingungen im Rahmen des Widerrufsrechtes für Verbraucher im Fernabsatzgeschäft. Dieses Mal hat es der Gesetzgeber auch geschafft eine Übergangsfrist von 3 Monaten zu gewähren, so dass Sie als Unternehmer nicht in einer Nacht und Nebel Aktion die Widerrufsbelehrung austauschen müssen. Dennoch ist es ratsam zeitnah die Widerrufsbelehrung anzupassen bzw. zu prüfen, ob die Änderungen Ihre Widerrufsbelehrung betreffen.

Die Muster können der Anlage zum EGBGB entnommen werden. Haben Sie Fragen zur konkreten Formulierung? Sprechen Sie uns gern an!

Muster Widerrufsbelehrung (Stand 4.8.2011)
Muster Rückgabebelehrung (Stand 4.8.2011)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Aug 2011

Praxis-Website: aber sicher!

Im Rahmen eines Arzt- und Apotheker-Specials bin ich zu Rechtsfragen von der Zeitschrift webselling befragt worden. Es ging konkret um die Möglichkeiten der Werbung von Ärzten, insbesondere auf deren Websites. Das Interview ist in der aktuellen Ausgabe 4/11 (Juli/ August 2011) auf Seite 116 nachzulesen.
Die Ausgabe kann hier bestellt werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Aug 2011

Verminderte Anforderungen an die elektronische Rechnungsstelllung ab 1.7.2011

Jahrelang wurde gepredigt, dass eine auf dem elektronischem Wege übermittelte Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG enthalten muss bzw. das EDI-Verfahren verwendet werden muss. Das war jedoch nicht nur unpraktikabel für, insbesondere für KMUs, sondern hat sich im Laufe der Zeit auch nicht durchgesetzt. Der Gesetzgeber hat nun diese Schieflage entsprechend der EU-Richtlinie ausgebessert und die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur aufgehoben, welches nun durch ein firmeninternes Kontrollsystem ersetzt werden kann.

Die Gesetzesänderung wird vermutlich den Bundesrat in der Sitzung am 8. Juli passieren. (TOP 3)

Sehr anschaulich und empfehlenswert dazu die FAQ des t3n.

Folgende Änderungen sind im Umsatzsteuergesetz vorgenommen worden:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember
1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.“

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt
werden.“

4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf
Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.“

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 4. Jul 2011

Abmahnung von einem Verbraucherschutzverein erhalten?

Ansprüche auf Unterlassung stehen im nicht nur Mibewerbern zu, sondern auch Vereinen und Verbänden nach dem UKlaG.

Sie sollten jedoch die Berechtigung zur Abmahnung regelmäßig prüfen.

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG.

In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

Wer in die Liste eingetragen ist, darf also abmahnen. Wer einmal eingetragen ist, bliebt jedoch unter Umständen nicht immer zur Abmahnung berechtigt. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der Liste, so kann auch die Überprüfung durch das BMJ aufgefordert werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 26. Jun 2011

kostenloser Vortrag: rechtliche Aspekte im Social Media Marketing



Die Wirtschaftsjunioren Paderborn Höxter laden am 24.05.2011 zum Thema “Mehr Umsatz mit Social Media” ein!

Meine Wenigkeit wird dazu einen Überblick bieten, welche Aspekte aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind vielfältig – von Lauterkeitsregeln und Verbraucherschutzvorschriften bis hin zum Datenschutzrecht und stellen somit erheblich rechtliche Anforderungen an Unternehmen, die die moderne Kommunikation mit ihren Kunden suchen. Welche Maßnahmen sind bei der Nutzung von Social Media Marketing insbesondere zu ergreifen?

Anmeldung: bis zum 20. Mai 2011 per E-Mail an info@wj-pb-hx.de
Kontakt für Rückfragen: Frau Hermesmeier, Leiterin Arbeitskreis Internationales, eh@hermesmeier.info

Update: Präsentation zum kostenlosen download über unseren Facebook Account!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 16. Mai 2011

Was muss beim Verkauf über Handelsplattformen beachtet werden?

Der Verkäufer trägt umfassende Prüfungspflichten bei Verkauf und Präsentation seiner Ware über Verkaufsplattformen!

Als Verkäufer bei Online-Handelsplattformen muss man sich auch solche Rechtsverstöße zurechnen lassen, die die Handelsplattform selbst begeht. Als Anbieter muss man daher dringend aus allen Blickwinkeln heraus seine Angebote überprüfen.

So entschied das OLG Hamm am 20.05.2010 (Az. 4 U 225/09 – via MIR), dass der an der Internet-Handelsplattformen teilnehmende Verkäufer wettbewerbsrechtlich verschuldensunabhängig haftet, wenn die Handelsplattform bei der mobilen Darstellung die gesetzlichen Pflichtangaben nicht anzeigt und der Betreiber die Angebote für den Abruf durch mobile Endgeräte automatisch optimierte. Das OLG Hamm stellte ausdrücklich fest, dass der Verkäufer verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung seiner Angebote über mobile Endgeräte zu überprüfen.

Gegenstand des entschiedenen Falles war der Verkauf von Waren über Handelsplattformen wie z.B. eBay über ein iPhone bzw. einen iPod Touch. In der mobilen Darstellung der Apple-Geräte wurden die gesetzlichen Pflichtangaben (wie Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung und Preisangaben) nicht angezeigt. Dass Handelsplattform und Verkäufer in der normalen Darstellung diese Daten an sich korrekt aufführt war nicht ausreichend. Der Verkäufer muss sich die fehlende Anzeige zurechnen lassen, da allein ein objektiv-rechtswidriges Verhalten ausreicht.

Dies entspricht auch das LG Köln vom 06.08.2009 (Az. 31 O 33/09), in welchem ein Verkäufer zur Unterlassung verpflichtet wurde, weil bei der Angebotsdarstellung über wap.ebay.de die vorgeschrieben Informationen nicht angezeigt wurden.

TIPP
Als Verkäufer sollte man daher seine Angebote auf allen Plattformen unter jedem Gesichtspunkt überprüfen. Dazu gehört auch, dass die mobilen Anzeigen über verschiedene Smartphones und insbesondere Apple-Geräte überprüft werden. Die gesetzlichen Informationspflichten müssen in jeder erdenklichen Möglichkeit zum Kauf eingehalten sein. Die Verantwortung dafür kann nicht auf die Betreiber der Plattformen abgegeben werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Apr 2011

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