Arbeitsrecht

Scharfe Anforderungen an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten!

Das BAG entschied am 23. März 2011 (10 AZR 562/09), dass hinsichtlich des Widerrufs einer Bestellung zum Beauftragten für Datenschutz weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig diese Aufgaben durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen wichtigen Grund für den Widerruf nach §§ 626 BGB, § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG darstellen.

Die Klägerin war seit 1992 bestellt als Datenschutzbeauftragte der beiden Beklagten, der Konzernmutter und einer 100%igen Tochtergesellschaft. Im Jahre 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Daher wurde die Bestellung der Klägerin gegenüber widerrufen und eine Teilkündigung dieser Aufgabe ausgesprochen. Die Klägerin wandte sich gegen diese Maßnahmen, hatte aber in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das BAG hingegen gab der Klägerin Recht und führte dazu aus:

“Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich die Beklagten nicht berufen.”

Zur Pressemitteilung des BAG

Unter welchen Vorraussetzungen kann ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen werden?

Eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen oder wenn entsprechend § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Betriebsinhaber die weitere Ausübung des Amtes durch den Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Dazu müssten schon erhebliche Pflichtverstöße gegen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorliegen. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise ein nachträglich festgestellter Mangel der Fachkunde oder Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht. Auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt einen Widerrufsgrund dar.

Die Abberufung muss dabei immer mit einer Teilkündigung der zusätzlichen arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Bestellung als Datenschutzbeauftragter einhergehen. (siehe dazu BAG, Urteil vom 13. 3. 2007 – 9 AZR 612/ 05)

Der Datenschutzbeauftragte genießt auch besonderen Kündigungsschutz.

Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Der Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten besteht also gemäß § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter fort.

Eine schöne zusammenfassende Übersicht zur Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb bietet die IHK Braunschweig an.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 5. Apr 2011

Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit

Die Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit können als pdf kostenlos herunter geladen werden.

Für den eiligen Leser bieten Sie eine schnelle und aktuelle Information, welche zum Teil anhand von Beispielen recht anschaulich und deswegen auch für den Laien verständlich sind. Wobei ich jedoch bei der Durchsicht feststellen musste, dass die praktische Relevanz doch nicht für alle Themen überragend ist, z.B. das Merkblatt über Beschäftigung von Monteuren zur Errichtung von Bohlenblockhäusern aus Estland. :)

Das sind die Themen von A-Z:

Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung / Entsendung
Angebote der Berufsberatung
Anzeigepflichtige Entlassungen
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Arbeitsgenehmigung
Arbeitslose
Arbeitslosigkeit und Auslandsbeschäftigung
Au-pair bei deutschen Gastfamilien
Au-pair – Informationen für deutsche Gastfamilien
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Gleichbehandlung bei Stellenangeboten
Berufliche Rehabilitation
Berufliche Weiterbildung
Beschäftigung von ausländischen Künstlern in Deutschland
Bildungsträger
Beschäftigung von Monteuren zur Errichtung von Bohlenblockhäusern aus Estland
Fertighausmonteure
Entgeltsicherung ältere Arbeitnehmer
Entlassungsentschädigung
Erstattungspflicht Arbeitgeber
ESF-BA-Programm, Merkblatt “berufliche Qualifizierung und Existenzgründung”
Frauen und Beruf
Gleitender Übergang in den Ruhestand – Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Gleitender Übergang in den Ruhestand – Hinweise für Arbeitgeber
Information für ausländische Studenten – Ferienbeschäftigung in Deutschland
Information über Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Auslandsbeschäftigung (PDF, 33 KB) -
Insolvenzgeld
Internationaler Personalaustausch
Kindergeld
Kinderzuschlag
Kinderzuschlag – Türkei
Kurzarbeitergeld (Merkblatt Arbeitgeber)
Kurzarbeitergeld (Merkblatt Arbeitnehmer)
Kurzarbeitergeld – Transferleistungen
Kurzarbeitergeld – Saison-Kurzarbeitergeld
Leiharbeitnehmer
Qualifizierungsmaßnahmen während Transferkurzarbeitergeld – Arbeitgeber
Qualifizierungsmaßnahmen während Transferkurzarbeitergeld – Arbeitnehmer
Saisonarbeitnehmer/Schaustellergehilfen
Sozialgesetzbuch 2 (SGB II)
Studienfachbezogene Praktika in Deutschland
Teilarbeitslose
Trennungsgeldempfänger
Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei privater Versicherung
Vermittlung von Fachkräften aus osteuropäischen Ländern nach Deutschland
Vermittlung von Hilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen nach Deutschland
Vermittlung von Pflegepersonal aus Kroatien nach Deutschland
Vermittlungsgutschein – Hinweise für Arbeitsuchende
Vermittlungsgutschein – Hinweise für private Arbeitsvermittler
Vermittlungsdienste und Leistungen
Vorruhestand und Altersrente
Werkverträge – Beschäftigung ausländische Arbeitnehmer Nicht-EU-Staaten
Werkverträge – Beschäftigung ausländische Arbeitnehmer neue EU-Staaten
Zulassungssverfahren für ausländische Arbeitnehmer zur Montage von Fertighäuser und -hallen
Zuschuss zu Beiträgen zur Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung für Leistungsbezieher nach dem SGB II

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Mrz 2009

Gebühren im Arbeitsrecht

Einen hilfreichen und nicht zu überlasteten Aufsatz zu den Besonderheiten der Kostenverteilung im Arbeitsrecht hat der Kollege Martin Hensche veröffentlicht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 20. Jan 2009

Tarifregister

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt gem. § 6 TVG ein Tarifregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge eingetragen werden.

Das Bundesministerium stellt online das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zur Verfügung. (Stand 1.7.2007).

Das Tarifregister für NRW enthält nicht nur sämtliche Tarifverträge, die im Land Nordrhein-Westfalen gültig sind (Veröffentlicht vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW), sondern gibt auch einen kurzen verständlichen Überblick über das Tarifrecht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Aug 2007

Präsentation: Arbeitnehmerdatenschutz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ein Dank geht an die Barmer Ersatzkasse in Brilon für die Veranstaltung der Barmer Gespräche 2007.

Themen meines Vortrags waren u.a. der Arbeitnehmerdatenschutz, insbesondere die umstrittene Internet- und E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz sowie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, seine Folgen und Anwendungsmöglichkeiten auf Arbeitsverhältnisse.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 14. Feb 2007

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund privater Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung begründen kann und es nicht in jedem Fall einer vorherigen Abmahnung bedarf.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Leitsatz der Entscheidung:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (“ausschweifend”) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Grundsätzlich hat das BAG in dieser Entscheidung festgestellt, dass wenn es im Arbeitsverhältnis keine Regelung darüber gibt, ob das Internet auch privat genutzt werden darf, dass davon auszugehen ist, dass die private Nutzung untersagt ist.

Zur Entscheidung via JurPC.
Zur Pressemitteilung des BAG.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 7. Jun 2006

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