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BGH urteilt heute, dass Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist

Das Urteil des BGH vom 25.01.2012 (AZ. VIII ZR 95/11) bezieht sich auf eine Rechtslage, die vor dem 10.06.2011 galt und dürfte für die heutige Rechtslage nicht zu übertragen sein.

Sehen Sie hierzu auch den Beitrag des Kollegen Rätze!

In der Pressemitteilung des BGH heißt es u.a. wie folgt:

“Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen.

Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war. ”

Das Urteil verwundert, insbesondere im Hinblick auf die Musterwiderrufsbelehrung, die als Gestaltungshinweis 4 eine ladungsfähige Anschrift verlangt.

Die Angabe eines Postfaches ist nach hM mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht gleichzusetzen (so auch BVerwG, Urteil v. 13.04.1999 – Az: 1 C 24/97)

Unter dem 09.01.2006 (Az: 12 U 740/05) hatte das OLG Koblenz auch entsprechend die Ansicht vertreten, dass nach Inkrafttreten der BGB-InfoVO eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung zu verwenden sei und eine Postfachadresse diese Voraussetzung nicht erfüllen würde. (Quelle: elbelaw.de)

Warten wir die Veröffentlichung der Urteilsbegründung ab, vielleicht bringt diese Licht ins Dunkel!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jan 2012

Frohes neues Jahr!

Wir wünschen allen ein frohes neues Jahr 2012 und neben Erfolg vor allem Gesundheit und Zufriedenheit!
Nach einer kurzen Pause sind wir ab heute wieder wie gewohnt für Sie über alle Kanäle da!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Jan 2012

Hohe Akzeptanz für neuen Texterverband BPWD

BPWD

Carola Sieling ist Gründungsmitglied und im Vorstand des neuen Bundesverbandes.

Am 7. Januar 2011 wurde in Hamburg der Bundesverband professioneller Werbetexter Deutschland (BPWD) gegründet. Von Anfang an war die Resonanz groß und mittlerweile hat der neue Fachverband durch Eintragung in das Vereinsregister auch den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) erworben. Präsident Andreas Herrmann sieht in der Arbeit des Texterverbandes große Chancen für Imagepflege und Qualitätssicherung in der Branche.

Positive Resonanz auf die Gründung
“Bereits wenige Stunden nach Bekanntgabe der Gründung gingen die ersten Anträge auf Mitgliedschaft in unseren neuen Berufsverband ein”, freut sich Andreas Herrmann, Inhaber der Hamburger Werbeagentur Werbekracher, Präsident und Gründungsmitglied des Texterverbandes: “Wir hatten ja den Bedarf an einer leistungsfähigen Interessenvertretung unseres Berufsstandes durchaus gesehen, waren dann von der tollen Resonanz doch ein wenig überrascht.”

Aufgaben des Bundesverbandes
Den guten Start des neuen Texterverbandes und die große Resonanz auf seine Gründung wollen die Gründungsmitglieder um Andreas Herrmann nun nutzen, um hochwertige Verbandsarbeit für die Branche zu leisten: “Als Fachverband für Werbetexter ist es unsere Aufgabe, nicht nur die Interessen unserer Mitglieder in vielfältiger Weise zu vertreten, sondern auch für die Qualität unserer Produkte zu sorgen.”

Ziele des Bundesverbandes
Die Mitgliedschaft im Texterverband BPWD bietet professionellen Werbetextern daher nicht nur eine Vernetzung mit Berufskollegen, Weiterbildung auf Seminaren und Treffen sowie Hilfe im allgemeinen Geschäftsleben, bei Dingen wie Marketing und Interessenvertretung. “Dazu”, so Herrmann, “haben wir unter unseren Gründungsmitgliedern renommierte Fachleute aus der Werbewirtschaft und der allgemeinen Wirtschaft. Das ist aber noch lange nicht alles, was wir tun.” Vielmehr setze, verrät der Werbeprofi, sich der Berufsverband der Werbetexter auch für die Schaffung eines eigenen Berufsbildes für Werbetexter ein und treffe außerdem eine gewisse Auslese bei seinen Mitgliedern in Bezug auf ihr Können und die Qualität ihrer Arbeit.

Professionalität der Werbetexter
Wer im Texterverband Mitglied werden will, so Herrmann weiter, müsse ein hohes Anforderungsprofil erfüllen. “Wir tragen nämlich eine hohe Verantwortung für Qualität bei der Werbetextentwicklung.” Es kann also, verrät der Gründer und Inhaber der Agentur Werbekracher, nicht jeder Mitglied im Texterverband BPWD werden: “Das Logo des Texterverbandes BPWD auf dem Internetauftritt eines Texters oder einer Agentur ist daher ein Gütesiegel, das für hohe Professionalität in der Textentwicklung bürgt.”

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Mrz 2011

BGH zu Internet-Preisvergleichsplattform

Der BGH hat am 1.12.2010 (Az. I ZR 55/08) entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen im Internet nicht zu beanstanden ist.

Die Plattform funktioniert so, dass der Patient einen Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes einstellen kann und andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können.
Es werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sollte der Patient an einem Angebot interessiert sein, übermittelt der Betreiber der Plattform die jeweiligen Kontaktdaten. Aus dem daraufhin eventuell zustande kommenden Behandlungsvertrag erhält der Betreiber der Plattform von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung haben die Patienten auf der Plattform noch die Möglichkeit eine Beurteilung des Zahnarztes abzugeben.

Zwei Zahnärzte hatten den Plattformbetreiber wegen dieses Geschäftsmodells wegen Verstoßes gegen das Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht verklagt – jedoch vergeblich.

Zur Pressemitteilung des BGH

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 16. Dez 2010

Vortrag: Recht im Dialogmarketing

Die Gestaltung und Formulierung Ihrer Werbeaussagen ist wesentlich für den Erfolg Ihrer Werbemaßnahmen. Erfahren Sie im Seminar, wie Sie Dialog- und Onlinemedien rechtlich abgesichert einsetzen und was Sie bei Ihren Werbeaussagen beachten sollten. Welche Chancen und Möglichkeiten ergeben sich aus dem Datenschutzgesetz, welche Inhalte sind wettbewerbsrechtlich zulässig und was sollten Sie bei Rabattaktionen und Gewinnspielen beachten? Gehe Sie auf Nummer sicher und erfahren Sie zusätzlich in unserem Seminar, welche Lösungen wir Ihnen in diesem Bereich zur Kundenbindung und Neukundengewinnung anbieten.

Ort: Bielefeld, Deutsche Post Marketing Center
Datum: 25.11.2010
Uhrzeit: 11:00 Uhr
Referentin: Rechtsanwältin Ines Dittmar

Zu den Veranstaltungsdetails und der Anmeldung

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 23. Nov 2010

Kanzlei Sieling überzeugt mit dem 2. Platz beim 5. Soldan Kanzlei-Gründerpreis

Als Kanzlei mit Gründungsdatum in 2006 hat Frau Sieling (Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte; www.kanzlei-sieling.de) an der Ausschreibung des 5. Soldan Kanzlei-Gründerpreises 2010 teilgenommen und den 2. Platz für ihr Gründungskonzept als Kanzlei mit dem Schwerpunkt IT-Recht (Beratung und Vertretung von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Sachen IT-Recht, insbesondere auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes, des Wettbewerbsrechtes, der Vertragsgestaltung und des E-Commerce; lokal an den IT-Standorten Paderborn und Hamburg sowie überregional über das  Internet) und dem damit einhergehenden wirtschaftlichen Erfolg verliehen bekommen.

Die Preisverleihung fand am Freitag, den 5.11.2010 in Düsseldorf statt. Der Preis wurde vom Vizepräsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Hansjörg Staehle überreicht. Ausgezeichnet wurden die überzeugendsten Kanzlei-Gründungskonzepte. Die Gründungsidee war einerseits, die Kombination von Recht und  IT sowie andererseits, die Nachfrage der Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben, zu kombinieren. Dabei fand die die Niederlassung am Standort Paderborn ganz bewusst statt, da die IT-Firmendichte in 2006 aufgrund der technischen Ausrichtung der Universität Paderborn im Verhältnis zur Einwohnerzahl im Vergleich sehr hoch war und es noch keinen „wirklich“ auf das IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt gab. Bis heute ist Frau Sieling in Paderborn die einzige Fachanwältin für IT-Recht.

Aufgrund des bundesweiten Erfolges und der Mandantenstruktur ist zusätzlich eine Zweigstelle am attraktiven IT- und Start-Up Standort Hamburg im Jahre 2008 eröffnet worden. Die Laudatio des Herrn Prof. Dr. Hommerich hob die Leidenschaft für das Thema IT-Recht, die Konsequenz im Handeln und die klare Ansprache definierter Zielgruppen besonders hervor.

Im Turnus von zwei Jahren wird von der Hans Soldan GmbH gemeinsam mit  dem Deutschen Anwaltverein (DAV) / Forum Junge Anwaltschaft, der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Frankfurter Allgemeinen  Zeitung (FAZ) der “Soldan Kanzleigründerpreis” bundesweit ausgeschrieben, um vorbildliche Gründungen zu prämieren. Der Soldan Kanzlei-Gründerpreis richtet sich auf innovative Gründungsideen, die auf genauer Analyse basieren, auf in sich stimmigen Konzepten, Konsequenz in der Umsetzung und nicht zuletzt auch auf dem Nachweis wirtschaftlichen Erfolges im heiß umkämpften Markt für Rechtsdienstleistungen.

Soldan Pressemitteilung

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Nov 2010

Skript zum Internetrecht: Alle Jahre wieder….

bzw. alle 6 Monate wieder das sagenhafte und kostenlose Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni zu Münster).

Ab Montag (11.10) steht das Skriptum Internetrecht in neuer Fassung zur Verfügung. Für die Neufassung wurde alle Ausführungen zum anwendbaren Recht grundlegend überarbeitet (aufgrund der neuen Rom-I- und Rom-II-Verordnungen). Überarbeitet wurden auch die Teile zum Strafrecht/Strafverfahrensrecht sowie zum Datenschutzrecht.

Hinzu kamen Themen wie Zugangserschwerungsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, De-Mail (überarbeitete Version), Verlängerung der Schutzfristen für Leistungsschutzberechtigte,Verbraucherschutz im Internet, nebst neuer Musterwiderrufsbelehrung, Leistungsschutzrecht für Verleger, neue BGH-Rechtsprechung (Halzband, Chefkoch, WLAN, Thumbnails) und Abofallen im Internet. Mehr als 100 Urteile wurden integriert und aktuelle Literaraturbelege nachgetragen.

Das Skript steht kostenlos zum Abruf bereit

www.uni-muenster.de/jura.itm/Hoeren

Rubrik Materialien.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Okt 2010

neues Stellenangebot ab 1.12.2010

Referendare/Referendarinnen mit Schwerpunkt IT-Recht/Vertragsrecht/Wettbewerbsrecht gesucht

Einstieg: ab 1.12.2010
Standort: Paderborn

Wir suchen zur Unterstützung der Rechtsanwälte einen motivierten Referendar / eine motivierte Referendarin für unseren Standort in Paderborn. Wir bieten einer angehenden Kollegin/einem angehenden Kollegen die Möglichkeit eine Station (Anwalts- oder Wahlstation) mit Schwerpunkt Zivilrecht und IT-Recht zu absolvieren.

Zur Stellenausschreibung

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Sep 2010

Kanzleibroschüre

Wollen Sie mehr über uns und unsere Tätigkeitsgebiete erfahren? Was fällt eigentlich alles unter IT-Recht und was bieten wir unseren Mandanten darüber hinaus an Dienstleistungen an?

Mehr dazu erfahren Sie in unserer Kanzleibroschüre, die wir Ihnen gern zum download (pdf) bereitstellen!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Sep 2010

Fotos unserer Räumlichkeiten in Hamburg und Paderborn

Impressionen unserer Kanzleiräumlichkeiten in Hamburg und Paderborn jetzt unter:

http://www.facebook.com/Kanzlei.Sieling


DSCF1042

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2010

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