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Fernmeldegeheimnis – was wird davon umfasst?

Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG grundrechtlich verankert und gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen.
(Telefon-, Telefax-, E-Mail-Verkehr etc.), das bedeutet im Einzelnen, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, geschützt ist. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 TKG):

Art. 10 Abs. 1 GG: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Vor dem Hintergrund der gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2099/04) in Karlsruhe steht nun fest, dass dieser Grundrechtsschutz endet, sobald die Kommunikation im eigentlichen Sinne abgeschlossen ist, d.h. die Nachricht ( z.B: E-Mail) bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass der Empfänger nunmehr die Möglichkeit hat über das das Schicksal seiner Nachrichten zu entscheiden und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen.

Das ist mE. eine konsequente Rechtsprechung, denn auch das Postgeheimnis schützt den gesamten Briefverkehr lediglich von der Einlieferung der Sendung bis zur Ablieferung an den Empfänger.

Sie müssen jedoch nicht sofort veranlassen Ihre sämtlichen E-Mails zu löschen, denn die bei Ihnen gespeicherten Daten werden unter anderen Gesichtspunkten, nämlich aufgrund der informationellen Selbstbestimmung grundrechtlich vor dem grenzenlosen Zugriff des Staates geschützt.

Unter den Umständen und den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 GG kann das Fernmeldegeheimnis auch eingeschränkt werden.

Zur Pressemitteilung des BVerG.

Zur Entscheidung des BVerfG.

Bundesverfassungsgericht: vorbeugende Telefonüberwachung nach dem niedersächsischen Polizeigesetz nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2005 (Az.: 1 BvR 668/04) die Nichtigkeit der vorbeugenden Telefonüberwachung zur Verhütung von Straftaten nach dem niedersächsischen Polizeigesetz festgestellt. Das Gesetz verstoße gegen Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis). Der Landesgesetzgeber habe die Norm nicht nur unbestimmt und unverhältnismäßig gestaltet, sondern seine Gesetzgebungskompetenz überschritten; diese stünde allein dem Bundesgesetzgeber zu.

für nichtig erklärter § 33 a Abs. 1 Nr.1, 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung :

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben

1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,

2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie

Art. 10 GG:
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Zur Entscheidung.

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