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Was bewirkt: "Privatkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht"

Das OLG Hamm (17.01.2013 – 4 U 147/12) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Verkäufer bei ebay sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen oder auch größeren Mengen veräußert und dies mit dem Zusatz

“Privatkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht”

bewirbt.

Das OLG Hamm verurteilte den Verkäufer zur Erstattung von Abmahnkosten wegen Täuschung über ein gewerbliches Angebot bei ebay, weil es sich tatsächlich um kein privates Angebot handelte.

Auszug aus dem Urteil

“Hauptstreitpunkt der Parteien ist es hier, ob der Beklagte im Rahmen seiner unstreitigen Internetangebote als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen ist, der als solcher auch geschäftliche Handlungen vorgenommen hat. Das ist im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände dieses Falles zu würdigen und zu bejahen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, an das im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, setzt lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liegt nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handelt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 2 Rdn. 23). Dabei können neben der Art der angebotenen Waren auch die Anzahl der getätigten Verkäufe und die Zahl der vorliegenden Bewertungen durch die Käufer entscheidend sein. Eine Anzahl von 74 Bewertungen in etwa 10 Monaten ist dabei als erhebliches Indiz gewürdigt worden (vgl. BGH GRUR 2009, 871, 873 –Ohrclips).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sprechen hier für eine gewerbliche Tätigkeit neben den 60 Bewertungen in einem Jahr die Art und der Umfang der Verkaufstätigkeit, insbesondere in Zusammenhang mit den B Akkus. Dabei ging es um 250 Akkus gleicher Art, die neu waren und vom Beklagten auch ausdrücklich als neuwertig verkauft wurden. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl erfolgten nach den vorgelegten Bewertungen in losen Mengen, und zwar teils von 2 Akkus, aber teils auch von 4 Akkus, sowie gelegentlich auch von einzelnen Produkten. Dadurch zogen sich die Verkäufe über einen längeren Zeitraum hin. Bei dem Angebot der kleinen Mengen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Diesem Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekam und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte.”

Fazit

Ein Verkäufer kann sich nicht seinen Pflichten als Unternehmer entziehen, bloß weil er der Meinung ist, es handele sich noch um einen Privatverkauf. Ob er als Unternehmer qualifiziert wird oder nicht ist anhand der Gesamtumstände zu beurteilen. Die Einordnung richtet sich nach dem Unternehmensbegriff gem. § 14 BGB bzw. für Verbraucher nach § 13 BGB.

Welche Indizien sprechen für eine Tätigkeit als Unternehmer?

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Gleiche Warenkategorien
  • Verkaufshäufigkeit
  • Ankauf zum Weiterverkauf

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