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BGH: Ist tell-a-friend Werbung überhaupt noch möglich?

Das aktuelle BGH-Urteil (12. September 2013 -I ZR 208/12) zur Empfehlungswerbung hat in den vergangenen Tagen für viel Unruhe bei den betroffenen Unternehmen gesorgt.

Was ist der Hintergrund?

Die Rechtslage für den Versand von E-Mail-Werbung ist rechtlich eindeutig:
Wer Werbe-E-Mails versendet, benötigt hierzu die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Das gilt gleichermaßen für die Werbung gegenüber Verbrauchern und Gewerbetreibenden. Unternehmen, die Werbung nicht selbst, sondern durch ihre eigenen Kunden verschicken lassen,ist jetzt mit diesem Urteil eine Absage erteilt worden.

Leitsatz der Entscheidung:

Schafft ein Unternehmen die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Sachverhalt:

Auf der Internetseite der Beklagten befand sich eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion. Gibt ein Dritter seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse ein, wird von der Internetseite der Beklagten an die weitere von dem Dritten benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten als von dieser versandt ein. Weiteren Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht.

Ist tell-a-friend tot?

Das Urteil hat ein bestimmtes Verfahren und einen bestimmten Sachverhalt zum Gegenstand gehabt.
Es ist insbesondere zu unterscheiden, wer die Empfehlungsmail versendet – der empfehlende Kunde oder eben das werbende Unternehmen.

Der Kollege Schwenke hat dazu eine Checkliste zur Verfügung gestellt, die darstellt, wie sich tell-a-friend auch nach dieser Entscheidung noch einsetzen lässt und worauf man achten sollte.

Was viele auch nicht wissen:

Ausnahmsweise bedarf gem. § 7 Abs. 3 UWG E-Mail Werbung auch keiner ausdrücklichen Einwilligung, wenn das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse in Zusammenhang mit einem Warenkauf oder einer Dienstleistung selbst erhoben hat, der Betroffene bei Erhebung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und es sich bei der Werbebotschaft um eine Eigenwerbung mit ähnlichen Produkten des Unternehmens handelt.

Haben Sie Fragen zu Ihren Verfahren oder möchten Sie Ihre Kunden abmahnsicher bewerben? Wir helfen gern und unkompliziert.

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