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LG Hamburg zu Gewinnspielen auf Facebook nach Klick des "Gefällt mir" Buttons

Das Landgericht Hamburg (Entscheidung vom 10. Januar 2013, 327 O 438/11) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Unternehmen die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen darf, dass der Teilnehmer zuvor den „Gefällt-mir“-Button auf Facebook anklicken muss. Es entschied, dass dieser Button nach dem Verkehrsverständnis nicht unbedingt eine positive Empfehlung bedeuten muss. Diese Teilnahmevoraussetzung deswegen zulässig sei.

Worum ging es in dem Fall?

In dem Fall ging ein Verbraucherschutzverband gegen ein niederländisches Unternehmen vor. Dieses veranstaltete ein Gewinnspiel, an dem die Nutzer nur nach dem Klick auf den Facebook- “Gefällt mir”-Button des Unternehmens teilnehmen durften. Der Verbraucherschutzverband meinte, dies sei eine wettbewerbsrechtliche Irreführung. Denn es würde so aussehen, als ob der Nutzer positive Erfahrungen mit dem Unternehmen und den dahinter stehenden Produkten gemacht hätte und ihre “Wertschätzung” ausdrücken würde. Die “Gefällt-mir”-Klicks seien somit erkauft, da diese den Button nur betätigten, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen was dazu führt, dass die anderen Nutzer getäuscht werden.
Das Unternehmen führte aus, dass der Nutzer wisse, dass lediglich ein Informationsinteresse hinsichtlich des Unternehmens bzw. seiner Produkte zum Ausdruck gebracht werden solle.

Das Gericht misst dem Like-Button allerdings keine so große Bedeutung bei!

„Dem Netzwerk bleibt vielmehr das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den “Gefällt mir”-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers unbekannt… denn davon lebt der Netzwerkgedanke: Man tut, sagt und „postet“ etwas, und die anderen erfahren es. Und die anderen, mithin seine (Netzwerk-)Kontakte können dann wiederum mitteilen, dass ihnen dies „gefällt“. Dabei unterscheidet weder die Plattform selbst, noch ihre Nutzer zwischen Wichtigem und Unwichtigem.“

Das Landgericht Hamburg wies somit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab, weil nach seiner Auffassung weder die Gewinnspielteilnehmer, noch die anderen Nutzer irregeführt würden. Das Anklicken des besagten Buttons habe nur die Bedeutung einer „unverbindlichen Gefallensäußerung“, welche sich auch in einem allgemeinen Informationsinteresse an einem Unternehmen erschöpfen könne.

Interessant bleibt hier zu erwähnen, dass diese Entscheidung sehr praxisnah ausgefallen ist, da die Richter selber bei Facebook registriert zu sein scheinen:

„Dieses Verkehrsverständnis können die Mitglieder der Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, da sie ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.“

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Kommentare (1)

Hallo,

das ist sicherlich ein sehr interessanter Fall, danke für den Artikel. Ich bin gespannt, wie auch in Zukunft andere solche Fälle vom Gericht ausgelegt werden. In dieser Situation kann ich der Entscheidung nicht 100%-ig zustimmen, bin aber selber kein Richter. Heutzugate gewinnen die sozialen Netzwerke immer mehr an Bedeutung und meiner Meinung nach müssen noch viele Aspekte der Nutzung solcher Plattformen besser gesetzlich geregelt werden.

LG
Volker

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