Februar 2012

Kostenloser Workshop “Datenschutz in Social Networks” auf dem 7. Paderborner Tag der IT-Sicherheit am 22.03.2012

Am 22. März 2012 findet wieder der Paderborner Tag der IT-Sicherheit statt.

Ich werde dort mit einem Workshop zum Thema

“Datenschutz in Social Networks”

vetreten sein.

Den Hauptvortrag hält in diesem Jahr:

Professor Dr. Michael Waidner,
Leiter des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie,
Darmstadt

zum Thema: Die Zukunft des Privatsphärenschutzes

In parallelen Workshops haben Sie dann die Möglichkeit, Kenntnisse zu vertiefen und eigene Erfahrungen und Sichtweisen einzubringen.

Folgende Workshops werden angeboten:

– Aktuelle Entwicklungen im IT-Grundschutz
Moderation: Thomas Biere, Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI), Bonn

– Notwendige Infrastrukturen für den praktischen Einsatz des neuen
Personalausweises
Moderation: Holger Funke, HJP Consulting GmbH, Borchen

– Datenschutz in der Cloud
Moderation: Manfred Schneider, pro DS Datenschutz- und
Datensicherheitsberatung, Paderborn

– Absicherung von Smartphones im Businessbereich
Moderation: Niko Rabke, neam IT-Services GmbH, Paderborn

– Anforderungen an Cloud-Angebote aus Sicht der KMU und des BSI
Moderation: Sabrina Eßer, unilab AG, Paderborn; Dr. Gudrun Oevel,
Universität Paderborn

– Datenschutz in Social Networks
Moderation: Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für
Informationstechnologierecht, Kanzlei Sieling, Paderborn

Weitere Informationen!

Zur kostenlosen Anmeldung

Datenschutz » | 3 Kommentare »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Feb 2012

BGH zu “Einkauf Aktuell”

Der BGH hat am 15.12.2011 (Az:I ZR 129/10) entschieden, dass die Verteilung der wöchentlichen Werbesendung “Einkauf Aktuell” durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, nur weil diese verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beiträgen enthalte.

Zwar ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau, welche selbst in Bundes- und Landeseigentum steht, größter Einzelaktionär der Deutschen Post AG mit einem Anteil von 30,5 %. Eine solche Beteiligung reiche aber für eine Beherrschung nicht aus und daher sei das Gebot der Staatsferne der Presse nicht berührt.

Die Deutsche Post AG sei nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) aufgrund der fehlenden Beherrschung durch Bund und Länder. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren aber mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfüge. Auch die weiteren vorgetragenen Indizien der Klägerin wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den möglichen Verkauf der Postbank könnten eine solche Annahme der Beherrschung nicht begründen.

Pressemitteilung des BGH

E-Government, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Feb 2012

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