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Kollegen aufgepasst! OLG Hamburg zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen

Das OLG Hamburg Hamburg hat sich in seiner Entscheidung vom 13.02.2012 (3 W 92/12) zu der Praxis einiger Anwälte geäußert, die vorbeugende Unterlassungserklärungen in Filesharingmandaten abgeben.

Danach stellt eine Zusendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in Filesharing-Angelegenheiten einen Eingriff in den Gewerbebetrieb und eine unzumutbare Belästigung bei dem empfangenen Anwalt dar ( § 823 BGB ,UWG § 7), wenn eine Mandatierung für den konkreten Werktitel bei diesem nicht besteht.

HINWEIS

Der versendende Anwalt geht daher mit der Übersendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen ein eigenes, nicht unerhebliches Haftungsrisiko ein. Ein zulässiges Mittel besteht in der Zusendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung an den Rechteinhaber selbst. Eine solche auf Verdacht an einen etwaig mandatierten Anwalt zu schicken, der bzgl. eines anderen Werks mandatiert ist, sollte aus Haftungsgründen unterbleiben.

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