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BGH zu "Einkauf Aktuell"

Der BGH hat am 15.12.2011 (Az:I ZR 129/10) entschieden, dass die Verteilung der wöchentlichen Werbesendung “Einkauf Aktuell” durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, nur weil diese verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beiträgen enthalte.

Zwar ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau, welche selbst in Bundes- und Landeseigentum steht, größter Einzelaktionär der Deutschen Post AG mit einem Anteil von 30,5 %. Eine solche Beteiligung reiche aber für eine Beherrschung nicht aus und daher sei das Gebot der Staatsferne der Presse nicht berührt.

Die Deutsche Post AG sei nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) aufgrund der fehlenden Beherrschung durch Bund und Länder. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren aber mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfüge. Auch die weiteren vorgetragenen Indizien der Klägerin wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den möglichen Verkauf der Postbank könnten eine solche Annahme der Beherrschung nicht begründen.

Pressemitteilung des BGH

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