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BGH zur Haftung des Admin-C

Der BGH hat unter dem 9.11.2011 ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Störerhaftung des Admin-C getroffen.

Eine geforderte erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich aber laut BGH noch nicht aus der Stellung des als Admin-C an sich, da sein Aufgabenbereich sich laut dem Domainvertrag meist auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.

Hat sich aber der Admin-C gegenüber dem Inhaber des Domainnamens bereit erklärt, für alle Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen und lässt der Inhaber freiwerdende Domains lediglich automatisch und ohne Prüfung ermitteln und dann registrieren, dann besteht eine erhöhte Gefahr, dass die Domainregisstrierung Rechte Dritter verletzt.

Nach Ansicht des BGH hat der Admin-C dann die Pflicht, die automatisch registrierten Domainnamen dahingehend zu überprüfen, ob Rechtsverletzungen Dritter auszuschließen sind. Ansonsten kann er haftbar gemacht werden.

Zur Pressemitteilung des BGH
Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 (noch nicht verfügbar).

Kommentare (1)

[…] Infos zum Urteil des BHG finden Sie in dem Artikel der Kanzlei Sieling (Kurzversion) und in dem Artikel des Legal Tribune Magazins (Langversion). (function(d, s, id) { […]

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