Dezember 2010

BGH zur Prüfungspflicht eines Plattformbetreibers in Bezug auf user generated content

Der BGH (Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) hat im Rahmen einer Entscheidung zu den Verwertungsrechten einer Stiftung der auf ihrem Gelände gefertigten Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten entschieden, dass der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos auf REchtsverletzungen Dritter nur überprüfen muss, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann.

Daran fehlte es hier jedoch, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Der Senat folgte danach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten “Internet I bis III” (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” ( I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist.

In Bezug auf die Verwertungsrechte wurde ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bejaht, soweit die Fotos der Kulturgüter auf dem Grundstück der jeweiligen Eigentümer der Kulturgüter gefertigt wurde.

Zur Pressemitteilung des BGH

E-Commerce, Schutzrechte / IP » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 17. Dez 2010

BGH zu Internet-Preisvergleichsplattform

Der BGH hat am 1.12.2010 (Az. I ZR 55/08) entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen im Internet nicht zu beanstanden ist.

Die Plattform funktioniert so, dass der Patient einen Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes einstellen kann und andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können.
Es werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sollte der Patient an einem Angebot interessiert sein, übermittelt der Betreiber der Plattform die jeweiligen Kontaktdaten. Aus dem daraufhin eventuell zustande kommenden Behandlungsvertrag erhält der Betreiber der Plattform von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung haben die Patienten auf der Plattform noch die Möglichkeit eine Beurteilung des Zahnarztes abzugeben.

Zwei Zahnärzte hatten den Plattformbetreiber wegen dieses Geschäftsmodells wegen Verstoßes gegen das Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht verklagt – jedoch vergeblich.

Zur Pressemitteilung des BGH

Allgemein, E-Commerce, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 16. Dez 2010

Weitere Beiträge in den Archiven

Zum Seitenbeginn