August 2010

Neue Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Am 30. Juli 2010 ist das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BGBl. I 977) in Kraft getreten.

Der Darlehensgeber kann mit Verwendung des Musters davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster ist wie die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung dem EGBGB als Anhang angefügt und hat dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Die Gerichte können die Muster nicht mehr – wie in der Vergangenheit geschehen – als den BGB-Vorgaben widersprechend ansehen.

Beachten Sie hierzu auch Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen), § 6 EGBGB:

§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.

(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2010

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2010

unzulässige Lieferfristangaben im E-Commerce

Bei der Lieferfristangabe durch Online Händler kommt es häufig zu fehlerhaften Angaben, die abmahnfähig sind.

Nennen Sie als Händler keine Lieferfrist, so müssen Sie unverzüglich liefern. Das hat auch das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 22.04.2010 (Az. 4 U 205/09) neuerlich bestätigt (Entscheidung ist abrufbar unter dem Justizportal NRW) und auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen. (Az. I ZR 314 /02 vom 07.04.2005).

Sie sollten in jedem Fall vor Vertragsschluss ausreichend über die Lieferfristen informieren. Wenn Sie Angaben zur Lieferfrist machen, dann sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben einen genauen Zeitpunkt für die Lieferung vorsehen. Angaben, wie z.B. “in der Regel” sind ebenfalls wettbewerbswidrig. Das OLG Bremen (Az. 2 W 55/09) hatte mit Beschluss vom 08.09.2009 über folgende Angaben in den Lieferfristen zu entscheiden und diese für unwirksam erklärt:

“Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage (…)”

Das OLG hatte also dieser Lieferfristangabe eine eindeutige Absage erteilt und entschieden, dass die Lieferfristangabe unwirksam ist, wenn nicht angegeben ist, bis wann spätestens geliefert wird.

Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zur Lieferfristangabe auf Nachfrage!

Mein Tipp: Geben Sie als Händler an, wann der Kunde mit der Lieferung rechnen kann und nennen Sie ein exaktes Lieferdatum, z.B: in dem Sie angeben, dass Sie innerhalb von 3 Tagen liefern. Auch Angaben, wie z.B. “ca.” sollten vermieden werden, auch wenn diesbezüglich die Rechtsprechung auseinandergeht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Aug 2010

ElektroG – Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

Wem zu “EAR” nur “Essen auf Rädern” einfällt, dem sei der absolut lesenswerte sowohl für Juristen als auch für Unternehmen, die es betrifft und aktualisierte Artikel zu den Rechten und Pflichten aus dem ElektroG vom Kollegen Max-Lion Keller (via www.it-recht-kanzlei.de) ans Herz gelegt!

Seit dem 24.11.2005 muss sich jeder Hersteller im Sinne des ElektroG bei der zuständigen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte registrieren lassen. Achtung: Für nicht registrierte Elektrogeräte besteht ein Vertriebsverbot!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 4. Aug 2010

“Speicherstadt” als Marke nicht eintragungsfähig

Das BPatG hat mit Beschluss vom 4.5.2010 (Az. 24 W (pat) 76/08) entschieden, dass die Marke “Speicherstadt” als Marke nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff fehle es an der notwenigen Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Der Begriff sei sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht worden.

Stadtteile können auch schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen, wenn auch – so das BPatG – dort so gut wie keine Wohnbevölkerung ansässig sei.

Zudem fehle es an der notwendigen Hinweiskraft, welche Kunden die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren solle.
speicherstadt

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Aug 2010

Safe-Harbor-Abkommen

Was ist das Safe-Harbor-Abkommen? Und was ist für deutsche Unternehmen zu beachten, wenn sie Daten an Unternehmen, die dem Safe-Harbor-Abkommen beigetreten sind, übermitteln?

Hierzu hat der Kollege Kraska einen klar strukturierten Artikel “USA-Datenschutz nach Safe Harbor: Änderungen nach Entscheidung der Aufsichtsbehörden” (via www.iitr.de) verfasst, der der ersten Übersicht zu dieser Materie dient.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Aug 2010

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