Juni 2010

Haftung des Geschäftsführers bei unerlaubter E-Mail Werbung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 ( Az. I-20 U 137/09 – im Volltext einsehbar unter der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz in NRW) entschieden, dass auch der Geschäftsführer persönlich haftet, wenn aus seinem Unternehmen unerlaubte E-Mail Werbung verschickt wird.

Ein Reiseportal im Internet hatte ein konkurrierendes Unternehmen abgemahnt, welches zuvor mit neu erworbenen Adressdaten E-Mail Werbung versendet hatte. Der Verkäufer der Adressdaten hatte zwar zugesichert, dass die notwenige Einwilligung in die Werbung vorliegt. Tatsächlich lag jedoch keine Einwilligung vor, so dass die Werbung unlauter im Sinne des UWG gewesen ist. Auch der Geschäftsführer haftete persönlich für den Wettbewerbsverstoß, da er es unterlassen hatte, die Einwilligung zu überprüfen und keine Maßnahmen ergriffen hatte, um die E-Mail Werbung zu verhindern. Allein das Wort und die Zusicherung des Adresslieferanten macht ihn von der Haftung nicht frei.

TIPP: Auf Werbemaßnahmen, die mittels E-Mail, Fax oder Telefon durchgeführt werden, ist ein besonderes Augenmerk wegen der möglichen zusätzlichen persönlichen Haftung der Geschäftsführer zu legen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jun 2010

Vortrag “Recht im Dialog Marketing!”

Bei dem Deutschen Post Marketing Center in Hamburg halte ich einen Vortrag zum Thema “Recht im Dialog Marketing” von 10:00 – 13:00 Uhr!

Gegenstand des Vortrags:

- BDSG-Novelle
- Marketing aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
- E-Mail- , Fax-, Telefon und Briefwerbung

Zu den Seminaren des DMC Hamburg.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 24. Jun 2010

Internethandel mit Kosmetikproben zulässig?

Im Internet werden häufig Warenproben, Parfümtester etc. abgeboten, die mit den Zusatz „unverkäufliches Muster“ gekennzeichnet sind. Die Kosmetikindustrie wehrt sich jedoch dagegen, da Dritte mit den eigens zu Werbezwecken kostenlos zur Verfügung gestellten Proben daran verdienen wollen. Der Weiterverkauf – so argumentieren die Hersteller – würde gegen geltendes Markenrecht verstoßen.

Dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 15.03.2007 (Az.: I ZR 63/04) zu entscheiden hatte, lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Herstellerin eines hochwertigen Parfums gegen den Betreiber einer Internetauktionsplattform vorging und von diesem verlangte, den Verkauf bzw. die Versteigerung von Testprodukten in Zukunft zu unterlassen. Zuvor hatte die Herstellerin das Produkt selbst ersteigert. Der BGH gab der Parfumherstellerin jedoch nicht Recht und ließ den weiteren Verkauf der „unverkäuflichen Muster“ zu. Es liege nach Ansicht des BGH kein Markenrechtsverstoß vor, wenn der Parfumhersteller und Markeninhaber die Ware zunächst kostenlos im Europäischen Wirtschaftraum zu Werbezwecken in den Verkehr bringt und diese dann von Dritten weiterveräußert würden. Auch dann nicht, wenn die Packung oder das Produkt als „unverkäufliches Muster“ gekennzeichnet wurde.

Der EUGH (Az. C-127/09) hatte zuletzt am 03.06.2010 jedoch zu einem anderen Fall eine andere Ansicht vertreten und geht nicht von einer Erschöpfung des Markenrechtes aus, wenn auf der Verpackung des Testers die Aufschrift “Demonstration” und insbesondere auch “unverkäuflich” angebracht ist.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 17. Jun 2010

Vertragsschluss per E-Mail durch Schweigen?

Das OLG Düsseldorf (Beschl. vom 26.03.2009 – I-7 U 28/08) hat eine auf den ersten Blick merkwürdige Rechtsansicht geäußert. Danach sei ein konkludenter Maklervertrag geschlossen worden, in dem der Immobilienmakler die ihm nach Telefonaten übermittelte E-Mail-Adresse genutzt hat, um ein Verkaufsexposé zu übersenden mit dem entsprechenden Hinweis auf die anfallenden Maklergebühren. Der spätere Käufer bestreitet mit Nichtwissen den Zugang der E-Mail, da er die E-Mail-Adresse nicht nutze und war der Ansicht, aus diesem Grunde keine Maklerprovision zahlen zu müssen.

Das OLG ist der Ansicht, dass, wenn jemand eine E-Mail Adresse im rechtsgeschäftlichen Verkehr nennt, damit gerechnet werden muss, dass diese auch genutzt wird. Hier kann der Empfänger sich nicht auf Unkenntnis berufen, weil er den E-Mail Account nicht nutzt. Dies stünde einer Zugangsvereitelung gleich.

Der Lohnanspruch des Maklers entsteht also nicht durch Schweigen auf die nicht eingesehene E-Mail, sondern weil er die Willenserklärung des Maklers hätte kennen können und der Käufer danach die Dienste des Maklers weiter in Anspruch genommen hat.

Im Übrigen hätte der Käufer hier auch nachträglich in sein Postfach schauen können. Für den Fall, dass die E-Mail tatsächlich nicht angekommen wäre, wäre er hier unter Umständen von der Zahlung frei geworden, weil der Makler den Zugang der Willenserklärung per Mail hätte beweisen müssen.

TIPP:
Nach alldem kann natürlich nur angeraten werden, wenn eine E-Mail im rechtsgeschäftlichen Verkehr genannt wird, den E-Mail Account auch regelmäßig anzurufen, weil man sich nicht auf die Nichtnutzung des E-Mail Accounts berufen kann.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Jun 2010

Neue Widerrufsbelehrung ab heute!

Wir möchten Sie gern auf wichtige Gesetzesänderungen hinweisen.

Bitte beachten Sie, dass zum 11.06.2010 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft tritt.

Damit erlangt die Musterwiderrufsbelehrung für den Onlinehandel, die bislang in der BGB-InfoV enthalten war, Gesetzesrang. Gestaltung und Inhalt der Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind nun neu geregelt.

Für eBay-Verkäufer ist die Gesetzesänderung insoweit positiv – wenn die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt wird – die Widerrufsfrist ebenfalls 14 Tage beträgt.

Sollten Sie seinerzeit Unterlassungserklärungen bezüglich der Widerrufserklärung bei eBay oder auch sonst abgegeben worden sein, ist hier vor Änderung auch zu prüfen, ob diese zu kündigen sind, damit nicht bei gesetzeskonformer Gestaltung eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird.

Die schlechte Nachricht: Es gibt keine Übergangsfrist. Die bisherige Widerrufsbelehrung sollte wegen akuter Abmahngefahr ab dem 11.06.2010 deswegen nicht mehr verwendet werden.

Ab Juli 2010 will eBay die Voraussetzungen für die neue Widerrufsbelehrung geschaffen haben.

Die neue Musterbelehrung wird vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellt.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Jun 2010

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Jun 2010

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