März 2010

Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung

Die elektronische Rechnungsabwicklung nimmt sowohl national wie auch global immer stärker zu. So schätzt Billentis, dass die elektronische Rechnungsabwicklung im Jahr 2009 Wachstumsraten um etwa 40% in ganz Europa erreicht hat. Auf Landesebene variiert der Anteil von Rechnungen in elektronischer Form in Europa zwischen weniger als 3 % und über 30 %.

Die ibi research an der Universität Regensburg GmbH hat hierzu eine hilfreiche Informationsbroschürenreihe herausgebracht, dessen erster Teil jetzt kostenlos verfügbar ist.:
Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher
Teil I: Rahmenbedingungen und Marktüberblick

E-Invoicing Lösungen werden dort zahlreich vorgestellt.

Tipp:
Sie sollten nicht nur bei der eigenen Rechnungsstellung, sondern insbesondere auch bei den Rechnungen, die Sie auf dem elektronischen Wege erhalten, auf deren Möglichkeit zur Vorsteuerabzugsberechtigung achten.

Neben den sonst für eine Rechnung erforderlichen Angaben ist bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen gem. § 14 USTG eine hohe Hürde vorgesehen, damit der Vorsteuerabzug anerkannt wird.

Dort heißt es u.a.:
§ 14 USTG:
(…)
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

Zusätzlich sind auf elektronisch übermittelten Weg erteilte Rechnungen, sowie die elektronische Signatur und das zugehörige Zertifikat so zu archivieren, dass sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) genügen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Mrz 2010

Heise Interview zu Facebook, Twitter und Co.

Wir freuen uns über unser Interview mit Jo Bager von der Computerzeitschrift c’t, erschienen in der aktuellen Ausgabe!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 19. Mrz 2010

Datenschutzaufsicht europarechtswidrig

Der EuGH hat das deutsche System der Staatsaufsicht in der Privatwirtschaft als europarechtswidrig eingestuft. Die Grundrechte müssten in der EU überall auf gleichem Niveau gewahrt werden.

Hier geht es zum Urteil.

Eine ausführliche Besprechung finden Sie unter rechtslupe.de.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 10. Mrz 2010

Reichweite von Unterlassungserklärungen

Begeht ein Unternehmen einen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende geschäftliche Handlung, so läuft es Gefahr von einem Mitbewerber oder einem Verbraucherschutzverein abgemahnt zu werden. Ist die Abmahnung berechtigt, so wird das Unternehmen regelmäßig eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben müssen. In dieser verpflichtet sich das Unternehmen, den Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen. Diese Verpflichtung wird durch die Festsetzung einer Vertragsstrafe abgesichert. Durch eine Wiederholung der zu unterlassenden geschäftlichen Handlung wird die Vertragsstrafe verwirkt, ist also zu zahlen. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten.

Keine Bagatellgrenze bei Unterlassungserklärungen

Damit eine unlautere geschäftliche Handlung als Wettbewerbsverstoß qualifiziert wird, muss sie regelmäßig eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Unlautere Handlungen, die sehr geringfügig und somit ungeeignet sind den Markt negativ zu beeinflussen, stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar. Hat sich ein Unternehmen jedoch in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, so wird bei Vornahme der Handlung die Vertragsstrafe verwirkt, selbst wenn die Handlung keine Auswirkungen auf den Markt haben kann.

“Im Kern gleichartige“ Handlungen werden erfasst

Wichtig ist auch, dass eine Unterlassungserklärung unter Umständen nicht nur die explizit genannte sondern auch „im Kern gleiche“ Handlungen abdeckt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 37/07): Ein Unternehmen verpflichtete sich, es zu unterlassen, ein unvollständiges Impressum auf ihrer Homepage vorzuhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verwirkt das Unternehmen die Vertragsstrafe auch dann, wenn es anstatt unvollständiger Impressumsangaben fehlerhafte Angaben machte. Denn die Unterlassungserklärung umfasse im Kern gleichartige Handlungen. Gegenstand des Verfahrens war nicht etwa eine fehlende, sondern eine unzutreffende Angabe zur Aufsichtsbehörde.

Konsequenzen

Es zeigt sich, dass selbst bei einer scheinbar klaren Formulierung einer Unterlassungserklärung sich bestimmte Risiken ergeben. Da Abmahner grundsätzlich daran interessiert sind, möglichst weit vorformulierte Unterlassungserklärungen zu verwenden ist es anzuraten, vor Abgabe einer mit Vertragsstrafe bewährten Unterlassungserklärung den Umfang uns die Auswirkungen ausgiebig zu prüfen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Mrz 2010

Einladung zum 5. Paderborner Tag der IT-Sicherheit

Am 18.03.2010 findet in der Uni zu Paderborn (angrenzend an das Heinz Nixdorf Forum) der 5. Paderborner Tag der IT-Sicherheit statt.
Das Paderborner Forum „Industrie trifft Informatik“ als Veranstalter lädt herzlich zu Vorträgen, Workshops und regen Austausch ein.

Zum Programm.

Die Veranstatung richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Industrie, Hochschule und Verwaltung, die
- über die Einführung von IT-Verfahren mitentscheiden,
- im IT-Dienstleistungsbereich tätig sind,
- IT-Sicherheitskonzepte erarbeiten oder umsetzen,
- IT-Sicherheitskonzepte aus Controllingsicht begleiten,
- im Bereich IT-Sicherheit forschen oder sich dafür interessieren.

Besuchen Sie meinen Workshop zum Thema
“Neue Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung” (Workshop 6)
Seit dem 1.9.2009 ist der neue § 11 BDSG in Kraft. Die Novellierung ist eine Reaktion auf die zuvor in der Praxis festgestellten Mängel bei der Auftragsvergabe (z.B. im Rahmen von Outsourcingverträgen). Mängel bei der Auftragserteilung und der Verzicht auf die Kontrolle können nunmehr auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Enumerativ werden die im Vertrag festzulegenden Bedingungen aufgeführt. Daraus ergibt sich für die Auftragsvergabe ein bestimmter Prozessablauf, der neben der Erarbeitung von Musterklauseln Gegenstand des Workshops ist.

Hier geht es zur kostenlosen Anmeldung. (Anmeldung erforderlich/Teilnahme kostenlos)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 5. Mrz 2010

Herzlich Willkommen im Team: Rechtsanwältin Schillmöller

Wir freuen uns über unseren jüngsten Zuwachs im Team: Frau Rechtsanwältin Schillmöller.
Frau Schillmöller wird als Nordlicht überwiegend an unserem Standort in Hamburg tätig sein.
Nachdem Frau Schillmöller ihre Eignung in Bezug auf IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz im Referendariat bereits bei uns unter Beweis stellen konnte, freuen wir uns, dass wir sie für unsere Kanzlei nun als Anwältin gewinnen konnten!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 1. Mrz 2010

Update: IT-Recht Skript Februar 2010

Vielen Dank an Prof. Dr. Hoeren und an das Institut für Infrmations-, Telekommunikations- und Medenrecht an der Uni Münster für die laufende Aktualisierung des Skriptes IT-Recht!
Hier geht’s zum download!

Mit vielen Neuerungen zum Datenschutzrecht!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 1. Mrz 2010

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