Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung
Die elektronische Rechnungsabwicklung nimmt sowohl national wie auch global immer stärker zu. So schätzt Billentis, dass die elektronische Rechnungsabwicklung im Jahr 2009 Wachstumsraten um etwa 40% in ganz Europa erreicht hat. Auf Landesebene variiert der Anteil von Rechnungen in elektronischer Form in Europa zwischen weniger als 3 % und über 30 %.
Die ibi research an der Universität Regensburg GmbH hat hierzu eine hilfreiche Informationsbroschürenreihe herausgebracht, dessen erster Teil jetzt kostenlos verfügbar ist.:
Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher
Teil I: Rahmenbedingungen und Marktüberblick
E-Invoicing Lösungen werden dort zahlreich vorgestellt.
Tipp:
Sie sollten nicht nur bei der eigenen Rechnungsstellung, sondern insbesondere auch bei den Rechnungen, die Sie auf dem elektronischen Wege erhalten, auf deren Möglichkeit zur Vorsteuerabzugsberechtigung achten.
Neben den sonst für eine Rechnung erforderlichen Angaben ist bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen gem. § 14 USTG eine hohe Hürde vorgesehen, damit der Vorsteuerabzug anerkannt wird.
Dort heißt es u.a.:
§ 14 USTG:
(…)
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Zusätzlich sind auf elektronisch übermittelten Weg erteilte Rechnungen, sowie die elektronische Signatur und das zugehörige Zertifikat so zu archivieren, dass sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) genügen.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Mrz 2010
