Zulässige E-Mail Werbung

Durch die UWG-Novelle 2009 wurden die Regelungen zur E-Mail-Werbung erneut verschärft. Konnte nach dem UWG 2004 die notwendige Einwilligung zur E-Mail-Werbung noch konkludent erteilt werden, so ist nach dem neuen UWG stets eine ausdrückliche Einwilligung nötig. Es ist deshalb wichtig zu wissen, ob das jeweils eingesetzte „opt-in“-Verfahren den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung genügt.

„single opt-in“
Beim „single opt-in“ wird die E-Mail-Adresse in ein Formularfeld der Webseite eingetragen. Die in dieses Formularfeld eingetragenen E-Mail-Adressen werden dann als Adressaten für Werberundmails genutzt. Da jedoch keine Überprüfung stattfindet, ob eine E-Mail-Adresse auch von ihrem jeweiligen Inhaber eingetragen wurde, ist von diesem „opt-in“-Verfahren abzuraten.

„confirmed opt-in“
Beim „confirmed opt-in“ wird zuerst ebenfalls die Adresse in ein Formularfeld eingetragen. An diese Adresse wird dann eine E-Mail geschickt, welche die Eintragung bestätigt. Der Empfänger der Bestätigung kann dann durch Klicken auf einen Link seine Adresse aus der Datenbank entfernen lassen. Bei diesem Verfahren muss der Empfänger selber tätig werden um seine E-Mail-Adresse auszutragen. Tut er nichts, so erhält er weiterhin Werbemails. Allein die Tatsache, dass er nichts unternimmt stellt jedoch keine ausdrückliche Einwilligung dar, so dass auch von diesem Verfahren abzuraten ist.

„double opt-in“
Beim „double opt-in“ wird nach Eintrag der E-Mail-Adresse ebenfalls eine Bestätigungsmail geschickt. Im Unterschied zum „confirmed opt-in“ muss der Empfänger hierbei jedoch einen Link anklicken, bevor er überhaupt zum Adressenkreis für Werbemails hinzugefügt wird. Da hier vom Empfänger ein aktives Handeln verlangt wird, bevor ihm Werbemails geschickt werden, kann man beim „double opt-in“ von einer ausdrücklichen Einwilligung ausgehen.

Im Ergebnis kann von anderen Verifizierungsmethoden als dem „double opt-in“-Verfahren nur abgeraten werden. Lediglich die ausdrückliche Antwort auf die Bestätigungsmail im „double opt-in“-Verfahren ist geeignet bei eventuellen Abmahnungen als ausdrückliche Einwilligung die Unzulässigkeit der E-Mail-Werbung entfallen zu lassen.

4 Reaktionen zu “Zulässige E-Mail Werbung”

  1. Freddy

    Das ist auch gut so… was ich immer an werbemails hatte war ja übel

  2. Bianker

    das liegt aber auch immer an den namen der mailadresse. namen von firmen zb edding300@gmx.de ist klar das du da vollgespamt wirst

  3. Ein Berliner

    Wobei man das nun auch aus Sicht der Versender sehen muss. Meinen Newsletter habe ich schon lange eingestellt, obwohl die Adressen alle per „double opt-in“ erfasst wurden. Nur, wenn es hart auf hart kommt muss man das auch belegen können. Wie soll man das denn machen? Die Gegenseite sagt einfach “sie hat es nicht gemacht” und dann bringt mir der Bestätigungslink auch nichts. Sehr schwieriges Thema hier im Lande mit den ganzen Abmahnungen.

  4. Carola Sieling

    @Ein Berliner: den double opt-in können Sie doch technisch auch dokumentieren. Dann kann das ja nur der Adressinhaber gemacht haben oder sind Ihre Erfahrungen da anders?

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