OLG Hamm: Irreführende Werbung im E-Commerce
Das OLG (Urteil vom 17.03.2009, Az.4 U 167/08) hat einen Wettbewerbsverstoß in dem von dem Unternehmer verwendeten Hinweis:
“Lieferzeit auf Nachfrage”
gesehen.
Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 7. April 2005 – I ZR 314/02 ist dies nur konsequent. Danach urteilte der BGH, dass der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 23. Jun 2009
