Februar 2009

IT-Brunch – „Wirtschaftsinformationen und Akquise im Internet – Internetmarketing und Recht”

Das Internet hat die Geschäftswelt verändert wie kaum ein anderes Medium zuvor. Galt früher die Regel: “die Großen fressen die Kleinen”, spielt die Größe eines Unternehmens im Internet keine Rolle – hier gilt vielmehr: “die Schnellen überholen die Langsamen”. Das Internet ermöglicht es, unabhängig vom Standort, ihre Pro-dukte und Dienstleistungen mit einem relativ kleinen Werbebudget überregional erfolgreich anzubieten. Gegenstand dieser Veranstaltung ist die Vermittlung der rechtlichen Möglichkeiten des Internetmarketings. Was ist erlaubt und wann werden Grenzen überschritten?

Schwerpunkte

- Neuerungen des UWG seit 1.1.2009
- die „Schwarze Liste“
- BGH zu Google Adwords, Metatags & Co.
- Markenrecht, Markenschutz und -anmeldung
- Namensrecht
- Telefonmarketing
- Faxwerbung
- Lockvogelangebote
- professionelles E-Mail Marketing und Newsletter
- Datenschutz, Umgang mit Kundendaten, Adresshandel
- Grundsätze eines zulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten
- Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen und Datenschutzverletzungen

Referentin
Carola Sieling, Kanzlei Sieling (Paderborn und Hamburg), Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht, Lehrbeauftragte der FH Flensburg, www.kanzlei-sieling.de

Agenda
09:00 Uhr: Get together und Vorstellungsrunde
09:30 Uhr: Workshop – Teil 1: Wettbewerbsrecht
10:30 Uhr: Frühstücksbuffet
11:00 Uhr: Workshop – Teil 2: Marketing
12:30 Uhr: Brunchbuffet
13:30 Uhr: Workshop – Teil 3: Datenschutz, IT-Haftung
15:00 Uhr: Veranstaltungsende

Datum: 18.03.2008
Uhrzeit: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Ort: Hotel Aspethera, Am Busdorf 7, 33098 Paderborn
Inklusive: Handout, Teilnahmezertifikat, Getränke, reichhaltiges Buffet, Kaffee

Kosten: EUR 199,– zzgl. MwSt.

Anmeldung unter XING.
Veranstaltungsflyer

Allgemeine Rechtsinformationen, Datenschutz, E-Commerce, Schutzrechte / IP, Telekommunikation, Vertragsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Feb 2009

Paderborner IT-Lunch am 10.März 2009

Am 10. März findet der 1. Paderborner IT-Lunch im Welcome Hotel Paderborn von 12:00 – 14:00 Uhr statt.

Infos und Anmeldung bitte unter:
https://www.xing.com/events/310914

Beim IT-Lunch treffen sich die Entscheider der Branche. Hier tauschen Sie sich in angenehmer Atmosphäre zu den persönlichen Herausforderungen und möglichen gemeinsamen IT-Projekten aus. Nach einer kurzen Vorstellungsrunde steigen Sie direkt bei einem gemeinsamen Lunch in die Diskussionen ein.

Ich freue mich auf interessante Gespräche!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 23. Feb 2009

4. Paderborner Tag der IT-Sicherheit

Am 26.03.2009 findet in der Uni zu Paderborn der 4. Paderborner Tag der IT-Sicherheit statt.
Das Paderborner Forum „Industrie trifft Informatik“ als Veranstalter lädt herzlich zu Vorträgen, Workshops und regen Austausch ein. (Programm)

Die Veranstatung richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Industrie, Hochschule und Verwaltung, die
- über die Einführung von IT-Verfahren mitentscheiden,
- im IT-Dienstleistungsbereich tätig sind,
- IT-Sicherheitskonzepte erarbeiten oder umsetzen,
- IT-Sicherheitskonzepte aus Controllingsicht begleiten,
- im Bereich IT-Sicherheit forschen oder sich dafür interessieren.

Besuchen Sie meinen Workshop zum Thema
“Datenschutz als Werbevorteil!”

Hier geht es zur kostenlosen Anmeldung. (Anmeldung erforderlich/Teilnahme kostenlos)

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Feb 2009

Riskant: Private E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer riskant: die private E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz.

Knapp jedes zweite deutsche Unternehmen verbietet seinen Beschäftigten, private E-Mails am Arbeitsplatz zu bearbeiten. Jedes vierte Unternehmen kontrolliert das Verbot privater E-Mails am Arbeitsplatz. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie „IT-Security 2008“ der Fachzeitschrift InformationWeek. Fraglich ist jedoch, ob ausreichende und wirksame Regelungen darüber getroffen wurden. Das Ergebnis der Studie lässt Bedenken offen, denn bei über 30 Prozent der Unternehmen entspricht die Organisation des E-Mail-Verkehrs nach Einschätzung der Antwortenden nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Feb 2009

Rechtswahl – Musterklauseln

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Broschüre “Law – Made in Germany” die Vorteile deutschen Rechts und die Wahl eines Gerichtsstandes in Deutschland übersichtlich und zweisprachig dargestellt. Grundsätzlich gilt, dass deutsches Recht dann Anwendung findet, wenn es keine Auslandsberührung gibt. In Fällen mit Auslandsberührung, z.B. Verträge mit Firmen, die im Ausland ansässig sind, ist eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zu empfehlen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt deswegen die Vereinbarung folgender Klauseln:

Schiedsklausel
„Alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages,einschließlich der Auslegung und Durchführung dieser Klausel ergebenden Streitigkeiten der
Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch drei Schiedsrichter abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht soll in … (Ort einsetzen) tagen.Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 1025ff. ZPO.“

Choosing German law (standard clauses)
When you opt for German law, the following contractual clauses are available to make your choice oflaw part ofyour agreement:
Arbitration
‘Where any disputes arise under or in connection with the construction or performance of this Agreement, including the construction or performance of this clause, and said disputes cannot be settled amicably, a panel of three (3) arbitrators shall finally and conclusively decide on said disputes,to the exclusion of
proceedings before the ordinary courts of justice. All disputes arising out of or in connection with the present contract which cannot be settled amicably shall be finally decided by three arbitrators.The arbitral tribunal shall convene in … (please insert place).The proceedings shall be governed by sections 1025 et seq. ZPO (German Code on Civil Procedure).’

Rechtswahlklausel
„Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.“

Choice of law clause
‘German substantive law shall apply to this Agreement.’


Gerichtsstandswahl

„Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand … (Ort einsetzen) vereinbart.“

Legal venue clause
‘The Regional Court of … (insert city) shall have jurisdiction to adjudicate any and all disputes rising out ofthis Agreement, unless mandatory statutory provisions require otherwise.’

Mein Tipp:
Da für internationale Warenlieferverträge bei deutscher Rechtswahl das UN-Kaufrecht gilt, sollte man, um beim deutschen Kaufrecht zu bleiben die Rechtswahlklausel wie folgt ergänzen:

„Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.“

Choice of law clause
‘German substantive law shall apply to this Agreement; United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall be excluded’

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 1. Feb 2009

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