Unter dieser Fragestellung habe ich die 5 Kapitalfehler bei der Webseitengestaltung in der aktuellen Ausgabe der Paderborner – und Höxteraner Wirtschaft dargestellt.
Das Internet ist die Visitenkarte Ihres Unternehmens. Sie haben dort die Möglichkeit Ihr Unternehmen, Ihr Dienstleistungsportfolio und auch Ihre Ware zu präsentieren und sogar Verträge abzuschließen. Umfang und Aufbau Ihrer Homepage sind dabei vollkommen Ihnen überlassen. Die Möglichkeit von diesem gewaltigen Marketinginstrument ” Internet” , welches von überall in der Welt abgerufen werden kann, Gebrauch zu machen, birgt jedoch auch die Gefahr, gravierende Rechtsverstöße zu begehen. Dies kann zu kostenintensiven Auseinandersetzungen führen. Die Konkurrenz schläft nicht und achtet peinlichst genau auf Gesetzesverletzungen, die Sie auf Ihrer Homepage begehen.
Um Ihr Online-Marketing ohne negative Folgen auszuschöpfen, ist die Prüfung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin dringend geboten. Die Kosten nur einer Abmahnung sind mitunter höher als die Kosten einer Rechtsberatung, so dass sich der präventive Gang zum Rechtsanwalt immer rechnet. Je umfangreicher die Homepage, desto größer ist die Gefahr Rechtsverstöße zu begehen.
Teil 1 – Verbraucherschutz
Dabei sind die verbraucherschützenden Vorschriften im E-Commerce eine besonders große Falle, die es zu umgehen gilt. Hierbei kann man sich als Unternehmer nicht einmal auf den Gesetzgeber verlassen, der in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen formuliert hat, die nicht einmal seinen eigenen Anforderungen entsprachen. Die Unternehmer, die sich auf die in Anlage 2 (zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoVO) formulierte Widerrufsbehlehrung verlassen hatten, sind trotz alledem abgemahnt und verurteilt worden. In der Entscheidung vom 13. 5. 2005 ( Az. 1 S 28/05) hat das Landgericht Halle festgestellt, dass die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums unwirksam sei, da sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB bewege. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung gehen in diesen Fällen vollkommen fehl. Die Widerrufsbelehrung soll normalerweise den Kunden über seine Rechte aufklären. Es ist schon fraglich, ob dem Verbraucher überhaupt geholfen ist, wenn er eine Widerrufserklärung nach dem Muster in gesetzesgemäßer Form erhält, da der Inhalt für nicht juristisch Vorgebildeten nur schwer verständlich ist. Dennoch sind die Vorschriften dringend zu beachten.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Jul 2008