Juli 2008

Verwaltungsvorschriften online

Die Bundesregierung stellt unter Federführung des Bundesministeriums des Innern in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger eine umfangreiche Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden kostenlos im Internet bereit.

Die Datenbank beinhaltet „living documents“, d.h. die Bundesressorts aktualisieren fortlaufend die eingestellten Dokumente. In Überarbeitung befindliche und neue Verwaltungsvorschriften können jederzeit von der juris GmbH eingepflegt werden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jul 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 5 – AGB

Teil 5 – AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den rechtlichen Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehung. Das Risiko unwirksamer AGB besteht darin, dass es bei Verstößen bei der gesetzlichen Regelung bleibt. Anstelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Den mit AGB verfolgten Zweck seine rechtliche Position zu stärken geht damit ins Leere. Gleichzeitig erhöhen Sie Ihre Haftung unnötig und müssen wirtschaftliche Verluste in Kauf nehmen, die Sie durch die Benutzung gültiger AGB vermieden hätten. Sie können in AGB Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen etc. zu Ihren Gunsten regeln. Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt zugleich zur Abmahnung, z.B. durch Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine oder Konkurrenten. Deswegen sollten Unternehmer Ihre AGB auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen lassen. Das BGB und die Rechtsprechung lassen Unternehmern gerade gegenüber Verbrauchern kaum Gestaltungsspielraum, so dass sich unzulässige AGB im Hinblick auf die Abmahnbarkeit nicht lohnen. Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen z.B. derartig genau formuliert sein, dass der Verbraucher ohne weiteres den genauen Liefertermin errechnen kann. Formulierungen wie “in der Regel 3 Tage Lieferfrist” seien deshalb nach der Ansicht des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 3.4.2007, Az. 5 W 73/07) bei Verträgen über das Internet unwirksam.

Nutzen Sie Chancen eines professionellen Online-Auftritts, unterschätzen Sie gleichzeitig aber nicht die damit verbundenen Risiken.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 24. Jul 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 4 – Domainrecht

Teil 4 – Domainrecht
Gute und einprägsame Domain-Namen sind bei .de Domains rar geworden. Vor der Reservierung einer noch freien Domain, sollten Sie sich erkundigen, ob der Domain-Name problemlos zu verwenden ist. Auch hier kann es zu namens- und kennzeichenrechtlichen Verstößen kommen. Ob eine .de Domain noch frei, können Sie bei der Denic kostenlos erfragen. Die Verwendung von Domainnamen ist ein häufiger Streitpunkt, wenn z.B. zwei Unternehmen dieselbe Domain registrieren wollen. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip, wonach demjenigen die Domain zusteht, der sie als Erster bei der Vergabestelle Denic registriert hat. Hier gilt der Grundsatz: First come – first served. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 26.7.2007, Az. 7 U 55/07) hatte ergänzend entschieden, dass jedoch auch andere Fakten Berücksichtigung finden, die dazu führen können, dass dem Prioritätsälteren die Adresse doch nicht zusteht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 21. Jul 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 3 – Urheberrecht

Teil 3 – Urheberrecht
Bei der Webseitengestaltung müssen Sie sich bei der Übernahme von Texten und Bildern immer über die Rechte der Urheber Gedanken machen. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen Sie nicht einmal Veränderungen an dem urheberrechtlich geschützten Werk vornehmen. Eine Bearbeitung eines bestehendes Werkes ist nämlich vom geschützten Originalwerk abhängig. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des geschützten Ursprungswerkes benötigt. Nach Auffassung des Landgerichts München I  (Urteil vom 10. Januar 2007 –  21 O 20028/05) verletzt das Setzen von Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website die Rechte eines Urhebers. Während ein einfacher Link zulässig ist, setze das “Framing” die Zustimmung des Urhebers voraus.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Jul 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 2 – Impressum

Teil 2 – Impressum
Mit dem fehlerfreien Impressum halten Sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen ein, sondern bilden auch eine Möglichkeit, den Kontakt des Kunden zu Ihrem Unternehmen zu erleichtern. Dieser wird in Regel zur Kontaktaufnahme Ihr Impressum einsehen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet finden sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Diese Regelungen sollen vor allem für den Internetnutzer Transparenz schaffen und Information über den Inhaber der Homepage sicherstellen. Etwaige Rechtsverfolgungen sollen im Streitfalle erleichtert werden. Was genau in das Impressum gehört und was nicht, richtet sich nach mehreren Kriterien, wie z.B. der Rechtsform Ihres Unternehmens und Ihr im Internet dargestelltes Angebot. Wichtig ist außerdem zu wissen, wo das Impressum zu platzieren ist. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut darauf zu achten, dass es für den Nutzer leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar von der Startseite erreichbar ist. Es darf also nicht auf der Website versteckt sein. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18. Dezember 2007 – I-20 U 17/07) hat entschieden, dass nicht nur auf der eigenen Homepage, sondern auch Angebote über Portale impressumspflichtig sind. “Wer seine gewerblichen Internet-Inhalte über fremde Rechner (Host Provider) ins Netz stellt, ist Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetz und unterliegt damit der Impressumspflicht ” Im vorgenannten Fall ging es um einen Autohändler, der seine Fahrzeuge bei mobile.de eingestellt hatte.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 10. Jul 2008

Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 1 – Verbraucherschutz

Unter dieser Fragestellung habe ich die 5 Kapitalfehler bei der Webseitengestaltung in der aktuellen Ausgabe der Paderborner – und Höxteraner Wirtschaft dargestellt.

Das Internet ist die Visitenkarte Ihres Unternehmens. Sie haben dort die Möglichkeit Ihr Unternehmen, Ihr Dienstleistungsportfolio und auch Ihre Ware zu präsentieren und sogar Verträge abzuschließen. Umfang und Aufbau Ihrer Homepage sind dabei vollkommen Ihnen überlassen. Die Möglichkeit von diesem gewaltigen Marketinginstrument ” Internet” , welches von überall in der Welt abgerufen werden kann, Gebrauch zu machen, birgt jedoch auch die Gefahr, gravierende Rechtsverstöße zu begehen. Dies kann zu kostenintensiven Auseinandersetzungen führen. Die Konkurrenz schläft nicht und achtet peinlichst genau auf Gesetzesverletzungen, die Sie auf Ihrer Homepage begehen.

Um Ihr Online-Marketing ohne negative Folgen auszuschöpfen, ist die Prüfung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin dringend geboten. Die Kosten nur einer Abmahnung sind mitunter höher als die Kosten einer Rechtsberatung, so dass sich der präventive Gang zum Rechtsanwalt immer rechnet. Je umfangreicher die Homepage, desto größer ist die Gefahr Rechtsverstöße zu begehen.

Teil 1 – Verbraucherschutz
Dabei sind die verbraucherschützenden Vorschriften im E-Commerce eine besonders große Falle, die es zu umgehen gilt. Hierbei kann man sich als Unternehmer nicht einmal auf den Gesetzgeber verlassen, der in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen formuliert hat, die nicht einmal seinen eigenen Anforderungen entsprachen. Die Unternehmer, die sich auf die in Anlage 2 (zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoVO) formulierte Widerrufsbehlehrung verlassen hatten, sind trotz alledem abgemahnt und verurteilt worden. In der Entscheidung vom 13. 5. 2005 ( Az. 1 S 28/05) hat das Landgericht Halle festgestellt, dass die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums unwirksam sei, da sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB bewege. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung gehen in diesen Fällen vollkommen fehl. Die Widerrufsbelehrung soll normalerweise den Kunden über seine Rechte aufklären. Es ist schon fraglich, ob dem Verbraucher überhaupt geholfen ist, wenn er eine Widerrufserklärung nach dem Muster in gesetzesgemäßer Form erhält, da der Inhalt für nicht juristisch Vorgebildeten nur schwer verständlich ist. Dennoch sind die Vorschriften dringend zu beachten.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Jul 2008

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