April 2008

Keine Akteneinsicht der Musikindustrie bei Filesharing

Mit Beschluss v. 12.03.2008 (Az.: 5 Qs 19/08) hat das Landgericht München I über die verwehrte Akteneinsicht im Falle einer Strafanzeige wegen möglicher Urheberverletzung im Rahmen des Filesharing zu entscheiden.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 30. Apr 2008

Muster für Ebay Widerrufsbelehrung (Stand 01.04.2008)

Ab 1. April 2008 ist die neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft getreten (mit einer Übergangsfrist für das alte Muster bis 1.10.2008). Mit der Novellierung wollte der Gesetzgeber die nicht gesetzmäßige Musterwiderrufsbelehrung diesmal korrekt formulieren. Dies ist meines Erachtens fehlgeschlagen. Auf den ersten Blick fällt auf, dass die Formulierung z.B. zum Fristbeginn nur unzureichend ist.

In dem Muster heisst es:

“Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (…)”

Nach den gesetzlichen Anforderungen des § 187 Abs. 1 BGB ist allerdings Fristbeginn am Tag nach Erhalt der Belehrung.

Dennoch sollte wegen § 14 Abs. 1 BGB-InfoV das Muster im Zweifel verwendet werden. Das Risiko abgemahnt zu werden ist jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber sollte sich einmal überlegen, ob dies alles noch dem Zweck des Verbraucherschutzes dient. Als beratende Rechtsanwältin kann man da nur mit den Kopf schütteln.

Neue Musterbelehrung für Ebay-Händler entsprechende der Anlage:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail, Fax

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Apr 2008

Internet-TV Beitrag zum Thema Wettbewerbsrecht und Abmahnungen

Für welchen Fall droht Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Was ist zu beachten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Welche Möglichkeiten haben Sie, auf eine Abmahnung zu reagieren und – nicht zuletzt: wann haben Sie die Kosten einer Abmahnung zu tragen?

All diese Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen eines Internet-TV Beitrages zu dem Thema Wettbewerbsrecht.

Allgemeine Rechtsinformationen, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Apr 2008

Internet-TV Beitrag zum Domainrecht

Die Firma RLS Jakobsmeyer in Paderborn geht mit einem lokalen Internet-TV Format online.

Unter der Adresse:
www.hochstift-live.de/tv sind die ersten Berichte und Interviews zu den Themen Wirtschaft, Sport, Musik und Angebote abrufbar.

Zu sehen sind unter anderem Interviews mit heimischen Bands, Berichte über die Brakeler Gewerbeschau sowie IT-Rechts-Tipps u.v.m.

Das Portal fungiert als Ergänzung zum bekannten www.hochstift-live.de Hauptportal.

Über das Portal finden Sie auch meinen Beitrag zum Domainrecht. Thema ist das Domainrecht im Allgemeinen sowie gerichtliche Schutzmöglichkeiten und Herausgabeverlangen von Domainnamen und die Problematik des Domaingrabbings.

Schutzrechte / IP, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Apr 2008

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