November 2006

Fachausschuss Softwareschutz – Sitzung vom 16.11.2006

Es tagte wieder der Fachausschuss Softwareschutz des DGRI in Frankfurt am Main zum Thema

Software in der Insolvenz.

Neben der dogmatischen Erörterung der Insolvenzfestigkeit von Softwareverträgen und dem Sinn und Unsinn von Escrow-Vereinbarungen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH v. 17.11.2005 (Az. IX ZR 162/04) veranschaulichte der Praktikervortrag eines Insolvenzverwalters die Lösungen in der Praxis.

Im allgemeinen wurde bemängelt, dass der Gesetzgeber keine eindeutige Rechtslage vorgibt und die derzeit geltende Insolvenzordnung moderne Vertragsstrukturen nicht ausreichend berücksichtigt, wie dies bereits in ausländischen Rechtsordungen, z.B. nach US-Recht der Fall ist.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 17. Nov 2006

Google Adwords und Anwaltswerbung

Das Langericht München I hat Rechtsanwälten die Anzeigenschaltung über den Dienst “Google Adwords” verboten, dies berichtete heute Golem.de.

“In dem konkreten Fall habe eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht konzentrierte Kanzlei für ihre Dienstleistungen geworben, indem sie bei der Google-Suche nach einem bestimmten Kapitalanlage-Fonds mit einem Werbelink namens “Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger” auftauchte.”

Der betroffene Fondsanbieter machte wegen behaupteter Markenrechtsverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I Unterlassungsansprüche geltend.

Die Richter sahen in der Verwendung des Fondsnamens keinen markenrechtlichen Verstoß, allerdings ist die Werbung laut Gericht deswegen unzulässig, “da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt.”

§ 43b BRAO besagt:

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

“Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war nämlich eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.”

Die Frage stellt sich mir, wer eigentlich mit diesem Urteil geschützt werden soll?

Ursprünglich soll § 43 b) BRAO vor KollegInnen in der Rechtsanwaltschaft schützen, die sich in nicht standesgerechter Art und Weise Mandate verschaffen. (Standardsituation: Anwalt übergibt seine Visitenkarte bei Verkehrsunfall) In diesem Fall scheint mir jedoch das Informationsrecht des Bürgers eingeschränkt, der die Darstellung und den kritischen Beitrag der Rechtsanwälte zu dem Fonds unter Umständen auch über die normale google Suche gefunden hätte.

Hilfreiche rechtliche Informationen in Zusammenhang mit Google Adwords und Markenrecht finden Sie beim Kollegen Richard.

Wie funktioniert Google Adwords?

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 15. Nov 2006

Business Frühstück 07.11.2006

Ein Dank geht an das Deutsche Post Marketing Center in Bielefeld für die Veranstaltung des Business Frühstücks.

Themen meines Vortrags waren u.a. die rechtlichen Folgen von SPAM und die Gestaltung zulässiger E-Mail-Werbung sowie hilfreiche Tipps für die Gestaltung einer Firmenhomepage und die damit einhergehende Bedeutung von Abmahnungen.

Zur Präsentation.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Nov 2006

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