Juni 2006

Master-Studiengang “Wirtschaftsrecht für Techologieunternehmen””

Die TU Cottbus läd ein, und zwar zur kostenlosen Info-Veranstaltung nach Berlin zum Masterstudiengang “Wirtschaftsrecht für Technologieunternehmen” am Di, 27.06.2006 19:00- 21:00 Uhr an der TU Berlin. Für alle Praktiker unter uns: Dieser weiterbildende Studiengang wird auch berufsbegleitend angeboten und mit einem Master of Business Law (M.B.L.) abgeschlossen.

Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure und Juristen erhalten hier das nötige Rüstzeug, um insbesondere die juristischen und wirtschaftlichen Herausforderungen in einem Technologieunternehmen zu meistern.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 26. Jun 2006

Muster zur Widerrufserklärung unwirksam?

Das Landgericht Halle stiftet Unruhe in der E-Commerce Welt:

In seiner Entscheidung vom 13. 5. 2005 ( Az. 1 S 28/05) hat das Landgericht festgestellt, dass die Musterwiderufserklärung des Bundesjustizministeriums unwirksam sei, da

sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB bewege.

Dem Unternehmer wird das Leben im E-Commerce schon schwer gemacht. Die Widerrufsbelehrung ist meines Erachtens eine Förmelei, zumindest bezüglich des Umfangs. Dass dem Verbraucher grundsätzlich das Widerrufsrecht eingeräumt wird und auch über das Bestehen eines solchen Rechtes aufgeklärt werden muss, halte ich für richtig, aber der Unternehmer ist im Fernabsatzgeschäft anscheinend schon dazu gezwungen mit der Widerrufsbelehrung eine kleine Rechtsberatung zu erteilen – jetzt soll er sich nicht einmal auf das Muster des Bundesjustizministeriums verlassen können, vielmehr: von dem Unternehmer wird verlangt, was nicht einmal das BMJ hinbekommt. Wie soll ich das der Mandantschaft erklären?

Mal davon abgesehen ist schon fraglich, ob es dem Verbraucher überhaupt hilft, wenn er eine Widerrufserklärung nach dem Muster des BMJ bekommt. Diese ist mE so kompliziert, dass der Zweck in den seltensten Fällen errreicht werden dürfte. Mit solchen unnützen Förmeleien wird meine Mündigkeit als Privatperson zutiefst verletzt.

Im Einzelnen dazu und zu allem zu der Frage, ob dieses Urteil für Vertragsabschlüsse nach dem 08.12.2004 überhaupt Anwendung findet, ist bei verbraucherrechtliches.de ausgeführt.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 20. Jun 2006

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az. 2 AZR 581/04) klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund privater Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung begründen kann und es nicht in jedem Fall einer vorherigen Abmahnung bedarf.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Leitsatz der Entscheidung:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (“ausschweifend”) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Grundsätzlich hat das BAG in dieser Entscheidung festgestellt, dass wenn es im Arbeitsverhältnis keine Regelung darüber gibt, ob das Internet auch privat genutzt werden darf, dass davon auszugehen ist, dass die private Nutzung untersagt ist.

Zur Entscheidung via JurPC.
Zur Pressemitteilung des BAG.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 7. Jun 2006

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