März 2006

Faxspamming trotz Zahlendreher

Das Amtgericht Gießen hat am 01.03.2006 (Az.: 43 C 411 / 06) entschieden, dass der Abgemahnte die Abmahnkosten infolge eines unerwünschten Werbefaxes auch dann zu erstatten hat, wenn das Werbefax lediglich infolge eines Zahlendrehers abgesandt wurde.

Aus dem Wortlaut der Entscheidung:

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte das Werbefax tatsächlich unbeabsichtigt an die Klägerin versandt hat. Denn auch der von ihm in Anspruch genommene Zahlendreher in der Faxnummer entlastet ihn nicht. Denn ein Zahlendreher beim Wählen einer Faxnummer ist ein typischer Fall von Fahrlässigkeit, für die der Beklagte ebenso wie für vorsätzliches Eingeben der Faxnummer der Klägerin haftet, § 276 BGB.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Mrz 2006

BAG – elektronischer Schriftverkehr ab 01.04.2006

Ab 01.04.2006 kann der Schriftverkehr mit dem Bundesarbeitsgericht in elektronischer Form erfolgen. Es können dann u.a. Schriftsätze und Anträge auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Voraussetzung: qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz

Zur Pressemitteilung des BMAS .

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Mrz 2006

Schiedsklauseln

Das German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch berichtet über den Vorrang von Schiedsklauseln in Verträgen und die Anerkennung durch die Gerichte.

Genau dies soll mit einer Schiedsklausel erreicht werden!

Im Wirtschaftsverkehr besteht die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten nicht von einem staatlichen Gericht, sondern einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Um diese Möglichkeit zu nutzen, muß entweder schon beim Abschluß eines Vertrages eine Schiedsvereinbarung getroffen werden, oder die sich bereits im Rechtsstreit befindlichen Parteien einigen sich nachträglich auf eine Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht.

Musterformulierung:

Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Im Internationalen Verkehr halte ich die Vereinbarung von Schiedsklauseln gerade im Hinblick auf die folgende zwangsweise Durchsetzung der Ansprüche aus einem Vertrag für sehr sinnvoll. Schiedsverfahren sind verbindlich, nicht öffentlich, schnell und wirtschaftlich.

Aber auch im nationalen Verkehr sind die oben genannten Vorteile offensichtlich.

Auch das deutsche Verfahrensrecht kennt das Schiedsverfahren: 10. Buch der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO)

Do’s und dont’s der Schiedsklauseln werden sehr praxisnah auf den Seiten der IHK FFM beschrieben.

Zu den rules of Arbitration des ICC.

Zu den Musterklauseln des ICC in verschiedenen Sprachen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 10. Mrz 2006

Urheberrecht im Internet – Bearbeitungen

Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG.

§ 3 UrhG:
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

§ 23 UrhG:
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Danach kann durch die Bearbeitung eines Werkes ein neues schutzrechtsfähiges Werk entstehen.
Da eine Bearbeitung ein bestehendes Werk voraussetzt, das bearbeitet wird, ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des geschützten Ursprungswerkes benötigt.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Mrz 2006

DRM in Frankreich

Wir berichteten im letzten Jahr über die Entscheidung des französischen Berufungsgerichtes, welches den Kopierschutz einer DVD für unzulässig hielt, da das Recht auf Herstellung einer Privatkopie dadurch eingeschränkt sei.

Nun berichtet Michael Bohne (Infolaw-L), dass der Cour de cassation (französisches Revisionsgericht) das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und zur erneuten Entschiedung zurückgewiesen hat:

Der Cour de cassation erkennt das Kopieren für private Zwecke zwar als Ausnahme zum Urheberrecht, jedoch nicht als ein absolutes Recht an.

Die Entscheidungen des Cour de cassation werden im Bulletin des ârrets de la Cour de cassation veröffentlicht.

Zur Entscheidung.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 7. Mrz 2006

Fernmeldegeheimnis – was wird davon umfasst?

Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG grundrechtlich verankert und gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen.
(Telefon-, Telefax-, E-Mail-Verkehr etc.), das bedeutet im Einzelnen, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, geschützt ist. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 TKG):

Art. 10 Abs. 1 GG: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Vor dem Hintergrund der gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2099/04) in Karlsruhe steht nun fest, dass dieser Grundrechtsschutz endet, sobald die Kommunikation im eigentlichen Sinne abgeschlossen ist, d.h. die Nachricht ( z.B: E-Mail) bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass der Empfänger nunmehr die Möglichkeit hat über das das Schicksal seiner Nachrichten zu entscheiden und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen.

Das ist mE. eine konsequente Rechtsprechung, denn auch das Postgeheimnis schützt den gesamten Briefverkehr lediglich von der Einlieferung der Sendung bis zur Ablieferung an den Empfänger.

Sie müssen jedoch nicht sofort veranlassen Ihre sämtlichen E-Mails zu löschen, denn die bei Ihnen gespeicherten Daten werden unter anderen Gesichtspunkten, nämlich aufgrund der informationellen Selbstbestimmung grundrechtlich vor dem grenzenlosen Zugriff des Staates geschützt.

Unter den Umständen und den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 GG kann das Fernmeldegeheimnis auch eingeschränkt werden.

Zur Pressemitteilung des BVerG.

Zur Entscheidung des BVerfG.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Mrz 2006

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