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	<title>Kommentare zu: Gew&#228;hrleistung bei ebay</title>
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	<description>Ihr kompetenter Partner auf allen Gebieten des IT-Rechts, Internetrechts, Vertragsrechts, E-Commerce, Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Arbeitsrechts und Datenschutzes in Hamburg und Paderborn.</description>
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		<title>Von: Klugscheisser</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1582</link>
		<dc:creator>Klugscheisser</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 May 2007 14:42:32 +0000</pubDate>
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		<description>Die AGB-Regeln der §§ 305ff. gelten insbesondere dann f&#252;r Verbraucher/Private, wenn sie sich etwa Musterkaufvertr&#228;gen (z.B. des ADAC) bedienen!
Finden AGB-Regeln danach Anwendung ist ein vollst&#228;ndiger (genereller) Ausschluss der &quot;Gew&#228;hrleistung f&#252;r Sachm&#228;ngel&quot; gem&#228;&#223; dem genannten BGH-Urteil (s.o.) UNZUL&#196;SSIG!!!
Die Regelungen gem. § 309 Nr. 7a und 7b BGB sind daher zwingend in den Gew&#228;hrleistungsausschluss aufzunehmen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die AGB-Regeln der §§ 305ff. gelten insbesondere dann f&#252;r Verbraucher/Private, wenn sie sich etwa Musterkaufvertr&#228;gen (z.B. des ADAC) bedienen!<br />
Finden AGB-Regeln danach Anwendung ist ein vollst&#228;ndiger (genereller) Ausschluss der &#8220;Gew&#228;hrleistung f&#252;r Sachm&#228;ngel&#8221; gem&#228;&#223; dem genannten BGH-Urteil (s.o.) UNZUL&#196;SSIG!!!<br />
Die Regelungen gem. § 309 Nr. 7a und 7b BGB sind daher zwingend in den Gew&#228;hrleistungsausschluss aufzunehmen.</p>
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		<title>Von: Klugscheisser</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1581</link>
		<dc:creator>Klugscheisser</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 May 2007 14:37:54 +0000</pubDate>
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		<description>In diesem Zusammenhang bitte UNBEDINGT das Urteil des BGH, VIII ZR 3/06 beachten!!!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Zusammenhang bitte UNBEDINGT das Urteil des BGH, VIII ZR 3/06 beachten!!!</p>
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		<title>Von: Martin Berger</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1580</link>
		<dc:creator>Martin Berger</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Nov 2006 14:28:41 +0000</pubDate>
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		<description>eine AGB kann auch beim erstmaligen Gebrauch vorliegen. schaut mal das Urteil an: OLG Hamm, Urteil v. 10.2.05, AZ.: 28 U 147/04, ver&#246;ffentlicht in NJW-RR 2005/1220</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>eine AGB kann auch beim erstmaligen Gebrauch vorliegen. schaut mal das Urteil an: OLG Hamm, Urteil v. 10.2.05, AZ.: 28 U 147/04, ver&#246;ffentlicht in NJW-RR 2005/1220</p>
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	<item>
		<title>Von: dwk</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1579</link>
		<dc:creator>dwk</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Aug 2006 21:23:10 +0000</pubDate>
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		<description>Ich habe es nicht genau im Kopf, aber im Falle von eBay ist - meine ich - die Unternehmereigenschaft bei (fr&#252;hestens) 36 Verk&#228;ufen in einem Zeitraum von wenigen Monaten angenommen worden. Andere Gerichte haben aber auch bei &#252;ber 100 Verk&#228;ufen pro Jahr ihr Problem, per se eine Unternehmereigenschaft des Verk&#228;ufers anzunehmen. Es d&#252;rfte also in der Praxis regelm&#228;&#223;ig genug Raum f&#252;r die Anwendbarkeit der § 305 ff. BGB bei Vertr&#228;gen zwischen Verbrauchern sein.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe es nicht genau im Kopf, aber im Falle von eBay ist &#8211; meine ich &#8211; die Unternehmereigenschaft bei (fr&#252;hestens) 36 Verk&#228;ufen in einem Zeitraum von wenigen Monaten angenommen worden. Andere Gerichte haben aber auch bei &#252;ber 100 Verk&#228;ufen pro Jahr ihr Problem, per se eine Unternehmereigenschaft des Verk&#228;ufers anzunehmen. Es d&#252;rfte also in der Praxis regelm&#228;&#223;ig genug Raum f&#252;r die Anwendbarkeit der § 305 ff. BGB bei Vertr&#228;gen zwischen Verbrauchern sein.</p>
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		<title>Von: Carola Sieling</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1578</link>
		<dc:creator>Carola Sieling</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Aug 2006 20:40:18 +0000</pubDate>
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		<description>Die Frage ist dann wohl, ob die Grenze einer Vielzahl von Vertr&#228;gen auch gleichzeitig die Grenze zur Unternehmerschaft ist.
(so jedenfalls meine Argumentation)

Letztendlich wird es problematisch sein, dem privaten Verk&#228;ufer dies nachzuweisen. (ich gebe zu, die Praxis ist ein Todschlagargument und hat mehr mit der tat&#228;chlichen als der juristischen Bewertung zu tun)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage ist dann wohl, ob die Grenze einer Vielzahl von Vertr&#228;gen auch gleichzeitig die Grenze zur Unternehmerschaft ist.<br />
(so jedenfalls meine Argumentation)</p>
<p>Letztendlich wird es problematisch sein, dem privaten Verk&#228;ufer dies nachzuweisen. (ich gebe zu, die Praxis ist ein Todschlagargument und hat mehr mit der tat&#228;chlichen als der juristischen Bewertung zu tun)</p>
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	<item>
		<title>Von: dwk</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1577</link>
		<dc:creator>dwk</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Aug 2006 10:22:14 +0000</pubDate>
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		<description>Ihr Wortlautargument kann nicht gelten, da Sie selbst die Legaldefinition aus § 305 Abs. 1 BGB zitieren, wo von &quot;Vertragsbedingungen&quot; die Rede ist. Zudem ist ein &quot;Gesch&#228;ft&quot; nicht etwas, was nur von einem Unternehmer betrieben werden kann.

Der Gesetzgeber war &#252;brigens meiner Meinung, als er sich bewu&#223;t dagegen entschied, die Schutzbed&#252;rftigkeit des Kunden als Kriterium f&#252;r die Anwendbarkeit des damaligen AGBG in den Gesetzestext aufzunehmen (vgl. BMJ-Arbeitsgruppe, 1. Teilbericht S. 35f.). Zudem folgt als Umkehrschlu&#223; aus der Formulierung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB - f&#252;r Verbraucher gelten weitergehende Schutzrechte - da&#223; der Anwendungsbereich der § 305ff. BGB eben gerade nicht auf Vertr&#228;ge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschr&#228;nkt ist.

Es kommt weiterhin auch nicht darauf an, da&#223; die vorformulierten Bedingungen durch den Verwender in einer Vielzahl von Vertr&#228;gen genutzt werden (wobei eine Vielzahl regelm&#228;&#223;ig schon bei f&#252;nf Vertr&#228;gen angenommen wird, vgl. dazu die st&#228;ndige Rechtssprechung des BGH - das schafft jeder &quot;private&quot; eBay-Verk&#228;ufer, ohne Unternehmer iSd § 14 BGB zu sein), sondern da&#223; die Klausel f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen vorformuliert wurde (siehe § 305 Abs. 1 S. 1 BGB und vgl. nur M&#252;Ko § 305 BGB Rn. 19 ) - was z.B. in Ihrem Fall gegeben w&#228;re. Verwender und Sch&#246;pfer der Klausel m&#252;ssen ja nicht personenidentisch sein, die Vielzahl von Vetr&#228;gen also auch nicht vom Verwender selbst abgeschlossen werden (so auch OLG Hamm, NJW 1981, 1049).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ihr Wortlautargument kann nicht gelten, da Sie selbst die Legaldefinition aus § 305 Abs. 1 BGB zitieren, wo von &#8220;Vertragsbedingungen&#8221; die Rede ist. Zudem ist ein &#8220;Gesch&#228;ft&#8221; nicht etwas, was nur von einem Unternehmer betrieben werden kann.</p>
<p>Der Gesetzgeber war &#252;brigens meiner Meinung, als er sich bewu&#223;t dagegen entschied, die Schutzbed&#252;rftigkeit des Kunden als Kriterium f&#252;r die Anwendbarkeit des damaligen AGBG in den Gesetzestext aufzunehmen (vgl. BMJ-Arbeitsgruppe, 1. Teilbericht S. 35f.). Zudem folgt als Umkehrschlu&#223; aus der Formulierung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB &#8211; f&#252;r Verbraucher gelten weitergehende Schutzrechte &#8211; da&#223; der Anwendungsbereich der § 305ff. BGB eben gerade nicht auf Vertr&#228;ge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschr&#228;nkt ist.</p>
<p>Es kommt weiterhin auch nicht darauf an, da&#223; die vorformulierten Bedingungen durch den Verwender in einer Vielzahl von Vertr&#228;gen genutzt werden (wobei eine Vielzahl regelm&#228;&#223;ig schon bei f&#252;nf Vertr&#228;gen angenommen wird, vgl. dazu die st&#228;ndige Rechtssprechung des BGH &#8211; das schafft jeder &#8220;private&#8221; eBay-Verk&#228;ufer, ohne Unternehmer iSd § 14 BGB zu sein), sondern da&#223; die Klausel f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen vorformuliert wurde (siehe § 305 Abs. 1 S. 1 BGB und vgl. nur M&#252;Ko § 305 BGB Rn. 19 ) &#8211; was z.B. in Ihrem Fall gegeben w&#228;re. Verwender und Sch&#246;pfer der Klausel m&#252;ssen ja nicht personenidentisch sein, die Vielzahl von Vetr&#228;gen also auch nicht vom Verwender selbst abgeschlossen werden (so auch OLG Hamm, NJW 1981, 1049).</p>
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		<title>Von: Carola Sieling</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1576</link>
		<dc:creator>Carola Sieling</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 06 Aug 2006 08:37:16 +0000</pubDate>
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		<description>Ihre Bewertung der §§ 305 ff. ist mir ehrlich gesagt fremd, dennoch eine interessante Anmerkung. Das Wort allgemeine &quot;Gesch&#228;ftsbedingungen&quot; (und nicht etwa allgemine Vertragsbedingungen) spricht schon gegen Ihre Wertung.

Es liegt wohl eher in der Natur der Sache.

Der Anwendungsbereich ist grds. in § 310 BGB geregelt. Da steht erstmal nicht, dass diese Vorschriften auf Verbraucher keine Anwendung finden. Rechtstechnisch erscheint es also m&#246;glich, dass auch ein Verbraucher AGB hat.

Aber vorformulierte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen kommen eben nur dann in Frage, wenn eine Vielzahl von Vertr&#228;gen mit diesen vorformulierten Bedingungen abgeschlossen werden bzw. abgeschlossen werden sollen.  Ist es so, wird man wohl von einer Unternehmereigenschaft gem. §  14 BGB ausgehen. Deswegen werden Vertragsbedingungen eines Verbrauchers in praktischer Hinsicht nicht an den §§ 305 ff. gemessen. Die Beweislast, dass AGB vorliegen tr&#228;gt zudem der Gegner.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ihre Bewertung der §§ 305 ff. ist mir ehrlich gesagt fremd, dennoch eine interessante Anmerkung. Das Wort allgemeine &#8220;Gesch&#228;ftsbedingungen&#8221; (und nicht etwa allgemine Vertragsbedingungen) spricht schon gegen Ihre Wertung.</p>
<p>Es liegt wohl eher in der Natur der Sache.</p>
<p>Der Anwendungsbereich ist grds. in § 310 BGB geregelt. Da steht erstmal nicht, dass diese Vorschriften auf Verbraucher keine Anwendung finden. Rechtstechnisch erscheint es also m&#246;glich, dass auch ein Verbraucher AGB hat.</p>
<p>Aber vorformulierte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen kommen eben nur dann in Frage, wenn eine Vielzahl von Vertr&#228;gen mit diesen vorformulierten Bedingungen abgeschlossen werden bzw. abgeschlossen werden sollen. Ist es so, wird man wohl von einer Unternehmereigenschaft gem. § 14 BGB ausgehen. Deswegen werden Vertragsbedingungen eines Verbrauchers in praktischer Hinsicht nicht an den §§ 305 ff. gemessen. Die Beweislast, dass AGB vorliegen tr&#228;gt zudem der Gegner.</p>
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		<title>Von: dwk</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1575</link>
		<dc:creator>dwk</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Aug 2006 09:00:12 +0000</pubDate>
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		<description>&#196;hh... mir w&#228;re neu, wenn die 305ff. BGB nur f&#252;r Vertr&#228;ge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten w&#252;rden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#196;hh&#8230; mir w&#228;re neu, wenn die 305ff. BGB nur f&#252;r Vertr&#228;ge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten w&#252;rden.</p>
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	<item>
		<title>Von: Carola Sieling</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1574</link>
		<dc:creator>Carola Sieling</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Aug 2006 11:50:30 +0000</pubDate>
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		<description>Die Pr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit von AGB nach dem BGB trifft nicht auf Privatpersonen zu. Deswegen findet auch § 309 BGB keine Anwendung.

Hier kommt aber f&#252;r Verletzung von Gesundheit, etc. als Anspruchsgrundlage § 823 BGB zum Zuge.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Pr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit von AGB nach dem BGB trifft nicht auf Privatpersonen zu. Deswegen findet auch § 309 BGB keine Anwendung.</p>
<p>Hier kommt aber f&#252;r Verletzung von Gesundheit, etc. als Anspruchsgrundlage § 823 BGB zum Zuge.</p>
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	<item>
		<title>Von: dwk</title>
		<link>http://www.kanzlei-sieling.de/2006-07-11/gewahrleistung-bei-ebay/comment-page-1/#comment-1573</link>
		<dc:creator>dwk</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jul 2006 20:17:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-siedling.de/2006/07/11/gewahrleistung-bei-ebay/#comment-1573</guid>
		<description>Man kann aber auch durchaus vertreten, da&#223; ein so empfohlener Ausschlu&#223; je nach Gestaltung gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Man kann aber auch durchaus vertreten, da&#223; ein so empfohlener Ausschlu&#223; je nach Gestaltung gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist.</p>
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