September 2005

Trusted Computing – sound’s good – is it?

Ich bin heute bei kopfhoeren auf einen sehr schönen Film zum Thema Trusted Computing gestoßen, weswegen ich dieses schon ältere Thema aufgreifen möchte. Für alle, die nicht wissen, was Trusted Computing heisst, lege ich diesen Film ans Herz.

Die Idee von Trusted Computing ist grundsätzlich eine gute und richtige Idee, nämlich wie schütze ich meine Daten und meinen Computer vor ungewollten Zugriffen und Manipulationen.

In diesem Zusammenhang bin ich als User dann aber gezwungen der Technik zu vertrauen bzw. der Firmen, die diese Technik entwickeln. Bislang haben die Unternehmen (Microsoft, IBM etc.) mit ihren Technologien keinen Durchbruch schaffen können. Demnächst wird sich Apple der Sache nochmals annnehmen und ich bin gespannt, ob die User hiergegen rebellieren werden. Mehr zu den technischen Vorhaben von Apple bei Hartware.net.

Eine Einführung zum Thema Trusted Computing bietet Protect Privacy – Verein für digitale Grundrechte e.V.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bietet eine ganze Liste von Stellungnahmen und Informationen zu aktuellen Plattformen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 10. Sep 2005

Verfassungsbeschwerde gegen Kopierschutzmaßnahmen als unzulässig zurückgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.07.2005 ( Az. 1 BVR 2182/04) die Verfasssungsbeschwerde gegen die Neuregelung im Urheberrecht (§ 95a UrhG), welche Kopierschutzmaßnahmen von z. B. CDs und DVDs erlaubt nicht zur Entscheidung angenommen. Der Rechtsweg war nicht ausgeschöpft.

Zum Beschluss via affiliateundrecht.de.

Der Beschwerdeführer machte mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts geltend. Er erwerbe im Jahr durchschnittlich 25 Audio-CDs und 15 bis 20 DVD-Videos. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Urheberrechts habe er hiervon regelmäßig jeweils eine digitale Kopie angefertigt. Diese habe der Sicherung des digitalen Dateninhalts gedient und ausschließen sollen, dass eine Beschädigung der nicht ganz unempfindlichen Datenschichtseiten zum Datenverlust führe. Nunmehr sei ihm das Herstellen einer Privatkopie von im Fachhandel erworbenen Audio-CDs und DVD-Videos immer dann verboten, wenn der Original-Datenträger mit einem Kopierschutzmechanismus ausgestattet sei. Das sei bei über 80 % der Datenträger der Fall. Eine solche Aushöhlung bzw. Relativierung seines Grundrechts aus Art. 14 GG im Bereich des Urheberrechts könne er nicht hinnehmen

Damit ist jedoch noch keine Entscheidung in der Sache gefallen, nämlich ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt.

Dem Beschluss zufolge ist jedoch anzunehmen, dass ein solches Recht nicht besteht.

Interessant ist jedoch folgende Ausführung im Beschluss:

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert erhoben worden.

Ich habe erst neulich in einem Anwaltsblättchen gelesen, dass sowieso nur ein Bruchteil von Verfassungsbeschwerden Erfolg haben. Das ist erstmal nichts Neues, doch wenn Sie Erfolg hatten,dann wurden die Beschwerdeführer in ca. 80 % der Fälle von Rechtsanwälten vertreten. Kann das jemand bestätigen oder mir mit der Fundstelle auf die Sprünge helfen?

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 7. Sep 2005

Pro PC mit Zubehör: Urheberrechtsabgaben in Höhe von ca. 150,00 €

BITKOM berichtet über die bestehenden und von den Verwertungsgesellschaften geforderten Urheberrechtsabgaben für PCs.

Pro Computerarbeitsplatz wäre demnach eine Urheberrechtsabgabe in Höhe von ca. 150,00 € von Verbrauchern zu bezahlen.

Beim Kauf von IT-Geräten werden in Deutschland automatisch Urheberrechtsabgaben fällig, durch die das legale, private Kopieren von Texten, Bildern oder Musik pauschal abgegolten werden soll. Die Hersteller sind gezwungen, die Abgaben beim Verkauf der Geräte zu erheben und an die so genannten Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten.

Weitere Hintergrundinformationen, Links und eine schöne Grafik via BITKOM verdeutlichen diese Problematik.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 5. Sep 2005

Sofort-Kaufen bei ebay

Via Kanzlei Dr. Bahr ist das Urteil des AG Nürnberg (Az. 35 C 560/05) vom 31.08.2005 einzusehen.

Das AG Nürnberg hat festgestellt, dass ein Vertrag durch das Ausüben der sofort kaufen Funktion grundsätzlich nach allgemeinen Regeln zustande kommt.

Vorliegend bot der Verkäufer ein Handy mit unterschiedlichen Mobilfunkverträgen und demnach auch zu unterschiedlichen Preisen an. Wie die einzelnen Mobilfunkverträge ausgestaltet waren und zu welchem Preis das Handy verkauft werden sollte, ergab sich aus der Angebotsbeschreibung. Hierauf konnte sich der Verkäufer auch berufen.

Damit ist nicht bereits durch die annehmende E-Mail des Klägers vom 05.01.2005 o:oo Uhr der Vertrag zustande gekommen, da die wesentlichen Teile des abgeschlossenen Vertrages noch ungeklärt waren. Die E-Mail vom 05.01.2005 0:06 Uhr ist damit als neues Angebot des Klägers zu werten, das von der Beklagten nicht angenommen worden ist.

Im Übrigen hat das Gericht zum Unterlassungsanspruch von Ebay- Bewertungen eines Dritten Stellung genommen. In diesem Fall musste sich der Verkäufer die Bewertung eines Dritten nicht zurechnen lassen. Ein Unterlassungsanspruch wurde deswegen verneint.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 5. Sep 2005

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